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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 27.11.2006
Aktenzeichen: 12 U 867/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1
1. Es liegt kein den Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkendes Anerkenntnis bezüglich des ganzen Schadens vor, wenn der Haftpflichtversicherer zwar einen bestimmten Schmwerzensgeldbetrag anerkennt, aber gleichzeitig erklärt, er betrachte damit die Schadenssache als abgeschlossen.

2. Wird eine von mehreren zwar organisatorisch miteinander verbundenen, sich aber hinsichtlich der Rechtsform, der Mitglieder des Vertretungsorgans und der Anschrift deutlich voneinander unterscheidenden Versicherungen verklagt, so ist diese Partei. Hat sich der Kläger geirrt, muss er neu klagen.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 867/05

Verkündet am 27. November 2006

In dem Rechtsstreit Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, die Richterin am Oberlandesgericht Frey und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach

auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2006 für Recht erkannt:

Tenor: I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin. Diese trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe: Der Kläger wurde in Ausübung seiner Tätigkeit als selbständiger Fuhrunternehmer am 25. Mai 2001 von einem anderen, im Rangieren begriffenen Lkw erfasst und zu Boden geschleudert. Zunächst wurde der Kläger eine Woche lang stationär im Krankenhaus aufgrund der Diagnose Gehirnerschütterung überwacht. In der Folgezeit entwickelten sich bei ihm anhaltende und dauerhafte Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich mit teilweisen Lähmungserscheinungen, die ihm eine weitere Tätigkeit als Lkw-Fahrer unmöglich machen. Am 18. Juni 2001 war im Rahmen einer Kernspintomographie eine rezidivierende Lumboischialgie bei anlagebedingten Wirbelsäulen- und Bandscheibenerkrankungen bzw. -verletzungen festgestellt worden. Der Kläger führt seinen Gesundheitszustand auf den Unfall zurück und machte seine Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft und der Beklagten geltend. Beide Anspruchsgegner sind der Auffassung, die auf Dauer bestehenden Leiden des Klägers seien nicht unfallbedingt. Eine Verletztenrente wurde dem Kläger deshalb von der Berufsgenossenschaft nur für den Zeitraum 25. Mai bis 5. Juli 2001 gezahlt. Der Kläger führt wegen weiterer Zahlungen einen noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht. Mit Schreiben vom 25. Juli 2001 hatte der Kläger eine Schmerzensgeldforderung auch bei der Beklagten angemeldet. Die Beklagte zahlte 5.00 DM und lehnte nach weiteren Verhandlungen - u.a. auch über eine Gesamtabfindung - mit Schreiben vom 15. November 2001 (zugegangen am 21. November 2001) nach Anerkennung und Zahlung eines Gesamtschmerzensgeldanspruchs in Höhe von 1.000 DM eine weitere Befassung mit der Sache ab (Bl. 32 GA). Der Kläger hat unter dem 16. November 2004 Klage erhoben, die gegen die V... a.G. gerichtet war. Nachdem diese ihre Passivlegitimation bestritten hatte, hat der Kläger eine Klageänderung vorgenommen, indem er unter Rücknahme seiner ursprünglich erhobenen Klage sein Klagebegehren nunmehr gegen die jetzige Beklagte richtete, was vom Landgericht als sachdienlich erachtet wurde. Der Kläger macht einen Anspruch auf Schmerzensgeld und auf eine Verdienstausfallrente geltend mit dem Vorbringen, der Unfall habe zu einer wesentlichen Verschlimmerung seines anlagebedingten Leidens geführt. Er hat deswegen ein Schmerzensgeld von 10.000 € für angemessen erachtet und eine monatliche Geldrente in Höhe von 2.074,03 € verlangt sowie einen insoweit rückständigen Betrag von 79.341,49 € nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Klageabweisung beantragt. Sie beruft sich auf den Eintritt der Verjährung und macht insbesondere geltend, dass die gegen die V... a.G. gerichtete Klage nicht geeignet gewesen sei, eine verjährungsunterbrechende Wirkung in Bezug auf sie, die V... Autoversicherungs AG, zu haben. Im Übrigen seien die Gesundheitsschäden des Klägers nicht unfallbedingt, sondern degenerativer Natur. Auch sei der gesetzliche Anspruchsübergang zu beachten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vom 25.5.2005 Bezug genommen. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge wird auf Bl. 115, 125 und 182 GA verwiesen. Die ursprüngliche Prozessbevollmächtigte des Klägers ist als Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist in seinem Urteil vom 25.5.2005 zwar davon ausgegangen, dass die Verjährung durch die Schadensanmeldung vom 25. Juli 2001 gehemmt und infolge des Schreibens vom 15. November 2001, in dem ein Anerkenntnis liege, unterbrochen worden sei mit der Folge, dass eine am 16. November 2004 eingegangene Klage zwar vom Zeitablauf her rechtzeitig gewesen sei, aber nicht zu einer erneuten Hemmung habe führen können, weil die falsche Partei verklagt worden sei. Ein Fall der bloßen Parteiberichtigung liege nicht vor. Insgesamt hat es aber seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Klage gegen die jetzige Beklagte erst nach Eintritt der Verjährung erhoben worden ist, so dass die behaupteten Ansprüche verjährt seien. Hiergegen hat der Kläger in zulässiger Form Berufung eingelegt, mit der er seine ursprünglichen Klageziele weiterverfolgt. Er meint, es sei von Anfang an bei objektiver Betrachtung die richtige Partei, nämlich die Autoversicherungs AG, verklagte gewesen; diese sei nur falsch bezeichnet worden. Die Beklagte habe im Übrigen Anlass zu dieser Verwechslung gegeben. Die Beklagte tritt dem entgegen und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Die Streithelferin schließt sich den Anträgen des Klägers an. Wegen der wörtlichen Fassung der Berufungsanträge wird auf Bl. 203, 216 und 334 GA Bezug genommen, und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Dabei kommt es auf die in dem vorliegenden Rechtsstreit von allen Beteiligten erörterte Frage, ob die in der Klage gewählte Parteibezeichnung der Auslegung fähig ist, oder ob hier die falsche Partei verklagt wurde, nicht entscheidend an. Am 16. November 2004 konnte nur dann noch rechtzeitig Klage eingereicht werden, wenn eine Verjährungsunterbrechung im Sinne des vor dem 1. Januar 2002 geltenden Rechts stattgefunden hat. Das Landgericht hat dies bejaht, indem es in dem Schreiben der Beklagten vom 15. November 2001 ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a.F. gesehen hat. Der Senat kann sich dieser Auffassung jedoch nicht anschließen. Zwar ist es richtig, dass Zahlungen eines auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Schuldners auf den Schaden, auch auf einzelne Schadensgruppen, als Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht bezüglich des gesamten Schadens gewertet werden können. Ein Anerkenntnis liegt immer dann vor, wenn aus dem Verhalten des Schuldners das Bewusstsein vom Bestehen eines gegen ihn gerichteten Anspruchs unzweideutig hervorgeht. Dies ist bei einer freiwillig erfolgten Zahlung auf eine Schadensersatzforderung in der Regel der Fall, und zwar auch dann, wenn es sich - wie auch hier - um einen aus mehreren Schadensarten zusammengesetzten Schaden handelt und der Schuldner nur auf einzelne ihm gegenüber geltend gemachte Schadensgruppen leistet, ohne bezüglich der anderen einen Vorbehalt zu erklären. Ein solches Verhalten weckt nämlich in dem Gläubiger das Vertrauen, der Schuldner werde auch auf andere Schadensteile leisten wollen und sei sich seiner Verpflichtung bezüglich des gesamten durch ihn verursachten Schadens bewusst (BGH, NJW-RR 1986, 324; OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 1049; Staudinger, BGB, 2003, § 212 Rn. 20; Palandt, BGB, 65. Aufl., § 212 Rn. 5). Diese Grundsätze gelten aber nur, soweit sich aus dem Verhalten des Schuldners nicht anderes ergibt. Er hat es in der Hand, die Reichweite seines Anerkenntnisses zu beschränken. Er kann es der Höhe nach oder auf bestimmte Schadensteile begrenzen, sofern er dies nur deutlich zum Ausdruck bringt (Staudinger, a.a.O., Rn. 19; auch BGH a.a.O.). So liegen die Dinge hier. Auf die unstreitig an die Beklagte zunächst nur herangetragene Schmerzensgeldforderung hat diese unter dem 24. Oktober 2001 eine Zahlung von 500 DM erbracht. Danach wurde zwischen den Parteien die Möglichkeit einer Gesamtabfindung erörtert, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 5. November 2001 einen Abfindungsbetrag von 2.000 DM anbot. Dem stimmte der Kläger nicht zu. Er wies in seinem Schreiben vom 9. November 2001 vielmehr darauf hin, dass er wirtschaftliche Verluste erlitten habe, sein Fahrzeug habe verkaufen müssen und nicht absehbar sei, ob er seinen Betrieb werde fortführen können. Damit war neben der Forderung nach einem Schmerzensgeld zumindest auch ein Verdienstausfall als weitere Schadensgruppe angekündigt worden; außerdem wurde "auf den weiteren Schaden" ein Vorschuss verlangt (Bl. 31 GA). In Antwort hierauf erklärte die Beklagte im Schreiben vom 15. November 2001, welches unstreitig am 21. November 2001 zugegangen ist, dass eine vergleichsweise Erledigung nicht möglich sei und der Schadensfall "abgerechnet" werde. Wörtlich heißt es weiter: "Den Schmerzensgeldanspruch Ihres Mandanten erkennen wir in Höhe von 1.000,00 DM an. Da wir bereits 500,00 DM gezahlt haben, erstatten wir weitere 500,00 DM. Wir betrachten die Schadenssache damit als abgeschlossen." (Bl. 32 GA). Daraus ist deutlich zu entnehmen, dass die Beklagte eine Schmerzensgeldforderung zwar anerkennen wollte, jedoch ausdrücklich nur in Höhe von insgesamt 1.000 DM, die sie auch sogleich erfüllt hat. Ebenso klar hat sie darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, dass sie keinerlei weitere Forderungen mehr anerkennen wollte, was sich eindeutig auf den kurz zuvor in den Raum gestellten Verdienstausfallschaden, ebenso auf alle anderen denkbaren Schadensgruppen einschließlich der geäußerten Bitte um weiteren Vorschuss bezog. Deutlicher konnte die Beklagte nicht erklären, dass sie bewusst davon ausging, über den ausdrücklich anerkannten und bezahlten Teilbetrag hinaus nichts mehr zu schulden. Lag ein verjährungsunterbechendes Anerkenntnis hinsichtlich weiterer Forderungen nach allem gerade nicht vor, so stellt sich der Lauf der Verjährungsfrist wie folgt dar:

Die Verjährung richtete sich zunächst nach § 852 Abs. 1 BGB a.F.. Die Verjährungsfrist betrug 3 Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte. Insoweit mag hier zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass ihm erst Mitte Juni 2001 - zum Zeitpunkt der Kernspintomographie vom 18. Juni 2001- bewusst wurde, dass der Unfall einen nennenswerten Gesundheitsschaden hervorgerufen haben konnte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt (18. Juni 2001) begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. zu laufen, und zwar gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 PflichtVG auch gegenüber der Beklagten. Nach Satz 3 der genannten Vorschrift bewirkte die Schadensmeldung vom 25. Juli 2001 die Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung der Beklagten. Eine solche abschließende Entscheidung ist unstreitig in dem am 21. November 2001 zugegangenen Schreiben vom 15. November 2001 zu sehen. Ab dem 22. November 2001 begann demnach die Verjährungsfrist weiter zu laufen; § 205 BGB a.F.. Die nochmalige Anmeldung eines Schadens mit Schreiben vom 18. Dezember 2002, auf die die Beklagte sich alsbald ablehnend geäußert hat, konnte eine erneute Hemmung der Verjährung nach dem Pflichtversicherungsgesetz nicht herbeiführen. Nach altem Recht lief die Verjährung rechnerisch bis zum 18. Juni 2004 zuzüglich eines Zeitraums von knapp 4 Monaten (25. Juli bis 21. November 2001), in dem ihr Lauf gehemmt war. Dies bedeutet, dass die Verjährung nach den früheren Rechtsvorschriften spätestens am 18. Oktober 2004 vollendet gewesen wäre. An diesem Ergebnis ändert sich auch unter Anwendung des neuen Rechts nichts. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die neuen Vorschriften auf die am 1. Januar 2002 noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung; nach Satz 2 der genannten Regelung bleibt es bezüglich der Hemmung für den davor liegenden Zeitraum bei dem früheren Recht. Allerdings käme ab dem 1. Januar 2002 gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. eine ab diesem Tag laufende dreijährige Verjährungsfrist zum Zuge, jedoch greift Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB ein, wonach in dem Fall, dass die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzlbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung länger ist als nach der bis dahin geltenden Fassung, die Verjährung mit dem Ablauf der nach früherem Recht bestimmten Frist vollendet ist. Dies führt dazu, dass es im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften bei der spätestens am 18. Oktober 2004 abgelaufenen Verjährung verbleibt und eine am 16. November 2004 eingereichte Klage verspätet war. Deshalb ist nur vorsorglich noch auf die Frage einzugehen, ob die Parteibezeichnung "V... a.G." dahin ausgelegt werden konnte, dass in Wirklichkeit die V... Autoversicherungs-AG verklagt war. Dies könnte bejaht werden unter Beachtung des in der Rechtsprechung geltenden Grundsatzes, dass auch die in einer Klageschrift enthaltenen Parteibezeichnungen als prozessuale Willenserklärungen nach den allgemeinen Regeln auslegungsfähig sind, so dass maßgebend ist, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht des Empfängers (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, NJW 1983, 2448). Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei; diese wird dann Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers ankommt, so wie er ihn objektiv geäußert hat (BGH, NJW 1987, 1946). Dieser letztgenannte Fall ist nach Meinung des Senats trotz der Entscheidung des OLG Hamm in NJW-RR 1991, 188 hier gegeben. Vor Erhebung der Klage konnte die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers (seine jetzige Streithelferin) den Briefwechsel unter der Briefanschrift "V... Versicherungen" führen. Als die Klage erhoben werden sollte, war es zum ersten Mal erforderlich, die genaue gesellschaftsrechtliche Form der Beklagten sowie ihre exakte Anschrift zu ermitteln, wobei aufgrund der Briefanschrift schon klar war, dass unter dem Kürzel V... mehrere Versicherungsgesellschaften zusammengefasst sind. Deren genaue Identität und Anschrift war auf den der Streithelferin zugegangenen Schreiben vermerkt; ebenso war darin durch Ausschreiben des Namens der Beklagten deutlich gemacht, dass mit der V... Autoversicherungs-Aktiengesellschaft korrespondiert wurde (Bl. 29, 30 und 32 GA). Wenn die Prozessbevollmächtigte unter diesen Umständen im Wissen darum, dass mehrere ähnlich klingende Versicherungsgesellschaften zur Auswahl standen, aus den ihr vorliegenden Unterlagen in zutreffender Bezeichnung der Gesellschaftsform, der Namen der gesetzlichen Vertreter und der Anschrift die falsche Gesellschaft auswählte und in ihrer Klageschrift als Partei bezeichnete, so handelte es sich nach Auffassung des Senats nicht um die unzutreffende Bezeichnung der richtigen Partei, sondern um die richtige Bezeichnung der falschen Partei, die irrtümlich für die richtige und passivlegitimierte gehalten wurde. Es kommt hinzu, dass sich die Rechtsformen der Gesellschaften, die Namen der Vorstandsmitglieder und auch die Anschriften deutlich voneinander unterscheiden. An dem Irrtum der Streithelferin trifft die Beklagte auch kein Verschulden, weil sie in ihren Schreiben jeweils unmissverständlich auf die mehreren Gesellschaften sowie ihre eigene Identität hingewiesen hat. Neben der Vollendung der Verjährung vor Einreichung der Klage ist deshalb in der Erhebung der Klage gegen die falsche Partei ein weiterer Grund zu finden, der die Verjährungseinrede der Beklagten auch dann stützen würde, wenn die Verjährungsfrist erst am 16. November 2004 - oder unter Berücksichtigung des erst am 21. November 2001 erfolgten Zugangs (Palandt, BGB, 61. Aufl., § 217 Rn. 1) - am 21. November 2004 abgelaufen wäre. Die Erhebung der Klage gegen die richtige Partei im Februar 2005 wäre in jedem Fall zu spät erfolgt. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 101, 708 Nr. 10, 711 und 709 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird in Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Beschluss vom 15. Juni 2005 auf 213.831,29 € festgesetzt. Die Revision ist mangels der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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