Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 25.09.2006
Aktenzeichen: 11 WF 490/06
Rechtsgebiete: FGG, BGB
Vorschriften:
FGG § 19 | |
FGG § 33 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 1684 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Aktenzeichen: 11 WF 490/06
In der Familiensache
wegen Regelung des Umgangs mit den Kindern C... S... (*... Dezember 1994) und S... S... (*.... Mai 2001)
hier: Vollzug der Umgangsregelung
Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner und die Richter am Oberlandesgericht Diener und Dennhardt
am 25. September 2006
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bingen am Rhein vom 22. März 2006 abgeändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
2. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt; ihm wird Rechtsanwältin S... in B... beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Parteien sind seit 1998 rechtskräftig geschiedene Eheleute und die Eltern des im Heim lebenden D... (*... April 1989) sowie der bei der Antragstellerin lebenden Kinder C... (*... Dezember 1994) und S... (*... Mai 2001).
In der nicht öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom 9. November 2005 (Protokoll Bl. 19 f. GA) schlossen die Parteien einen Vergleich (Umgangsvereinbarung) wie folgt:
"Der Antragsgegner verpflichtet sich seine beiden minderjährigen Kinder S... (...) und C... (...) alle 14 Tage zu sich zu nehmen und zwar C... von Samstag 16.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und S... sonntags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, beginnend am 19.11.2005. (...)"
Die Antragstellerin verfolgt die "Wahrnehmung des geregelten Umgangsrechts" durch den Antragsgegner. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13. Januar 2006 (Bl. 31 f. GA) dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den Vergleich vom 9. November 2005 die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro angedroht; es hat dabei ausdrücklich die Umgangsregelung der Eltern gebilligt.
Zu einem Umgang des Antragsgegners mit den beiden minderjährigen Kindern ist es bisher erst an einem einzigen Wochenende gekommen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22. März 2006 (Bl. 43 f. GA) gegen den Antragsgegner wegen Zuwiderhandlung gegen den Vergleich vom 9. November 2005 i.V.m. dem Beschluss vom 13. Januar 2006 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt und ihm zugleich die Kosten des Verfahrens auferlegt; hiergegen richtet sich die "sofortige Beschwerde" des Antragsgegners vom 7. April 2006 (Bl. 51 und 60 ff. GA).
II.
Die gemäß § 19 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die - allerdings vom Amtsgericht gebilligte und damit als Entscheidung übernommene (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1988,1196 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 5. Oktober 1995 - 15 WF 968/95 - = FamRZ 1996,560 f.) - Umgangsvereinbarung der Eltern vom 9. November 2005 stellt keine im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG vollzugsfähige gerichtliche Verfügung nach § 1684 Abs. 3 BGB dar. Denn der insofern vom Antragsgegner übernommenen Umgangsverpflichtung mangelt es an der hinreichenden Bestimmtheit und damit an einer unabdingbaren Voraussetzung für ihre zwangsweise Durchsetzung (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1984,508 f.; OLG Brandenburg NJW-RR 1997,899 f.; Bumiller/Winkler, FG, 8. Auflage 2006, § 33 Rn. 5). Das an den Antragsgegner gerichtete Handlungsgebot ist lediglich in zeitlicher und wohl auch örtlicher Hinsicht konkretisiert; die weiteren Modalitäten der Umgangskontakte (Abholen oder Bringen?; Art und Weise der Abstimmung?; Ersatztagsregelung und damit korrespondierende Informationspflichten?; Ferien - und Urlaubsregelung?) bleiben indessen im Dunkeln. Gerade hierüber aber vermögen sich die Eltern - wie das Beschwerdevorbringen eindrücklich zeigt - nicht zu einigen. Sie werfen sich vielmehr wechselseitig die Vereitelung der Umgangskontakte vor; die Vermittlung der Verfahrensbevollmächtigten sowie auch ein Gespräch bei der weiteren Beteiligten blieben erfolglos.
Auf den entsprechenden rechtlichen Hinweis des Senats (Verfügung vom 28. Juli 2006; Bl. 83 GA) hat die Antragstellerin nichts erinnert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 KostO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.