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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 26.06.2006
Aktenzeichen: 12 U 685/05
Rechtsgebiete: HOAI, ZPO, BGB


Vorschriften:

HOAI § 4 Abs. 4
HOAI § 16
HOAI § 16 Abs. 1
HOAI § 17
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 288 Abs. 1 Satz 2
Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind über Kaufleute hinaus auch auf jeden anzuwenden, der ähnlich wie ein Kaufmann am Rechtsverkehr teilnimmt. Das gilt für beide Seiten der geschäftlichen Verhandlungen. Es ist anerkannt, dass im Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben in der Regel das Einverständnis mit seinem Inhalt liegt. Der Empfänger eines solchen Schreibens ist verpflichtet, Widerspruch gegen seinen Inhalt zu erheben, wenn das Schreiben nicht als genehmigt angesehen werden soll. Der Empfänger eines Bestätigungsschreibens braucht aber dann nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 685/05

Verkündet am 26.06.2006,

in dem Rechtsstreit,

wegen eines Honoraranspruches aufgrund eines Architektenvertrages.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, die Richter am Oberlandesgericht Weller und Dr. Eschelbach auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

I. 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 26. April 2005 teilweise abgeändert.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 25.018,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage, soweit sie den weiter gehenden Zinsanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) betrifft, abgewiesen.

Die Entscheidung über eine gesamtschuldnerische Mitverpflichtung des Beklagten zu 2) zur Zahlung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

2. Die weiter gehende Berufung im Verfahren gegen den Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

II. 1. Von den Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und den hierin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) jeweils die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst.

2. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung, soweit sie den Beklagten zu 2) betrifft, der Schlussentscheidung vorbehalten. Auch eine nachträgliche Änderung der Kostenentscheidung zu II.1. im Rahmen der Schlussentscheidung bleibt vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch bleibt dem Beklagten zu 1) nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Forderung abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um ein Architektenhonorar des Klägers. Die Beklagten wollten Grundstücke in H... (Rheinhessen) erwerben und ein Einkaufszentrum darauf errichten. Die Beklagten unterhielten sich am 8./9. Juni 2002 in der Gaststätte "Zum D..." in W...-U... über das Projekt, wodurch der anwesende Kläger davon erfuhr und mit den Beklagten eine Ortsbesichtigung vereinbarte. Am 11. Juni 2002 kam es zu einer gemeinsamen Fahrt des Klägers und des Beklagten zu 1) nach F..., wo der Beklagte zu 1) dem Kläger ein anderes Bauprojekt zeigte; sie hielten aber auch in H... und besichtigten die dort für eine Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücke. Streitig ist, ob auch am 13. Juni 2002 eine Besichtigung der Grundstücke und eine weitere Besprechung des Projekts erfolgte. Am 14. Juni 2002 übergab der Beklagte zu 2) dem Kläger einen Lageplan, den dieser als Grundlage seiner Entwurfsplanung verwendete. Unter dem 8. Juli 2002 übersandte der Kläger den Beklagten eine Auftragsbestätigung, wonach ihm am 11. Juni 2002 der Auftrag zur Durchführung der Planung bis zur Baugenehmigung, der Anfertigung der Statik und der Bauleitung erteilt worden sei (Bl. 6 f. GA). Am 9. Juli 2002 übergab der Kläger den Beklagten die Vorplanung, die von den Beklagten an die Gemeindeverwaltung in H... weitergegeben wurde. Am 17. Juli 2002 erfolgte eine weitere Besprechung der Parteien. Darauf ermittelte der Kläger die voraussichtlichen Baukosten des Gesamtprojekts mit 2.362.000 Euro. Hiernach kam aber ein Grundstückskauf durch die Beklagten nicht zustande, weshalb sie von dem Bauprojekt Abstand nahmen. Der Kläger erteilte unter dem 20. September 2002 eine Teilschlussrechnung über die Leistungsphasen 1 und 2 gemäß §§ 16, 17 HOAI und legte dabei den Mindestsatz der Honorarzone 4 zu Grunde (Bl. 30 GA). Diese Rechnung erläuterte er unter dem 20. September 2002 auf Bitte der Beklagten noch näher (Bl. 33 ff. GA). Die Beklagten zahlten nicht und stellten sich als "Bauherrschaft" auf den Standpunkt, dass sie dem Kläger keinen Auftrag für Architektenleistungen erteilt hätten, sondern nur um eine Ideenskizze gebeten, für die ein Entgelt von 500 Euro vereinbart worden sei. Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Honorarklage erhoben, die er als Teilklage bezeichnet.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagten hätten ihn mündlich mit den durchgeführten Leistungen beauftragt. Aber auch wegen ihres Schweigens auf sein Bestätigungsschreiben sei von einem wirksamen Vertragsabschluss auszugehen, weil die Beklagten Kaufleute seien oder sich jedenfalls wie Kaufleute verhalten hätten. Die Auftragserteilung durch die Beklagten an ihn werde ferner dadurch unterstrichen, dass er zur Durchführung des Auftrages mit dem Ortsbürgermeister, dem Verbandsbürgermeister, der Kreisverwaltung und dem Katasteramt verhandelt habe. Die Beklagten hätten ihn gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde H... als ihren Architekten vorgestellt. Die Beklagten hätten schließlich seine Leistungen entgegengenommen, in seinen Planungsunterlagen handschriftliche Änderungen vorgenommen und seinen Entwurf bei der Gemeindeverwaltung eingereicht. Nach der anschließenden Gemeinderatssitzung sei über das Projekt in der örtlichen Presse berichtet worden, wobei die Beklagten als private Investoren bezeichnet worden seien; das hätten diese widerspruchslos hingenommen. Alle diese Umstände seien Indizien für eine wirksame Auftragserteilung. Bei einem Bauprojekt mit einem Bauvolumen von rund 2,5 Millionen Euro sei die von den Beklagten nachträglich geäußerte Vorstellung einer zu fertigenden Ideenskizze für 500 Euro lebensfremd. Der Beklagte zu 1) habe vielmehr bei der gemeinsamen Fahrt in einem Mercedes 500 zu dem F...er Objekt auch in H... angehalten, vor Ort seine Ideen über das Einkaufszentrum erläutert und schließlich gesagt: "O.K. Du planst das Projekt, machst die Statik und ziehst das Projekt durch und ich werde mit meinen Leuten viel selber machen". Auf der Rückfahrt habe der Beklagte zu 1) mit dem "Banker" B... G... telefoniert und diesem mitgeteilt, dass er einen Architekten für das Projekt gefunden habe.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 25.018,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2002 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, der Kläger sei nur damit beauftragt worden, eine Ideenskizze gegen Zahlung von 500 Euro anzufertigen. Der Kläger habe eigenmächtig diesen Auftrag überschritten. Dabei habe der von ihm gefertigte Plan nicht ihren Vorstellungen von einem modernen, von der bisherigen Norm abweichenden Projekt entsprochen, sondern ein Objekt dargestellt, das ohne besondere Gestaltungselemente geblieben sei. Sie seien weder Kaufleute noch als solche aufgetreten, so dass die Regeln über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben nicht auf sie anzuwenden seien. Zudem habe die "Auftragsbestätigung" des Klägers den Inhalt der vorangegangenen Gespräche falsch wiedergegeben. Das Vorbringen zu Äußerungen während einer gemeinsamen Fahrt des Beklagten zu 1) mit dem Kläger nach F... treffe nicht zu.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil der Einzellrichterin der 1. Zivilkammer vom 26. April 2005 abgewiesen. Es hat im Kern ausgeführt, es bestehe keine Vermutung dafür, dass dem Tätigwerden des Architekten eine verbindliche Auftragserteilung zugrunde liege. Den Nachweis der Beauftragung mit den abgerechneten Architektenleistungen habe der Kläger nicht geführt. Einen ausdrücklich erteilten Auftrag habe er schon nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagten hätten nur den Auftrag zur Anfertigung einer Ideenskizze für 500 Euro behauptet. Zwischen diesem Auftragsgegenstand und einem Architektenvertrag über ein Projekt mit einem Investitionsvolumen von rund 2,5 Millionen Euro lägen derartige Unterschiede, dass der Kläger mit einem Widerspruch der Beklagten gegen seine Auftragsbestätigung nicht habe rechnen können. Alle Umstände deuteten darauf hin, dass der Kläger nur eine vorbereitende Tätigkeit entfaltet und dabei auf eigenes Risiko gehandelt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, das Landgericht habe den Gegenstand des Bestätigungsschreibens vom 8. Juli 2002 sowie die sich hieraus ergebende Beweislastverteilung verkannt und den Sachverhalt nicht ausgeschöpft. Die Beklagten hätten seine Beauftragung nicht schon dem Grunde nach in Abrede gestellt, aber den Auftragsgegenstand als bloße "Ideenskizze" bezeichnet. Schriftlich hätten sie um eine Abrechnung "gem. HOAI" gebeten (Bl. 45, 238 GA). Auch die unstreitige Übergabe eines Lageplans durch den Zweitbeklagten als Grundlage für die Planzeichnungen deute darauf hin, dass seine Beauftragung mit weiter gehenden Architektenleistungen vorangegangen sei. Er habe deshalb Entwurfspläne vorgelegt, die die Beklagten durch Einrechung bei der Gemeindeverwaltung verwendet hätten. Erstmals nach Übermittlung seiner ersten Abschlagsrechnung an die Beklagten hätten diese eingewandt, dass sie ihn nicht beauftragt hätten. Der spätere Einwand der Beklagten, sie hätten ein von der Norm abweichendes, ausgefallenes Projekt gewünscht, sei vorgeschoben. Er habe die anfänglichen Vorstellungen der Beklagten, die von einer Glasfront des Gesamtbauwerks gesprochen hätten, mit Hinweis auf die erheblichen Kosten einer solchen Gestaltung und die üblichen Gestaltungswünsche von Supermarktbetreibern korrigiert. Deshalb sei schließlich eine Planung des Objekts, wie er sich aus seinen Entwurfsplänen ergebe, vereinbart worden. Aufwändigere Zusatzelemente hätten nachträglich erwogen werden können. Wären die Beklagten mit seinen Entwurfsplänen nicht einverstanden gewesen, so hätten sie diese nicht der Gemeinde vorgelegt. Weil dies aber geschehen sei, stehe fest, dass ein Architektenauftrag erteilt worden sei. Die Selbstbezeichnung der Beklagten als "Bauherrschaft" unterstreiche dies.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 25.018,95 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2002 zu zahlen (Bl. 235 GA).

Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie insistieren darauf, dass nur eine "Ideenskizze" für 500 Euro in Auftrag gegeben worden sei, und meinen, aus den Umständen ergebe sich nicht der Abschluss eines Architektenvertrages. Die Weitergabe der "Skizze" an die Gemeinde habe nicht nach außen den Willen kundgetan, einen Architektenvertrag abzuschließen. Soweit im Schreiben vom 8. Juli 2002 eine Angebotserklärung des Klägers zu sehen sein sollte, fehle es an einer konkludenten Annahmeerklärung.

Am 8. November 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 2) eröffnet (Bl. 264 f. GA). Insoweit ist der Zivilprozess unterbrochen (§ 240 ZPO).

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Wegen der Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.

II.

Auf die Berufung des Klägers ist das angefochtene Urteil abzuändern, soweit es den Beklagten zu 1) betrifft; denn das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klage ist, soweit hier darüber zu entscheiden ist, aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und der Inhalte der vorgelegten Urkunden gerechtfertigt.

1. Die Auftragsbestätigung des Klägers vom 8. Juli 2002 und deren Zugang bei den Beklagten sind unstreitig. Beweisfragen dazu, für die der Kläger die Beweislast tragen müsste (vgl. BGHZ 70, 232, 233 ff.), stellen sich nicht.

Bei dieser Auftragsbestätigung handelt es sich um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Das Schweigen auch des Beklagten zu 1) hierauf führt zu der Annahme, dass ein wirksamer Vertragsabschluss mit dem im Bestätigungsschreiben genannten Inhalt erfolgt ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben in der Regel das Einverständnis mit seinem Inhalt liegt. Der Empfänger eines solchen Schreibens ist verpflichtet, Widerspruch gegen seinen Inhalt zu erheben, wenn das Schreiben nicht als genehmigt angesehen werden soll (vgl. BGHZ 11, 1, 3). Dabei ist es unerheblich, ob die vorausgegangenen Verhandlungen bereits zu einem festen Vertragsabschluss geführt haben oder nicht. Selbst wenn aber der Vertrag schon bei den vorherigen mündlichen Verhandlungen abgeschlossen worden sein sollte, wurden durch die widerspruchslose Hinnahme des Bestätigungsschreibens seitens der Beklagten, die in ihm angeführten Einzelbestimmungen gegebenenfalls ergänzender Vertragsinhalt und zwar ungeachtet des Umstandes, dass hierüber bei den mündlichen Verhandlungen darüber möglicherweise noch nichts vereinbart worden war. Die Bedeutung des genannten Rechtssatzes liegt nämlich gerade darin, dass das widerspruchslos entgegengenommene Bestätigungsschreiben den Inhalt des Vertrages auch dann bestimmt, wenn es gegenüber dem mündlich Vereinbarten ergänzende oder klarstellende Bestimmungen enthält (vgl. bereits BGHZ 7, 187, 189). Auch der Umstand, dass der Kläger sein Schreiben nicht als Bestätigungsschreiben sondern als Auftragsbestätigung bezeichnet hat, hindert nicht daran, es als kaufmännisches Bestätigungsschreiben im Rechtssinne aufzufassen (vgl. BGHZ 54, 236, 239).

Die Behauptung des Beklagten zu 1), er sei kein Kaufmann, steht der Anwendbarkeit der Regeln über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben nicht entgegen. Es ist zunächst nicht erforderlich, dass der Empfänger eines Bestätigungsschreibens Vollkaufmann ist. Vielmehr genügt es, dass er einen kaufmännischen Betrieb führt oder zumindest einen Betrieb, der im größeren Umfange am Verkehrsleben teilnimmt (BGHZ 11, 1, 3). Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind nach der Rechtsprechung aber über Kaufleute hinaus auch auf jeden anzuwenden, der ähnlich wie ein Kaufmann am Rechtsverkehr teilnimmt (vgl. BGHSt 40, 42, 43 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 501 f. und OLG-Report Düsseldorf 2004, 112, 113; OLG Frankfurt OLG-Report Frankfurt 1993, 247). Das gilt für beide Seiten der geschäftlichen Verhandlungen. Hat sich der Beklagte zu 1) dem Kläger bei der Fahrt zu dem weiteren gewerblichen Objekt in F... wie ein Bauträger des geplanten gewerblichen Objekts in H... (Rheinhessen) präsentiert, dann ist schon daraus eine kaufmannsgleiche Rolle zu entnehmen. Seine Eigenschaft als Geschäftsführer verschiedener gewerblich tätiger Gesellschaften oder Gewerbebetriebe (vgl. Bl. 134 f. GA) kommt nur ergänzend hinzu, ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme. Schon nach dem Auftreten auch im Schriftverkehr als "Bauherrschaft" des großen gewerblichen Objekts ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches zumindest demjenigen eines Kaufmanns so weit ähnlich ist, dass die Anwendung der Regeln über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben angebracht erscheint. Auch der Kläger hat sich kaufmannsähnlich verhalten mit der Folge, dass sein Bestätigungsschreiben insoweit nach den Regeln über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu beurteilen ist. Der Kläger hat nämlich über die reine Architektenleistung hinaus den Beklagten in seinem Schreiben vom 8. Juli 2002 seine weiter führende Geschäftsidee "H... S..." präsentiert sowie eine "Marktanalyse" für die finanzierende Bank angeboten. Bei dieser Sachlage ist die Anwendung der Grundsätze für den kaufmännischen Rechtsverkehr insgesamt sachgerecht.

Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben setzt voraus, dass Vertragsverhandlungen vorangegangen waren (BGHZ 54, 236, 239 f.); das heißt, dass jedenfalls ein geschäftliches Gespräch über den schriftlich "bestätigten" Vorgang stattgefunden haben muss (BGHR HGB § 346 Bestätigungsschreiben 7). Es ist unstreitig, dass die Parteien Vertragsgespräche geführt hatten. Daran ändert es - entgegen der Hervorhebung durch das Landgericht - nichts, dass der erste Kontakt der Parteien in diesem Zusammenhang in einer Gaststätte stattgefunden hat, zumal vor der Auftragsbestätigung zumindest ein weiteres Gespräche an den in die Planung einbezogenen Grundstücken stattgefunden hat.

Der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens braucht allerdings nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte (vgl. BGHZ 40, 42, 44; 61, 282, 286; 93, 338, 343; 101, 357, 365; BGHR HGB § 346 Bestätigungsschreiben 4; BGH NJW-RR 2001, 680, 681). Der Grundsatz, dass Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben als Zustimmung zu der bestätigten Vertragsfassung gilt, beruht nämlich auf der Übung des redlichen Geschäftsverkehrs. Dieser Grundsatz findet deshalb keine Anwendung, wenn der absendende Teil dadurch gegen Treu und Glauben verstößt, dass er dem Bestätigungsschreiben einen so unrichtigen Inhalt gibt, dass er mit einem Einverständnis des Gegners nicht rechnen kann (BGHZ 7, 189, 190; 40, 42, 45). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Annahme des Landgerichts, dass zwischen der von den Beklagten behaupteten Beauftragung des Klägers mit der Anfertigung einer Ideenskizze für 500 Euro und der Planung eines Projekts mit einem Bauvolumen von rund 2,5 Millionen Euro ein so erheblicher Unterschied bestehe, dass der Kläger mit einem Widerspruch gegen seine Bestätigungsschreiben nicht habe rechnen können, beruht auf einem Zirkelschluss. Denn er setzt voraus, dass tatsächlich eine Beauftragung nur mit der Anfertigung einer Ideenskizze für ein Entgelt in Höhe von 500 Euro vorangegangen war. Das wäre aber von den Beklagten schlüssig darzulegen und zu beweisen. Das ist nicht geschehen. Die Behauptung der Beklagten, es sei nur die Anfertigung einer "Ideenskizze" gegen Zahlung von 500 Euro in Auftrag gegeben worden, widerspricht ihrer eigenen schriftlichen Erklärung vom 23. August 2002: "Wir bitten Sie, die Rechnung für die Ideenskizze gemäß HOAI aufzugliedern" (Bl. 45 GA). Dem ist eine Beschränkung des Auftragsumfangs auf eine Skizze für 500 Euro gerade nicht zu entnehmen. Auch die von den Beklagten geäußerte Bitte an den Kläger um Erläuterung seiner Schlussrechnung zeigt, dass keine Vereinbarung einer pauschalen Vergütung für dessen Tätigkeit mit 500 Euro vereinbart worden war. Die nachträgliche Behauptung der Beklagten, es sei ein Entgelt von 500 Euro vereinbart worden, ist deshalb weder schlüssig noch glaubhaft. Auch im Übrigen ist der Nachweis einer erheblichen Abweichung des Bestätigungsschreibens des Klägers vom Inhalt der vorangegangenen Gespräche nicht erbracht worden.

Nach allem ist jedenfalls der Beklagte zu 1) an seinem Schweigen auf das Bestätigungsschreiben festzuhalten. Im Übrigen wäre, worauf es aber nicht mehr entscheidend ankommt, in der zumindest partiellen Durchführung des Vertrages durch Nutzung der Entwurfsplanung des Klägers durch die Beklagten gegenüber der Gemeinde ein konkludenter Vertragsschluss zu sehen (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 1035 f.).

2. Die Richtigkeit der erläuterten Schlussrechnung des Klägers ist von den Beklagten nicht substanziiert bestritten worden. Nach § 4 Abs. 4 HOAI gelten in Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung die Mindestsätze der Honorartafel zu § 16 Abs. 1 HOAI als vereinbart. Darüber geht die vorliegende Teilklage nicht hinaus, so dass auch die Frage einer (vor-)vertraglichen Verpflichtung des Klägers zum Hinweis auf den Umfang des zu erwartenden Honorars bei einem Großprojekt hier nicht weiter zu vertiefen ist. Ob weiter gehende Ansprüche des Klägers möglich sind und insoweit Hinweispflichten des Klägers zu berücksichtigen sein könnten, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden.

3. Die Zinsforderung ist nach §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt. Dabei ist der Zinssatz aber gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu begrenzen; insoweit geht der Klageantrag zu weit, in dem er Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz fordert. Prozente und Prozentpunkte sind Verschiedenes (vgl. Hartmann NJW 2004, 1358 ff.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 100 Abs. 1 und 3 ZPO (vgl. KG KG-Report Berlin 2003, 359, 360). Wenn mehrere Beklagte in Anspruch genommen werden und der Rechtsstreit gegen einen von Ihnen durch Teilurteil abschließend beschieden wird, kann ausnahmsweise auch der Erlass einer Teilkostenentscheidung in Frage kommen. Ob das auch für den Fall zuzulassen ist, in dem der ausscheidende Streitgenosse dem Gegner zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist, hat der Bundesgerichtshof (NJW-RR 1991, 187) zwar im Ergebnis offen gelassen. Der Senat ist aber der Ansicht, dass im vorliegenden Fall ein schutzwürdiges Interesse des zur Kostenerstattung berechtigten Klägers an einer solchen Teilkostenentscheidung besteht. Über das Vermögen der Beklagten zu 2) ist nach Einlegung und Begründung der Berufung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Kläger und der Beklagte zu 1) sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon ausgegangen, dass in jenem Insolvenzverfahren eine Masse nicht zu erwarten ist. Ob und wann der Zivilprozess gegen den Beklagten zu 2) fortgesetzt und abgeschlossen werden kann, ist deshalb ungewiss. Zudem erscheint es mit Blick auf die Gewerbeabmeldungen und eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen durch den Beklagten zu 1) u.a. auf seine Ehefrau (vgl. Bl. 134 f. GA) auch möglich, dass mit fortschreitendem Zeitablauf die Gefahr entsteht, der Kostenerstattungsanspruch des Klägers könne auch gegen diesen nicht mehr zu realisieren sein. Daher erscheint hier eine Teil-Kostenentscheidung angezeigt, die der Senat - wie üblich - von Amts wegen trifft. Dabei geht der Senat zu Gunsten des Beklagten zu 1) davon aus, dass die Berufung des Klägers hinsichtlich des Beklagten zu 2) mangels einer Masse im Insolvenzverfahren letztlich ergebnislos bleiben dürfte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 25.018,95 Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO mit Blick auf die bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung zu den angesprochenen Fragen nicht vorliegt.

Ende der Entscheidung

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