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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 05.08.2005
Aktenzeichen: 11 UF 957/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 11 UF 957/04
In der Familiensache
wegen Versorgungsausgleich (Scheidungsfolgesache)
Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner und die Richter am Oberlandesgericht Diener und Dennhardt
am 5. August 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Pensionskasse des ZDF wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bingen am Rhein vom 8. November 2004 zu Ziffer 2 letzter Absatz dahingehend geändert, dass zu Lasten der bei der Pensionskasse des ZDF bestehenden Anrechte des Antragsgegners im Wege der Realteilung für die Antragstellerin bei der Pensionskasse des ZDF eine Anwartschaft auf Invaliden- und Altersrente in Höhe von 155,78 EUR monatlich begründet wird, bezogen auf den Realteilungsstichtag 1. September 2005.
Gerichtskosten werden für die Beschwerdeinstanz nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Pensionskasse des ZDF ist auch begründet.
Zum einen hätte das Amtsgericht nicht zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Pensionskasse des ZDF durch Realteilung für die Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften begründen dürfen.
Außerdem hat das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass das zum Stichtag 30. September 2003 vorhandene Deckungskapital nach der Satzung der Pensionskasse des ZDF zwischen den Parteien so aufgeteilt werden muss, dass ein gleich hohes Anrecht für beide entsteht (§ 30 b Ziffer 3, Abs. 2 der Satzung der Pensionskasse des ZDF).
Außerdem hat das ZDF nun mitgeteilt, dass die Anwartschaften im Leistungsstadium als volldynamisch anzusehen sind und hat sich hierbei auf die dem Schreiben vom 1. August 2005 beigefügte Aufstellung der Steigerungen in den Jahren 1990 bis 2004 berufen. Im Durchschnitt ist die Betriebsrente um 1,57 % gestiegen. Da der BGH hinsichtlich der VBL Anwartschaften eine Steigerung von 1 % jährlich für die Annahme der Volldynamik als ausreichend ansieht im Hinblick auf die zu erwartenden geringen Zuwächse in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Beamtenpension sind auch die Anwartschaften bei der Pensionskasse des ZDF als volldynamisch anzusehen, wobei gerade in den Jahren ab 1999 deutlich höhere Steigerungen zu verzeichnen sind als bei den gesetzlichen Rentenversicherungen und den Beamtenpensionen.
Auf dieser Basis hat die Pensionskasse des ZDF mit Schreiben vom 31. Mai 2005 eine Berechnung auf der Grundlage des ab Ende der Ehezeit (30. September 2003) vorhandenen in der Ehezeit erworbenen Deckungskapitals vorgenommen (Bl. 74-76 d.A.) und hat bezogen auf den Realteilungsstichtag 1. September 2005 (voraussichtlicher ungefährer Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung) im Wege der Realteilung bei der Pensionskasse des ZDF zu begründende Anwartschaften der Antragstellerin auf eine Invaliden- und Altersrente in Höhe von 155,78 EUR monatlich errechnet. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. Es wurde auch zutreffend berücksichtigt, dass ein Teil der Anwartschaften in Höhe von 47,60 EUR monatlich im Wege des erweiterten Splittings auszugleichen ist. Dies ist auch bereits in der angefochtenen Entscheidung erfolgt. Da auch das in der angefochtenen Entscheidung durchgeführte Splitting nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, war lediglich der letzte Absatz der Versorgungsausgleichsentscheidung dahingehend abzuändern, dass im Wege der Realteilung zu Lasten der Anwartschaften des Antragsgegners bei der ZDF-Pensionskasse für die Antragstellerin Anwartschaften auf eine Invaliden- und Altersrente in Höhe von 155,78 EUR monatlich, bezogen auf den Realteilungsstichtag 1. September 2005 begründet werden.
Die Bezugnahme auf den Realteilungsstichtag erklärt sich daraus, dass gemäß § 30 b Ziffer 2 Abs. 2 der Satzung der Pensionskasse des ZDF Beginn der neuen Versicherung für die ausgleichsberechtigte Antragstellerin der 1. des Monats ist, der auf den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts folgt (insoweit nicht beanstandet von BGH FamRZ 2005, 1063).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 21 GKG, 93 a I 1 ZPO.
Gemäß § 49 GKG ist der Streitwert auf 1.000 EUR festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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