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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 01.09.2003
Aktenzeichen: 12 U 790/02
Rechtsgebiete: StVO, StPO, ZPO


Vorschriften:

StVO § 5 Abs. 4 Satz 2
StVO § 9 Abs. 1
StVO § 9 Abs. 1 Satz 1
StVO § 9 Abs. 1 Satz 1
StVO § 9 Abs. 1 Satz 4
StPO § 5 Abs. 3 Nr. 1
ZPO § 92
ZPO § 97
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 790/02

Verkündet am 01.09.2003

in dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Wohlhage und Dr. Eschelbach

auf die mündliche Verhandlung vom 11. August 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Mai 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.996,13 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 41,45 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 58,55 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und die Beklagten als Gesamtschuldner je die Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin erstrebt Ersatz ihres materiellen Schadens infolge eines Verkehrsunfalls, der sich am 18. Oktober 1999 gegen 15.20 Uhr auf der Kreisstraße .. zwischen Bubenheim und R....... ereignet hat. Die Klägerin fuhr mit ihrem Pkw Fiat aus Richtung B........ in Richtung R....... hinter dem Pkw eines Unbekannten, der seinerseits hinter dem Traktor des Erstbeklagten fuhr. Der Dritte überholte den Erstbeklagten, dann setzte die Klägerin zum Überholen an. Während des Überholvorgangs kollidierte sie mit einer am Traktor des Erstbeklagten angebrachten Egge von 2,40 m Breite und 3,30 m Länge, als der Erstbeklagte nach rechts abbog.

Die Klägerin machte zunächst einen Gesamtschaden von 5241,60 Euro geltend, nahm aber später die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 248,03 Euro zurück. Das Landgericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 1.997,43 Euro. Es nahm an, die Klägerin könne lediglich Ersatz von 40 % ihres Schadens verlangen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel insoweit weiter, als sie sich nunmehr eine eigene Haftung im Umfang von 20 % aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anrechnen lässt. Sie erstrebt demgemäß die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahin, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von insgesamt 3.958,45 € nebst Zinsen verurteilt werden, wobei die Zinsforderung erhöht wurde.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Senat wertet die Verursachungs- und Verschuldensanteile dahin, dass die Klägerin 60 % ihres Schadens ersetzt verlangen kann.

Der Ablauf des Unfallgeschehens ist mangels genauer Unfallspuren in den Einzelheiten unklar geblieben. Fest steht nur, dass die Kollision der Egge mit der rechten Fahrzeugseite des Pkws der Klägerin - etwa ab der Höhe des rechten Außenspiegels - stattgefunden hat, als sich dieses Fahrzeug zum Überholen auf der Gegenfahrspur befand. Die genaue Anstoßstelle kann im Bereich der Mittellinie zwischen den Fahrspuren gelegen haben oder weiter auf der Gegenfahrspur; das ist nicht näher aufzuklären. Das klägerische Fahrzeug kann sich nach dem Schadensbild auf der Höhe der Hinterkante der Egge befunden haben oder seitlich neben der Zugmaschine, fast parallel mit dieser, gefahren sein, je nachdem, in welchem Winkel der Erstbeklagte mit seinem Traktor abgebogen ist. Möglich, wenngleich fern liegend wäre es, dass der Erstbeklagte bei einem sehr flachen Einbiegewinkel mit der ausscherenden Egge die Gegenfahrspur kaum in Anspruch nehmen musste, während die Klägerin ihn dann ohne Kollision hätte überholen können, vorausgesetzt, sie wäre in ihrer Fahrtrichtung am äußerst linken Rand der Gegenfahrspur gefahren. Andererseits kann das Abbiegen infolge des kleinen Wendekreises des Traktors auch sehr spitzwinklig erfolgt sein. Näheres dazu ist nicht mehr zu ermitteln. Offen bleibt ferner die unter den Parteien umstrittene Frage, ob der Erstbeklagte den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte. Nach seinem Vorbringen geschah dies erst 20 Meter vor der Abbiegestelle. Die technischen Gegebenheiten hat der Sachverständige Hennemann in Übereinstimmung mit seinen früheren Angaben vor dem Senat nochmals erläutert.

Bei dieser Sachlage war der Unfall für die Klägerin kein unvermeidbares Ereignis; das bedarf keiner weiteren Erläuterung. Jedoch trägt sie den geringeren Verursachungs- und Verschuldensanteil. Der größere Anteil trifft den Erstbeklagten, zumal sein Fahrzeug mit einer Egge versehen war, die die eigene Fahrspur im Wesentlichen ausfüllte und bei einem Abbiegevorgang fast zwangsläufig in die Gegenfahrspur hineinschwenken musste. Damit lag, von der höheren Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Erstbeklagten abgesehen, eine Verkehrssituation vor, die unter Beachtung der in § 9 Abs. 1 StVO normierten Sicherungspflicht vom Erstbeklagten besondere Sorgfalt und Vorsicht erforderte, die er nicht erfüllt hat.

Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Erstbeklagte mit einem langsamen Fahrzeug auf einer für schnellen Verkehr ausgelegten Straße in einen völlig untergeordneten Feldweg oder gar auf freies Feld abbiegen wollte. Das war für sich genommen für andere Verkehrsteilnehmer nicht vorhersehbar. Aus der Sicht eines Überholenden ist bei einem Traktor nicht ohne weiteres aus der geringen Geschwindigkeit auf ein bevorstehendes Abbiegen zu schließen, weil solche Fahrzeuge stets wesentlich langsamer sind als etwa Pkws (vgl. OLG Nürnberg DAR 2001, 170, 171). Es lag der äußere Anschein einer Situation vor, in der üblicherweise zulässig überholt wird, sobald kein Gegenverkehr in Sicht und die Gegenfahrspur einsehbar ist. Der Erstbeklagte als Führer des langsamen landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugs mit Überbreite der angehängten Egge hatte deshalb in besonderem Maße nicht nur den Gegenverkehr, sondern auch den nachfolgenden Verkehr zu beachten. Insoweit geht die Wertung des Landgerichts, die Klägerin habe wegen ihres besseren Sichtfeldes eine höhere Sorgfaltspflicht gehabt, zu weit. Die Sorgfaltsanforderungen an den Erstbeklagten waren durch die genannten technischen Gegebenheiten erhöht. Der Erstbeklagte musste wegen seiner geringen Fahrgeschwindigkeit jeden nachfolgenden Pkw als potenziellen Überholer ansehen. Das galt sogar in besonderem Maße, weil er kurz vor der Kollision mit dem Pkw der Klägerin von einem anderen Pkw überholt worden war (vgl. OLG Nürnberg DAR 2001, 170, 171).

Hatte der Erstbeklagte, wie er vorträgt, erst 20 m vor der Abbiegestelle seinen Fahrrichtungsanzeiger gesetzt, so war diese - unter den Parteien umstrittene - Ankündigung jedenfalls nicht rechtzeitig im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO. Nach Lage der Dinge hat sich die Klägerin dann bereits im Überholmanöver befunden.

Bei dieser Sachlage fällt der Klägerin ein weniger erheblicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften aus § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO zur Last, während der Erstbeklagte mit überwiegendem Haftungsanteil § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 StVO verletzt hat.

§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StPO, der das Überholen bei unklarer Verkehrslage ganz untersagt, spielt hier keine Rolle. Selbst durch langsames Fahren auf der rechten Seite der Fahrspur schafft ein Verkehrsteilnehmer noch keine unklare Verkehrslage, die einen nachfolgenden Kraftfahrer am Überholen hindern würde (vgl. OLG Karlsruhe NStE Nr. 28 zu § 5 StVO). Wegen der Breite der Egge war dem Erstbeklagten ein als Einleitung eines Abbiegevorgangs erkennbares Rechtsfahren aber gar nicht möglich; die ohnehin langsame Geschwindigkeit des Traktors erlaubte ebenfalls keine deutlichen Rückschlüsse auf eine mögliche Abbiegeabsicht. Ob an der Abbiegestelle überhaupt ein Feldweg, der aus den bei den Akten befindlichen Lichtbildern nicht erkennbar ist, vorhanden war oder ob der Erstbeklagte auf freies Feld abbog, bleibt unklar; jedenfalls handelte es sich nicht um einen für die Klägerin vorhersehbaren Punkt, an dem mit einem Abbiegen zu rechnen war. Die Annahme der Unzulässigkeit des Überholens nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO allein wegen der Möglichkeit eines jederzeitigen Abbiegens des Traktors in Feldwege oder auf freie Ackerflächen würde dazu führen, dass der Traktor auf der gesamten Wegstrecke zwischen den Ortschaften nicht hätte überholt werden dürfen; das entspricht nicht dem Regelungszweck der Norm.

Aus alledem ist zu entnehmen, dass ein überwiegender Verursachungs- und Verschuldensanteil auf den Erstbeklagten mit seinem überbreiten Fahrzeug mit ausschwenkender Egge entfällt. Dieser Anteil erreicht andererseits, auch mit Blick auf die verbleibenden Unklarheiten zum Geschehensablauf, nicht den von der Klägerin in der Berufungsinstanz geltend gemachten Umfang einer Haftungsquote von 80 : 20, sondern denjenigen von 60 : 40. Das führt zur teilweisen Abweisung der Klage.

Die Kostenentscheidung - unter Berücksichtigung der Teil-Klagerücknahme in erster Instanz - beruht auf §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Grund zur Revisionszulassung nach § 543 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH NJW 2002, 3029; 2002, 3180 f.; 2003, 831 f.; 2003, 1943 ff.; 2003, 2319 f.) liegt nicht vor, weil sich die Entscheidung im Wesentlichen auf Tatsachenfragen des Einzelfalls bezieht.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 1.961,02 Euro, die Beschwer der Parteien liegt jeweils darunter.

Ende der Entscheidung

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