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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: 10 W 705/05
Rechtsgebiete: BGB, InsO


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 824
BGB § 1004
BGB § 826
InsO §§ 11 ff
InsO § 14
Ein Anspruch des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, die Stellung eines Insolvenzantrages zu unterlassen, besteht dann, wenn der Gläubiger sich durch den unberechtigt gestellten Insolvenzantrag dem Schuldner gegenüber schadensersatzpflichtig machen würde. Das ist nicht bei jedem unberechtigt gestellten Insolvenzantrag der Fall.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 10 W 705/05

in Sachen

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Amtsgericht Dr. Janßen

am 17. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 20. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Weg der einstweiligen Verfügung, dass der Antragsgegnerin aufgegeben werde, einen hinsichtlich des Vermögens der Antragstellerin gestellten Insolvenzantrag zurückzunehmen und zu unterlassen, einen Insolvenzantrag hinsichtlich des Vermögens der Antragstellerin zu stellen.

Die Antragstellerin betreibt eine Autoreparaturwerkstatt, einen Autohandel, eine Tankstelle und eine Autowaschanlage in K.... Die Antragsgegnerin war die Hausbank der Antragstellerin - wie zuvor schon die von der Antragsgegnerin übernommene R...bank K.... Sie kündigte die Geschäftsverbindung am 18.2.2003 und verlangt von der Antragstellerin die Zahlung von 687.115,29 €. Die Antragstellerin hat ihrerseits gegen die Antragsgegnerin Klage auf Zahlung von Schadensersatz erhoben (Az: 4 O 601/04 LG Trier). Sie hat insoweit vorgetragen, die Antragsgegnerin und deren Rechtsvorgängerin hätten im Rahmen der Geschäftsbeziehung durchgehend die Konten falsch geführt, indem sie überhöhte, ihr nicht zustehende Zinsen und Gebühren, den Konten belastet habe.

Am 15.5.2005 stellte die Antragsgegnerin bei dem Amtsgericht Wittlich den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin (Az: 7a In 45/05). Mit Beschluss vom 13.5.2005 hat das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen angeordnetund einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, diesen Beschluss auf Gegenvorstellung der Antragstellerin jedoch am 18.5.2005 wieder aufgehoben. Mit Beschluss vom 10.10.2005 hat es schließlich einen Sachverständigen mit der Feststellung beauftragt, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Der Antragstellerin hat es in diesem Zusammenhang Auflagen erteilt.

Die Antragstellerin hat vorgetragen:

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - habe fehlerhaft entschieden. Die Antragsgegnerin betreibe das Insolvenzverfahren in rechtsmissbräuchlicher Weise, um sie, die Antragstellerin, in den Ruin zu treiben und die Inanspruchnahme aus der Schadensersatzforderung von etwa 580.000 € zu verhindern. Es handele sich um eine unerlaubte Handlung, insbesondere auch vorsätzliche Schädigung und Kreditgefährdung.

Die Antragstellerin hat beantragt,

1.der Antragsgegnerin aufzugeben, den von ihr unter dem 12.5.2005 hinsichtlich des Vermögens der Antragstellerin gestellten Insolvenzantrag (AG Wittlich, Az. 7a IN 45/05) zurückzunehmen;

2.der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen jeweils an den Vorständen der Antragsgegnerin, zu unterlassen, einen Insolvenzantrag hinsichtlich des Vermögens der Antragstellerin zu stellen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es hat den Antrag schon für unzulässig, aber auch für unbegründet erachtet.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Sie macht geltend:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig. Sie mache im vorliegendenVerfahren ausschließlich einen materiell-rechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, der sich aus pVV bzw. § 280 BGB und außerdem aus § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) bzw. § 1004 BGB analog und aus § 824 BGB herleite. Das Landgericht sei befugt, die Voraussetzungen des § 14 InsO als Vorfrage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu prüfen. Im Falle eines unberechtigten Insolvenzantrages müsse auch die Möglichkeit bestehen, im Wege einer einstweiligen Verfügung dagegen vorzugehen. Es bestehe kein Recht der Antragsgegnerin, einen ungerechtfertigten Insolvenzantrag zu stellen und hierüber den Ruin der Antragstellerin herbeizuführen. Die Antragsgegnerin habe bei Stellung des Insolvenzantrages Kenntnis davon gehabt, dass der von ihr behauptete Anspruch nicht bestehe. Außerdem habe das Landgericht übersehen, dass nur eine fällige Forderung zur Stellung eines Insolvenzantrages berechtigen könne. Im Übrigen ergebe sich aus der geschilderten zeitlichen Abfolge, dass die Antragsgegnerin lediglich versuche, Druck auszuüben bzw. eine Drohkulisse aufzubauen. Dass eine bewusst sittenwidrige Vorgehensweise der Antragsgegnerin vorliege, ergebe sich auch daraus, dass deren Mitarbeiter H... anlässlich eines Vergleichsgesprächs deutlich gesagt habe: "Wenn wir einen Insolvenzantrag stellen, brauchen sie nicht mehr zu klagen. Und dass der Betrieb dann kaputt ist, das wissen wir auch."Das Landgericht habe auch übersehen, dass die Antragstellerin ihre Existenzvernichtung allein über den Weg der einstweiligen Verfügung abwehren könne. Sie sei auch bereits durch den Insolvenzantrag und nicht erst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ihrer Existenz bedroht. Es sei eine Bekanntmachung auf der Internetseite des Insolvenzgerichts erfolgt. Außerdem habe sich das Verfahren herumgesprochen, so dass die Antragstellerin bereits von einer Vielzahl von Personen angesprochen worden sei.

Im Beschwerdeverfahren wurden weiterhin folgende Hilfsanträge gestellt:

Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,zu vollziehen jeweils an den Vorständen der Antragsgegnerin, zu unterlassen, einen missbräuchlichen Insolvenzantrag hinsichtlich des Vermögens der Antragstellerin zu stellen

sowie:

Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,, zu vollziehen jeweils an den Vorständen der Antragsgegnerin, zu unterlassen, einen Insolvenzantrag hinsichtlich des Vermögens der Antragstellerin zu stellen, solange sich die Vermögensverhältnisse der Antragsstellerin nicht verschlechtern.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet, da sie keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht hat, der es rechtfertigen würde, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den gestellten Insolvenzantrag zurückzunehmen und einen neuen Antrag nicht zu stellen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Zwar wird grundsätzlich der Rechtsschutz gegen unzulässige und unbegründete Insolvenzanträge im Insolvenzeröffnungsverfahren nur durch das Insolvenzgericht gewährt, so dass der Rechtsschutz durch Prozessgerichte in aller Regel wegen der ausschließlichen Prüfungskompetenz der Insolvenzgerichte bezüglich der sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Begründetheit eines Insolvenzantrages ausgeschlossen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht im Einzelfall, wenn der antragstellende Gläubiger das Recht und die Möglichkeit. einen Insolvenzantrag gemäß § 14 InsO zu stellen, missbraucht, um mit einem unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzantrag außerhalb des Insolvenzverfahrens liegende Ziele zu verfolgen, der Schuldner im Wege der einstweiligen Verfügung negatorischen Rechtsschutz begehren kann, da in diesen Fällen wegen der schon mit der Stellung des Insolvenzantrages verbundenen Beeinträchtigungen, dessen Bekanntwerden nicht ausgeschlossen ist, ein effektiver Rechtsschutz im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht gewährleistet werden kann.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch nicht begründet.

Ein Anspruch des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, die Stellung eines Insolvenzantrages zu unterlassen, besteht dann, wenn der Gläubiger sich durch den unberechtigt gestellten Insolvenzantrag dem Schuldner gegenüber schadensersatzpflichtig machen würde. Dies ist nicht bei jedem unberechtigt gestellten Konkursantrag der Fall. Wer sich zum Vorgehen gegen seinen Schuldner eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, greift auch dann nicht unmittelbar und rechtswidrig in den geschützten Rechtskreis des Schuldners ein, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren Nachteile erwachsen. Der Gläubiger ist deshalb nicht verpflichtet, zuvor mit Sorgfalt zu prüfen, ob er sich zur Ingangsetzung des Verfahrens berechtigt halten darf, oder gar seine Interessen gegen die des Schuldners abzuwägen. Den Schutz des Schuldners gegebenenfalls auch durch Interessenabwägung übernimmt vielmehr das Verfahren selbst nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung. Diese sieht teilweise Schadensersatzansprüche des Schuldners bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme vor, so bei der Vollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren, später aufgehobenen oder abgeänderten Urteil (§ 717 Abs. 2 ZPO) oder bei der Vollziehung eines von Anfang an ungerechtfertigten Arrestes (§ 945 ZPO). Wo solche Sanktionen fehlen, sind sie nicht durch einen Rückgriff auf § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzen, schon weil es an der Rechtswidrigkeit mangelt. So können aus der objektiv unbegründeten Erwirkung eines Zahlungsbefehls oder Anstrengung einer Klage dem Betroffenen Nachteile über den Kostenpunkt hinaus erwachsen, ohne dass er dieserhalb den Gläubiger oder Kläger in Anspruch zu nehmen vermöchte. Anders ist es nur bei vorsätzlicher sittenwidriger Schadenszufügung durch ein mit unlauteren Mitteln betriebenes Verfahren, wie im Falle des Prozessbetruges oder auch der mit unwahren Angaben erschlichenen Konkurseröffnung. Alsdann gründet sich die Haftung des Schädigers auf § 826 BGB (BGHZ 36, 18, 21).

Die Antragsgegnerin hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, der nach dem Vortrag der Antragstellerin unberechtigt ist. Sie hat damit das Verfahren gemäß § 11 ff InsO in Gang gesetzt, in dessen Rahmen die Zulässigkeit des Insolvenzantrages und die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Amts wegen geprüft werden. Dieses Verfahren dient dem Schutz des Schuldners. Die Prüfung, ob der Insolvenzantrag zulässig und begründet ist, findet von Amts wegen mit der Möglichkeit einer objektiven Klärungstatt. Diese zu veranlassen, ist auch im Falle eines unbegründeten Antrags weder rechtswidrig noch der Sache nach ein unmittelbarer Eingriff des Gläubigers in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Schuldners. Damit soll nicht verkannt werden, dass auch schon die Einleitung des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens Nachteile für den Schuldner mit sich bringen kann. Diese müssen jedoch hingenommen werden. Ob der Gläubiger im Einzelfall das Fehlen der Insolvenzvoraussetzungen hätte erkennen können, ist ohne Belang (BGH aaO. S. 22).

Es ist anhand des Vorbringens der Antragstellerin nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin vorsätzlich, in der Absicht, die Antragstellerin und ihre Inhaber zu schädigen, einen unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzantrag gestellt hat.

Soweit durch die Antragstellerin geltend gemacht wird, dass der gestellte Insolvenzantrag den Zulässigkeitskriterien des § 14 InsO nicht entspreche, betrifft dies den Bereich der ausschließlichen Prüfungskompetenz des Insolvenzgerichts. Es ist unwahrscheinlich, dass ein Gläubiger vorsätzlich in der Absicht, einen Schuldner zu schädigen, einen formal nicht ordnungsgemäßen Insolvenzantrag bei Gericht einreicht, bei dem absehbar ist, dass er wegen der formellen Fehler zurückgewiesen werden wird. Soweit nach Auffassung der Antragstellerin das Insolvenzgericht fehlerhaft die Mängel der Antragstellung nicht erkannt und berücksichtigt haben sollte, kann hiergegen nicht mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung gegenüber der Antragsgegnerin vorgegangen werden. Im Wege der einstweiligen Verfügung kann kein Rechtsschutz gegen möglicherweise fehlerhafte Entscheidungen des Insolvenzgerichts gewährt werden. Dies ist nur im Rahmen der in der Insolvenzordnung selbst vorgesehenen Rechtsbehelfe möglich.

Auch im Übrigen ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der gestellte Insolvenzantrag unbegründet war.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin den Insolvenzantrag im Hinblick auf eine Forderung gestellt hat, von welcher ihr bekannt war, dass sie nicht besteht oder zumindest nicht fällig ist. Aus dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin ergibt sich insoweit, dass die Antragsgegnerin sich eines Anspruchs auf Zahlung in Höhe von mehr als 600.000 € wegen der Überziehung verschiedener Konten berühmt, dass aber die Antragstellerin diesen Anspruch der Höhe nach bestreitet und ihrerseits gestützt auf ein von ihr eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen einen Schadensersatzanspruch von mehr als 500.000 € geltend macht und außerdem die Unwirksamkeit der Kündigung und damit Fälligstellung der Forderungen der Antragsgegnerin behauptet. Aus dem Umstand, dass der Antragsgegnerin das von der Antragstellerin eingeholte Gutachten über die Kontenprüfung zugänglich gemacht wurde, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass der Antragsgegnerin bekannt gewesen sei, dass ihre Forderung nicht bestehe, sodass sie vorsätzlich wegen einer nichtexistenten Forderung einen - unbegründeten - Insolvenzantrag gestellt habe. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, auf die Vorlage des von der Antragstellerin eingeholten Gutachtens von ihrer Forderung abzurücken. Sie ist vielmehr berechtigt, dies einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Aus dem Umstand, dass die Antragsstellerin ein Gutachten vorgelegt hat, was geeignet ist, Zweifel am Bestand und an der Höhe der Forderung der Antragsgegnerin zu erwecken, folgt nicht, dass diese Kenntnis davon hatte, dass ihre eigene Forderung nicht besteht. Darüber hinaus kann im einstweiligen Verfügungsverfahren mit den hier gegebenen Mitteln der Glaubhaftmachung auch objektiv nicht festgestellt werden, welche der beiderseitigen Rechtspositionen mit einiger Wahrscheinlichkeit richtig istund welcher Anspruch in welcher Höhe besteht. Mit der Vorlage des Privatgutachtens, das auch im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht als Sachverständigengutachten, sondern als qualifizierter Parteivortrag zu werten ist, hat die Antragsstellerin zwar einen eigenen möglichen Schadensersatzanspruch schlüssig dargelegt, sie hat aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Anspruch der Antragsgegnerin nicht besteht.

Auch der übrige Vortrag der Antragstellerin bezüglich der Kündigung des Kreditverhältnisses und deren behaupteter Unwirksamkeit rechtfertigt nicht die Feststellung, dass die Antragsgegnerin in Bezug auf die von ihr in Anspruch genommene Rechtsposition zu Lasten der Antragstellerin vorsätzlich falsch gehandelt hat. Die Richtigkeit der von der Antragstellerin geltend gemachten Umstände ist einer Klärung im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht zugänglich.

Ein Missbrauch des Insolvenzantrages im Sinne einer sittenwidrigen Schädigung folgt auch nicht aus der von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Erklärung des Mitarbeiters H... der Antragsgegnerin. Daraus ergibt sich zwar, dass der Antragsgegnerin die Konsequenzen eines Insolvenzantrages für die Antragstellerin bekannt waren. Dies allein lässt jedoch nicht den Schluss darauf zu, dass vorsätzlich ein unbegründeter Insolvenzantrag gestellt wurde. Im Übrigen wäre die Stellung eines Insolvenzantrages ein äußerst untaugliches Mittel, wenn sich die Antragsgegnerin von gegen sie gerichteten Schadensersatzansprüchen "befreien" wollte. Es wäre Pflicht eines Insolvenzverwalters, eine derart hohe und werthaltige Forderung beizutreiben. Wenn er dafür keine Erfolgsaussichten erkennen könnte, müsste er sie zur Einziehung durch die Antragstellerin freigeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 145.000 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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