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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: 11 UF 443/08
Rechtsgebiete: VAHRG
Vorschriften:
VAHRG § 3 b | |
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 11 UF 443/08
in der Familiensache
wegen: Versorgungsausgleich (Scheidungsfolgesache).
Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Diener und die Richterinnen am Oberlandesgericht Haberkamp und Lamberz
am 9. Oktober 2008 beschlossen: Tenor: Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost wird Ziffer 2) des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 12.6.2008 aufgehoben, soweit zusätzlich zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost auf dem Versicherungskonto Nr. 54 ...... S 025 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften von monatlich 37,62 €, bezogen auf den 30.11.2006, begründet wurden. Im Übrigen bleibt es bei der unter Ziffer 2) des angefochtenen Urteils getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Die übrigen Kosten des Verfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost ist auch begründet.
Das Amtsgericht hat die Entscheidung BGH, FamRZ 1994, 90 ff., 92 offenbar so verstanden, dass immer dann, wenn auch nach Anwendung des § 3 b I Nr. 1 VAHRG noch schuldrechtlich auszugleichende Anwartschaften verbleiben, auch hinsichtlich dieser Anwartschaften § 3 b I Nr. 1 BGB in der Weise Anwendung finden könne, dass ein anderes vor oder in der Ehezeit erworbenes Anrecht des Verpflichteten zum Ausgleich herangezogen werden könne.
Diese Interpretation der Entscheidung des BGH verstößt jedoch gegen den eindeutigen Wortlaut des § 3 b I Satz 2 VAHRG. Dort ist bestimmt, dass der Wert der zu übertragenden oder zu begründenden Anrechte auf das Ende der Ehezeit bezogen insgesamt 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht übersteigen darf. 2 % der im vorliegenden Fall maßgebenden Bezugsgröße belaufen sich auf 49,00 €. Insoweit hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich bereits gemäß § 3 b I Nr. 1 VAHRG zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz durchgeführt.
Die Entscheidung BGH, FamRZ 1994, 90 ff., 92 befasst sich mit der Quotierungsmethode und den Auswirkungen ihrer Anwendung. Die in dieser Entscheidung unter 3) b erfolgten Ausführungen sind so zu verstehen, dass dann wenn sich erst aufgrund der Anwendung der Quotierungsmethode ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag ergibt, der auch nicht aufgrund von § 3 b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann, insoweit der Ausgleich zu Lasten der Anwartschaften bei einem anderen Versorgungsträger durchgeführt werden kann. Damit sollen folglich nur Auswirkungen der Quotierungsmethode aufgefangen werden. Es soll verhindert werden, dass nur aufgrund der Anwendung dieser Methode der Ausgleichsberechtigte auf den unsichereren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wird.
Im vorliegenden Verfahren wurde jedoch die Quotierungsmethode nicht angewandt.
Deswegen ist auch die Entscheidung BGH, FamRZ 94, 90 ff. nicht einschlägig.
Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost ist daher das Urteil des Amtsgerichts Mainz aufzuheben, soweit es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 37,62 €, bezogen auf den 30.1.2006, begründet hat. Im Übrigen bleibt es bei der unter Ziffer 2) im angefochtenen Urteil getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 21 GKG, 93 a I 1 ZPO.
Der Streitwert ist gemäß § 49 GKG auf 1.000,00 € festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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