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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 04.10.2005
Aktenzeichen: 12 U 961/99
Rechtsgebiete: ZPO, EStG, StVG, BGB, PflVersG


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 322 Abs. 1
EStG § 10e
StVG § 7 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 842
BGB § 252
PflVersG § 3
Ein somatoformes Schmerzsyndrom und eine posttraumatische Belastungsreaktion nah einem Verkehrsunfall mit erheblichen knöchernen Verletzungen können im Einzelfall zur dauerhaften unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit führen. Die posttraumatische Belastungsstörung entzieht sich weitgehend einer ziffernmäßigen Einordnung in MdE-Gruppen. Die Schadensersatzpflicht der Haftpflichtigen erstreckt sich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des haftungsbegründenden Ereignisses.

Ist zu beurteilen, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, muss eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorgenommen werden. An die Darlegungslast des Unfallgeschädigten dürfen dabei keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

Bei der Beurteilung eines Verdienstausfallschadens eines verheirateten Unfallopfers sind nur die Steuern zu berücksichtigen, die auf das fiktive Einkommen des Unfallgeschädigten entfallen würden, wenn er alleine steuerlich veranlagt worden wäre.

Nach § 322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft eines Urteils im Vorprozess nur soweit, als es über den erhobenen Anspruch entschieden hat. Der Umfang der Rechtskraft kann icht davon abhängen, ob ein bestimmter Teilanspruch schuldhaft oder ohne Verschulden des Klägers nicht geltend gemacht worden war.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 961/99

Verkündet am 04.10.2005

in dem Rechtsstreit

wegen eines Schadensersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, die Richterin am Oberlandesgericht Frey und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 14. Mai 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner bei Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 27.297,99 Euro (53.390,22 DM) nebst 4 % Zinsen aus 18.629,47 Euro (36.436,08 DM) sowie 4 % Zinsen aus weiteren 8.668,52 Euro (16.954,16 DM) verurteilt sind und zwar im Umfang der Mithaftung von H... M..., geborene B..., aus K..., und der V... Feuerversicherungs AG aus F... als weitere Gesamtschuldner neben diesen.

Die Eventualanschlussberufung der Klägerin gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 30 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Summe abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Nachdem die Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit ist und Verdienstausfallschäden vom Unfallzeitpunkt bis März 1996 - mit Ausnahme des jeweiligen 13. Monatsgehalts für die Zeit von 1990 bis 1995 - Gegenstand des Vorprozesses 2 O 123/89 des Landgerichts gewesen waren, streiten die Parteien hier im Wesentlichen um weitere Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Verkehrsunfall hinsichtlich ihres Verdienstausfalls für die Zeit von April 1996 bis Februar 1999 und die 13. Monatsgehälter der Vorjahre sowie zusätzliche Fahrtkosten.

Der Unfall hat sich am 18. Mai 1986 in der Gemarkung H... zugetragen. An jenem Tage besuchten der Erstbeklagte, die 1966 geborene Klägerin und andere Heranwachsende ein Pfingstzeltlager in W... im Hunsrück. Gegen 19.00 Uhr beschlossen die Klägerin, H... M... und E... U..., nach K... zu fahren, um dort eine Discothek zu besuchen. Der Erstbeklagte und andere Heranwachsende schlossen sich ihnen an. H... M... fuhr mit ihrem Pkw VW-Polo, in dem K... S...-T... auf dem Beifahrersitz, die Klägerin und E... U... auf dem Rücksitz Platz nahmen. Der Erstbeklagte folgte mit seinem Pkw VW-Polo, in dem sich auch F... H... als Beifahrer befand. Der Erstbeklagte war leicht alkoholisiert. Aus Übermut fuhr er mehrfach äußerst dicht auf das Fahrzeug der H... M... auf, überholte es und ließ sich dann wieder überholen. Schließlich versuchte er gegen 19.15 Uhr außerhalb der Ortschaft B... in einer unüberschaubaren Kurve zu überholen. Er befand sich mit seinem Fahrzeug schon im toten Winkel des Rückspiegels von H... M..., als diese ihn durch eine Kopfdrehung dicht seitlich neben ihrem Fahrzeug wahrnahm. Dies führte zu einer Ausweichbewegung, durch die das Fahrzeug der H... M... von der Fahrbahn abkam, über die Böschung flog, sich mehrfach in der Luft überschlug und schließlich einige Meter tiefer in einem Feld auf dem Dach zum Liegen kam. Alle Insassen des Fahrzeugs wurden erheblich verletzt. Die schwersten Verletzungen erlitt die neben der Klägerin auf der Rückbank sitzende E... U.... Sie trug eine Querschnittlähmung davon und erblindete; wenige Jahre nach dem Unfall verstarb sie. Die Klägerin wurde ebenfalls schwer verletzt. Sie wurde deshalb mit dem Rettungshubschrauber in das Krankenhaus St. M... gebracht, wo eine schwere Lungenkontusion, eine Fraktur der erste Rippe links, der zweiten Rippe rechts, eine Scapulahalsfraktur links, eine Humerusschaftfraktur rechts, eine Rissverletzung am linken Oberschenkel, ein stumpfes Bauchtrauma, zahlreiche Prellungen und Schürfungen, eine Gehirnerschütterung, ein Bruch des neunten Brustwirbelkörpers, ein Bruch des Brustbeins, ein Bruch des Querfortsatzes der Brustwirbelkörper 9 und 10 rechts sowie 6 und 8 links festgestellt wurden. Die Klägerin wurde deshalb rund zwei Monate im Krankenhaus St. M... stationär behandelt, wobei sie zunächst für acht Tage in ein künstliches Koma versetzt werden musste. Dann wurden im August 1986 in der Schwerpunktklinik für Wirbelsäulenverletzungen in Bad W... operativ Knochenteile im Beckenbereich sowie die neunte Rippe entfernt und das Knochenmaterial im Wirbelsäulenbereich zum Ausgleich der dortigen Zertrümmerungen eingesetzt; ferner wurde eine Versteifung der Wirbelsäule von den Brustwirbelkörpern 7 bis 10 durchgeführt. Im November 1986 kam es zu einer Sekundärinfektion der Oberschenkelverletzung, die operativ versorgt werden musste. Im Januar 1987 wurde eine zweite Wirbelsäulenoperation durchgeführt. Danach musste die Klägerin rund ein Jahr lang ein den ganzen Rumpf vom Hals bis zu den Oberschenkeln bedeckendes Gipskorsett beziehungsweise später ein Kunststoffkorsett tragen. Auch danach trug sie noch vier Monate lang ein Mieder mit Metallstäben. Bleibende Folgen der knöchernen Unfallverletzungen sind Deformierungen und Narben. Insbesondere liegt eine ausgeprägte Fehlstellung der Brustwirbelsäule (Skoliose) vor und das Brustbein ist schief zusammengewachsen. Sichtbar sind auch die Deformierung des Schulterblattes und das Fehlen der neunten Rippe, die operativ entfernt wurde. Zugleich liegt von Anfang an ein sich im Laufe der Zeit freilich auch veränderndes chronifiziertes Schmerzsyndrom vor, über dessen Qualität und Ursache die Parteien ebenso streiten wie um eine psychische Beeinträchtigung der Klägerin mit weiteren Folgen für ihre Arbeitsfähigkeit. Aus den Fehlstellungen im Oberkörper entwickelten sich ferner Schmerzen in den Beinen und Füßen. Sekundärfolge der zahlreichen ärztlichen Eingriffe war zumindest anfangs eine Neigung der Klägerin zu Blasenentzündungen. Jedenfalls bis zum 17. April 1989 war die Klägerin vollständig arbeitsunfähig. Zur Unfallzeit war sie Auszubildende als Zahnarzthelferin im Prüfungsstadium. Die schriftliche Prüfung hatte sie abgelegt, die mündliche Prüfung stand unmittelbar bevor. Die unfallbedingt entfallende Prüfung hat die Klägerin später erfolgreich nachgeholt, konnte aber ihren Beruf, für den sie im Ausbildungsbetrieb eine Arbeitsstelle hätte erlangen können, danach praktisch nicht ausüben, weil ihre Wirbelsäule nicht ausreichend belastbar war. Eine Umschulungsmaßnahme des Arbeitsamtes schlug fehl. Die Klägerin hat im Juli 1993 geheiratet und am 19. Juni 1996 ein Kind geboren.

Der Klägerin wurden in einem Vorprozess durch Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 18. Dezember 1986 - 2 O 123/89 - ein Schmerzensgeld, weitere Geldbeträge als Verdienstausfall für die Zeit bis März 1996 und Ersatz anderer materieller Einbußen zuerkannt. Außerdem wurde festgestellt, dass die Beklagten als weitere Gesamtschuldner neben H... M... und deren Haftpflichtversicherer, die die Ersatzpflicht bereits anerkannt hatten, verpflichtet sind, ihr allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen (2 O 123/89 LG Bad Kreuznach; dazu 12 U 587/89 OLG Koblenz, Bl. 462 ff.).

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin in erster Instanz weiteren Verdienstausfall nach der Vergütungstabelle für Zahnarzthelferinnen geltend gemacht, wobei sie darauf verwiesen hat, dass sie auch nach der Geburt ihres Kindes ohne Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub weiter gearbeitet hätte, wenn sie nicht durch die unfallbedingten Verletzungen darin gehindert worden wäre. Dann hätten ihre Eltern und ihre Schwester, die Kindesbetreuung übernommen. Zunächst hat die Klägerin mit der Klage Ersatz von Verdienstausfallschaden für die Jahre 1990 bis 1995 hinsichtlich des jeweiligen 13. Monatsgehalts nach fiktivem Abzug der Sozialversicherungsbeträge (Bl. 7 f. GA) gefordert, insgesamt in Höhe von 13.068,07 DM. Die fiktiven Ansprüche auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts seien in der Klage im Vorprozess zwar für der Berechnung des Verdienstausfallschadens bis zum Jahre 1989 berücksichtigt, für die Folgejahre bis 1995 aber versehentlich nicht geltend gemacht worden, so dass nicht rechtskräftig darüber entschieden sei. Ferner hat die Klägerin in der ersten Instanz des vorliegenden Rechtsstreits weiteren Verdienstausfallschaden für die Zeit von April 1996 bis einschließlich Dezember 1997 geltend gemacht (Bl. 9 - 11 GA). Dabei wurden nach Anrechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf die fiktiven Einkünfte, aber mit Blick auf § 10e EStG mangels verbleibender Steuerpflicht ohne Steuerabzug, 7 x 2.387,37 DM = 16.711,59 DM für die Zeit von April bis Oktober 1996, 10 x 2.474,28 DM = 24.742,80 DM für die Zeit von November 1996 bis Juli 1997 (einschließlich 13. Monatsgehalt) und 6 x 2.512,20 DM = 15.073,20 DM für die Zeit von August 1997 bis Dezember 1997 (einschließlich 13. Monatsgehalt) geltend gemacht, rechnerisch zusammen 56.527,59 DM, die in der Klageschrift aber infolge eines Rechenfehlers mit "76.969,31 DM" angegeben wurden (Bl. 11 GA); davon seien Rentenzahlungen von insgesamt 31.597,62 DM abzusetzen. Unter Korrektur der rechnerisch fehlerhaft bezeichneten Klageforderung hinsichtlich des Verdienstausfalls hat die Klägerin den geltend gemachten Ersatzanspruch zur Aufrechterhaltung der in der Klage genannten Summe auf die Zeit bis Februar 1999 erstreckt (Bl. 119 f. GA), also auf weitere 15 Monate über den ursprünglich bezeichneten Zeitraum bis Ende 1997 hinaus. Insoweit hat sie weitere 16.954,16 DM gefordert und die Klage in Höhe von 3.054,84 DM zurückgenommen. Außerdem hat die Klägerin den Ersatz der Kosten für Fahrten zum Rechtsanwalt beziehungsweise zum Gericht (105 DM), zu einer Kontrolluntersuchung (350 DM) und zu 66 krankengymnastischen Therapien (330 DM), sowie Ersatz der Selbstbeteiligung an Rezeptgebühren (184,05 DM) und schließlich pauschale Unkosten (20 DM) verlangt (Bl. 11 f. GA). Nachdem die Klägerin nach Klageerhebung Nachweise für die Rezeptkosten vorgelegt hat, hat die Zweitbeklagte den geforderten Betrag von 184,05 DM erstattet. Die Parteien haben insoweit übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat nach der teilweisen Klagerücknahme und der Teilerledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner neben den weiteren Gesamtschuldnern H... M... und V... Versicherungs AG zu verurteilen, an sie 56.198,21 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, die Korrektur der ursprünglichen Klageforderung enthalte eine Klagerücknahme; hinsichtlich des weiteren Zeitraums sei eine Klageerweiterung erfolgt (Bl. 126 GA). Im Übrigen haben die Beklagten gegen die Klageforderung eingewendet, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ohne den Unfall auf Dauer als Zahnarzthelferin beschäftigt und nach der Vergütungsrichtlinie für Zahnarzthelferinnen bezahlt worden wäre. Insbesondere nach der Geburt ihres Sohnes am 19. Juni 1996 wäre nicht mit einer vollberuflichen Weiterbeschäftigung zu rechnen gewesen. Hilfsweise sei nicht von einer unentgeltlichen Kindesbetreuung durch Angehörige im Fall der Weiterbeschäftigung der Klägerin als Zahnarzthelferin auszugehen gewesen. Die geltend gemachten Fahrtkosten seien nicht als erforderliche Folgekosten anzusehen, weil die Klägerin keinen Nachweis dafür erbracht habe.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage durch Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer vom 14. Mai 1999 im Wesentlichen stattgegeben und der Klägerin unter Klageabweisung im Übrigen einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 55.370,22 DM nebst Zinsen zugestanden (Bl. 133 ff. GA). Es hat ausgeführt, insbesondere mit Blick auf eine Bescheinigung der Zahnärzte Dres. R... in K... sei von einer hypothetischen Weiterbeschäftigung der Klägerin als Zahnarzthelferin in deren Praxis ohne den Unfall auszugehen. Ausgehend von der modifizierten Bruttolohnmethode seien vom fiktiven Bruttoverdienst die Sozialversicherungsbeiträge, aber keine Einkommenssteuer abzuziehen, da die Steuerpflicht wegen der steuerlichen Vergünstigungen für die Klägerin und deren Ehemann gemäß § 10e EStG entfallen wäre. Die Klägerin könne auch für die früheren Zeiträume das 13. Monatsgehalt verlangen. Für die Zeit nach der Geburt des Kindes sei ein Verdienstausfallschaden nicht ausgeschlossen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerin mit Unterstützung ihrer Eltern bei der Versorgung des Kindes ihren Beruf auch nach dem Zeitraum von acht Wochen nach der Entbindung, für den ohnehin nach dem Gesetz Lohnfortzahlung zum Mutterschutz erfolge, fortgeführt hätte. Das entspreche auch mit Blick auf Fortbildungsziele der Lebensplanung der Klägerin, die am Anfang des Erwerbslebens gestanden habe. Auch die Vernehmung von Zeugen aus dem familiären Umfeld der Klägerin habe das ergeben. Zuerkannt hat das Landgericht der Klägerin zum Teil auch Ansprüche gegen die Beklagten auf Ersatz der weiteren Kosten für die Fahrten zur Heilbehandlung oder Kontrolluntersuchung bei reduziertem Kilometersatz sowie Ersatz der Unkostenpauschale. Ausgeschlossen hat es hingegen den Ersatz der Kosten für Fahrten zum Rechtsanwalt und zum Gericht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die eine Verurteilung zur Zahlung von 428 DM nebst Zinsen hinnehmen und die Verurteilung im Übrigen angreifen. Sie meinen, psychische Beeinträchtigungen der Klägerin seien als Begehrensneurose einzustufen (Bl. 165 GA). Nach Ausheilung der körperlichen Verletzungen sei nicht belegbar, dass die Klägerin auf Dauer arbeitsunfähig sei. Jedenfalls könne sie nach einer Umschulung eine andere Tätigkeit als diejenige der Zahnarzthelferin ausüben. Auch sei nicht anzunehmen, dass die Klägerin ohne den Unfall nach der Geburt des Kindes weiter berufstätig geblieben wäre. Zumindest der Erziehungsurlaub von drei Jahren sei von der prognostisch anzusetzenden Arbeitszeit abzuziehen und anschließend mit einer hypothetischen Halbtagstätigkeit zu rechnen. Da die Klägerin auch geplant gehabt habe, das Abitur nachzuholen und zu studieren, sei von weiteren Pausen im hypothetischen Erwerbsleben auszugehen. Ersparte Steuern seien vom fiktiven Verdienst abzusetzen. Die Steuerersparnis nach § 10e EStG sei begrenzt und führe nicht zur völligen Freistellung der Klägerin und ihres Ehemannes von der Steuerpflicht. Für zwei Jahre nach der Geburt des Kindes der Klägerin sei zudem ein monatliches Erziehungsgeld von 600 DM abzusetzen. Über den Verdienstausfall bis März 1996 sei rechtskräftig entschieden worden, so dass auch das 13. Monatsgehalt für einen Teil des früheren Zeitraums nicht mehr nachträglich zuerkannt werden dürfe. Vorsorglich werde insoweit die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 428 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit schon im Vorprozess angenommen worden sei. Sie sei nicht nur aufgrund physischer Schäden partiell arbeitsunfähig, sondern es liege auch ein chronifiziertes posttraumatisches Belastungssyndrom vor, das für sich genommen nominell eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % ergebe, aber praktisch ihre weitere Berufstätigkeit vollständig ausschließe. Aus der posttraumatischen Belastungsstörung resultiere eine spezifische Berufsunfähigkeit (Bl. 186 GA). Gleiches gelte für ein somatoformes Schmerzsyndrom als weiterer Unfallfolge. Die Behauptung einer Begehrensneurose durch die Beklagten sei hingegen ins Blaue hinein aufgestellt worden und treffe nicht zu (Bl. 187 GA). Ihre psychischen Beeinträchtigungen seien schon im Vorprozess anerkannt worden. Im Übrigen sei von einem Verdienstausfallschaden im zuerkannten Umfang auszugehen. Es bestehe kein Erfahrungssatz dafür, dass Mütter Erziehungsurlaub nähmen. Vom Gegenteil gehe auch das Gesetz in den Regeln über den Mutterschutz aus (Bl. 189 GA). Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass sie auch nach der Geburt des Kindes ohne Erziehungsurlaub weiter gearbeitet hätte. Erziehungsgeld habe sie nur einmalig in Höhe von 600 DM, dann aber für ein Jahr nur in Höhe von monatlich 115 DM erhalten (Bl. 191, 193 GA). Steuerabzüge von dem fiktiven Einkommen, das der Verdienstausfallklage zu Grunde zu legen sei, seien nicht angebracht. Über das 13. Monatsgehalt für die Jahre von 1990 bis 1995 sei im Vorprozess nicht entschieden worden, so dass die diesbezügliche Forderung nicht rechtskräftig beschieden sei. Wohl aber sei die Ersatzpflicht der Beklagten festgestellt worden, so dass deren Verjährungseinrede gegen die Ersatzforderung bezüglich der 13. Monatsgehälter für die Jahre 1990 bis 1995 im vorliegenden Prozess fehl gehe. Dass der Zeuge R... ein 13. Monatsgehalt gezahlt hätte, habe dieser bekundet.

Die Klägerin hat Eventualanschlussberufung eingelegt (Bl. 198 GA), mit der sie vorsorglich hilfsweise weitere Verdienstausfälle für die Zeit von März 1999 bis Februar 2000 zur Stützung der Klageforderung, soweit diese nicht in vollem Umfang begründet sein sollte und zwar bis zur Höhe der vom Landgericht zuerkannten Gesamtsumme in der Reihenfolge der Monate ab März 1999 geltend macht (Bl. 198 ff. GA).

Die Beklagten sind der Eventualanschlussberufung entgegengetreten (Bl. 210 f. GA). Der Senat hat hinsichtlich der dort genannten Beträge auf Substantiierungsmängel hingewiesen (Bl. 218 GA).

Der Senat hat ein elektroneurophysiologisches Gutachten (Bl. 242 ff. GA), ein elektroneurographisches Gutachten (Bl. 246 ff. GA), zwei neurologische Gutachten (Bl. 256 ff., 480 ff. GA), ein psychotherapeutisch-psychosomatisches Gutachten (Bl. 285 ff. GA), ein arbeitsmedizinisch-sozialmedizinisches Gutachten (Bl. 510 ff. GA) und ein steuerliches Gutachten (Bl. 373 ff. GA) eingeholt und die Klägerin sowie den steuerlichen Sachverständigen C... angehört (Bl. 422 ff. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2003 (Bl. 421 ff. GA) Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang einen Teilerfolg; die Eventualanschlussberufung der Klägerin geht fehl. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz ihrer hier in Rede stehenden materiellen Schäden aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 842, 252 BGB, § 3 PflVersG. Insoweit ist von der vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in dem hier maßgebenden Zeitraum von April 1996 bis Februar 1999 auszugehen (I.). Der Verdienstausfallschaden der Klägerin umfasst im Wesentlichen den Schaden, der im angefochtenen Urteil festgestellt worden ist, auch die nachträglich für einen früheren Zeitraum von 1990 bis 1995 geltend gemachten 13. Monatsgehälter (II.). Von dem Verdienstausfall sind aufgrund der Berufung der Beklagten lediglich die tatsächlich erbrachten Kindergeldzahlungen an die Klägerin abzusetzen (III.), aber nicht die Steuerbeträge, die bei gemeinsamer Veranlagung der Klägerin mit ihrem Ehemann hypothetisch für beide zusammen angefallen wären IV.). Haftungsrechtlich maßgebend ist nämlich nur die hypothetische Besteuerung, die entstanden wäre, wenn die Klägerin allein steuerlich veranlagt worden wäre (vgl. BGH VersR 1970, 640); insoweit wäre, wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, letztlich keine Steuerschuld entstanden. Die weiteren Berufungsangriffe gehen fehl. Die Prozessbedingung für die Eventualanschlussberufung ist daher im Wesentlichen nicht eingetreten (V.). Soweit der Abzug der Kindergeldzahlungen zu einer geringen Reduzierung der Verurteilungssumme geführt hat, greift die auf eine Klageerweiterung hinsichtlich des Klagegrundes zur Stützung der Klageforderung gerichtete Eventualanschlussberufung im Ergebnis gleichfalls nicht ein.

I.

Es ist von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auszugehen.

1. Physisch ist die Klägerin vom chirurgischen und orthopädischen Standpunkt aus zwar bis auf eine prozentual geringe Minderung der Erwerbsfähigkeit weitgehend wiederhergestellt, wobei aber andererseits der progrediente Schulter-Arm-Schmerz infolge der Schulterblattzertrümmerung und deren Deformation (Bl. 282 GA) außer Betracht bleibt. Das ist indes nicht der zentrale Aspekt, weil dabei von den medizinischen Sachverständigen ausdrücklich das Schmerzsyndrom und die posttraumatische Belastungsstörung nicht berücksichtigt wurden (Bl. 297 GA).

Im Vordergrund der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Befunde stehen ein fortschreitendes und chronifiziertes Schmerzsyndrom und eine posttraumatische Belastungsreaktion. Das geht eindeutig aus dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. H... und Dr. P... hervor (vgl. Bl. 277 GA), ferner aus dem Gutachten der Sachverständigen A... und Prof. Dr. Z.... Die Einschätzung durch die Beklagten, es liege eine "Begehrensneurose" vor, geht fehl. Vor allem ist ein ursächlicher Zusammenhang des heute bestehenden Störungsbildes mit dem Trauma des Jahres 1986 "hochwahrscheinlich" (Bl. 278 GA); nach der Überzeugung des Senats ist das mit Blick auf die Einzelheiten des Unfallgeschehens und seiner Folgen sogar sicher festzustellen. Die Sitznachbarin der Klägerin wurde bei dem Unfall so schwer verletzt, dass sie gelähmt und erblindet war und später starb; die Klägerin hat überlebt, aber bei gleichartigen äußeren Einwirkungen so zahlreiche Frakturen erlitten, dass der Wiederherstellungsprozess jahrelang angedauert hat und Deformationen verblieben sind. Das alles reicht als Anlass für eine Traumatisierung aus, wobei neben den eigenen Verletzungen und deren Folgen auch das Erleben des Schicksals der E... U... traumatisierend auf die Klägerin eingewirkt hat. Auch im Vorprozess war schon davon ausgegangen worden, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Andere zentrale Gründe für eine solche psychische Störung als das Unfallereignis und die physischen Verletzungsfolgen für die Klägerin sind nicht ersichtlich. Dass nachträgliche biopsychosoziale Faktoren, namentlich ein überlebter Herzinfarkt des Vaters und der Tod der Großmutter, entscheidende unfallunabhängige Ursachen für das heutige Störungsbild bei der Klägerin sind, ist auszuschließen. Diese nachträglichen Einflüsse auf das vorher schon bestehende Belastungssyndrom haben allenfalls zur Chronifizierung beigetragen, sie waren aber nicht auslösend für die posttraumatische Belastungsstörung und bilden auch im Rahmen der Chronifizierung nur einen Teilaspekt.

Die posttraumatische Belastungsstörung ist eine emotionale Störung, die als Reaktion auf ein psychisches Trauma auftritt, das die individuellen Bewältigungsstrategien der betroffenen Person deutlich überfordert hat. Charakteristisch sind Albträume, Schlafstörungen sowie das immer wiederkehrende unwillkürliche Nacherleben der bedrohlichen oder als bedrohlich erlebten traumatisierenden Situation in so genannten Flashbacks. Vergleichbare Erlebnisse aktualisieren das Trauma. Das gilt hier namentlich für das von der Klägerin als lähmend erlebte Ereignis des Motorradunfalls ihres Ehemanns. Ab einer Dauer von drei Monaten ist von einer Chronifizierung der posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen. Symptome können sowohl direkt nach Erleben des Traumas, aber auch mit Verzögerung von vielen Jahren auftreten. Das Zusammenwirken mit dem somatoformen Schmerzsyndrom, das sich auch in den wiederkehrenden Kopfschmerzen der Klägerin zeigt, liegt auf der Hand. Die von der Klägerin beklagten Kopfschmerzen sind zwar nicht physisch auf die Unfallverletzungen zurückzuführen, wohl aber im Sinne einer somatoformen Störung. Die Folge von alledem ist, dass eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess schlicht "unrealistisch" ist (Bl. 283 GA). Zwar wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der psychischen und psychosomatischen Gesichtspunkte formal nur mit 40 % angegeben (Bl. 292 GA). "Hinzu kommt eine durch die posttraumatische Belastungsstörung bzw. durch die phobische Verarbeitung des Traumas bedingte spezifische Berufsunfähigkeit" (Bl. 292 a. E. GA).

Die erneut von den Beklagten aufgegriffene Vermutung einer neurotischen Fehlverarbeitung des Geschehens durch die Klägerin trifft nicht zu. Das geht namentlich aus dem Gutachten der Sachverständigen A... und Prof. Dr. Z... hervor, dem der Senat folgt. Die diesbezügliche Behauptung der Beklagten wird nach den detaillierten Ausführungen des Sachverständigen "weder durch Argumente noch durch ärztliche oder psychotherapeutische Befunde gestützt" (Bl. 296 GA). Die Klägerin zeigt vielmehr das Vollbild einer chronisch Schmerzkranken ohne Simulation oder Begehrenshaltung (Bl. 298 GA). Die Sachverständigen, die sich schon im Vorprozess im gleichen Sinne geäußert hatten, haben aufgrund des Berufungsvorbringens "noch einmal versucht", Hinweise auf eine neurotische Fehlhaltung der Klägerin zu finden (Bl. 309 GA). Das Ergebnis war aber wiederum eindeutig negativ. Es liegt inzwischen sogar eine deutliche Verschlimmerung des Beschwerdebildes bei der Klägerin vor (Bl. 317 GA). Daraus resultiert, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit rein numerisch jedenfalls auf 75 % zu veranschlagen ist, so dass die Klägerin theoretisch zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag arbeiten kann (Bl. 319 f. GA). Auch dabei ist aber noch bei Verschärfungen des Schmerzempfindens oder depressiven Verstimmungen mit häufigen Ausfällen zu rechnen (Bl. 320 GA). Das macht sie für den Arbeitsmarkt praktisch nicht vermittelbar. Auch eine Umschulung ist zumindest derzeit nicht Erfolg versprechend (Bl. 321, 322 GA). Daher sind Abzüge an dem Verdienstausfall wegen ungenutzter Arbeitsmöglichkeiten der Klägerin nicht sachgerecht, soweit nicht tatsächlich gearbeitet wurde. Das ist in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Fall. Spätere Arbeitsversuche der Klägerin, die regelmäßig gescheitert sind, bestätigen das Beweisergebnis des Senats eher als es zu widerlegen.

2. Weil die Arbeitsunfähigkeit vor allem auf der posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin beruht, ist die beantragte ergänzende Anhörung medizinischer Sachverständiger nicht erforderlich. Das Störungsbild liegt hier auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet, nicht auf medizinischem Gebiet. Auch eine ergänzende arbeitsmedizinische Bewertung, die aus medizinischer Sicht bestimmte Prozentsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Grunde legt, führt hier nicht im Sinne der Berufung der Beklagten weiter. Die posttraumatische Belastungsstörung im Zusammenwirken mit der somatoformen Schmerzstörung entzieht sich weitgehend einer genauen ziffernmäßigen Einordnung in MdE-Gruppen.

3. Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (BGHZ 132, 341, 343 ff.). Dies gilt gegebenenfalls auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (vgl. BGHZ 132, 341, 343 ff.; 137, 142, 145). So jedenfalls liegt es hier.

II.

Der Klägerin ist ein Verdienstausfallschaden entstanden, den sie ersetzt verlangen kann. Davon sind über die fiktiven Sozialversicherungsbeiträge hinaus nur das tatsächlich erlangte Kindergeld sowie die Erwerbsunfähigkeitsrente abzusetzen.

Ist zu beurteilen, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, so gebietet § 252 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung des Betroffenen festgestellt werden kann. Dabei muss der Geschädigte soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun, die auch und gerade die familiären Umstände berücksichtigen muss. An die Darlegungs- und Beweislast dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es darf nämlich nicht außer acht gelassen werden, dass es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, wenn die schulische und berufliche Entwicklung des Geschädigten beeinträchtigt worden ist und daraus erst die besondere Schwierigkeit folgt, eine Prognose über die hypothetische Entwicklung anzustellen. In derartigen Fällen darf sich der Tatrichter seiner Aufgabe, auf der Grundlage von § 252 BGB und § 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen zum Nachteil des Unfallgeschädigten entziehen. Vielmehr liegt es dann, wenn sich in einem derartigen Fall weder für einen Erfolg noch für einen Misserfolg hinreichende Anhaltspunkte ergeben, nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis die weitere Prognose hinsichtlich entgangener Erwerbseinkommen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Nach diesem Maßstab hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass von einer Beschäftigung der Klägerin bei dem Zahnarzt Dr. R... auszugehen ist. Sie wäre nach bestandener Prüfung dort in ein Arbeitsverhältnis als Zahnarzthelferin übernommen worden. Das hat bereits im Vorprozess der Zeuge Dr. R... überzeugend dargelegt. Er hat auch im Vorprozess als Zeuge mündliche und in der vorliegenden Sache schriftliche Angaben dazu gemacht. Daraus geht hervor, dass die Klägerin in seiner Praxis angestellt, ihr Arbeitsverhältnis auch vor dem Hintergrund des Mutterschutzes aufrechterhalten und die Bezahlung der Klägerin leicht übertariflich erfolgt wäre. Das Landgericht hat die Angaben des Zeugen Dr. R... zutreffend bewertet; der Senat folgt seiner Beurteilung.

Auf dieser Grundlage kann die Klägerin zunächst die 13. Monatsgehälter für die Jahre 1990 bis 1995 verlangen. Darüber ist nicht bereits im Vorprozess rechtskräftig entschieden worden. Nach § 322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft eines Urteils nur soweit, als es über den erhobenen Anspruch entschieden hat. Bei der Geltendmachung von Teilansprüchen ergreift die Rechtskraft nur diesen Teil, so dass das Urteil, das einen Teilanspruch zuspricht oder aberkennt, nicht darüber Rechtskraft bewirkt, ob dem Kläger mehr als der geltend gemachte Teil oder noch andere Ansprüche aus dem Sachverhalt zustehen, selbst wenn sich das Urteil darüber auslässt (BGHZ 34, 337, 339). Der Umfang der Rechtskraft kann auch nicht davon abhängen, ob ein bestimmter (Teil-) Anspruch schuldhaft oder ohne Verschulden des Klägers nicht geltend gemacht wurde. Demnach ist im Vorprozess nicht über den Verdienstausfallschaden hinsichtlich der 13. Monatsgehälter für die Jahre 1990 bis 1995 entschieden worden.

Die insoweit verbleibende Klageforderung umfasst Beträge von zusammen 13.068,07 DM nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge. Vor der Eheschließung im Jahre 1993 und der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten fiel ein Steuerabzug ohnehin nicht an; das geht aus der urkundenbeweislich verwertbaren Mitteilung des Steuerberaters R... vom 10. November 1999 hervor (Bl. 194 GA). Damit sind für das Jahr 1990 1.918,74 DM, für das Jahr 1991 1.950,23 DM und für das Jahr 1992 2.158,80 DM ohne weitere Abzüge anzusetzen. Für die Zeit ab dem Jahre 1993 sind die 13. Monatsgehälter (1993: 2.283,11 DM; 1994: 2.323,56 DM; 1995: 2.423,63 DM) in die steuerliche Bewertung für diese Steuerjahre einzubeziehen; aber auch hier ergibt sich letztlich kein Steuerabzug. Darauf ist unten (IV.) noch einzugehen.

III.

Streitgegenstand ist im Übrigen nach der Klageerweiterung in erster Instanz (Bl. 119 f. GA) der Verdienstausfall für die Zeit von April 1996 bis Februar 1999. Davon sind nur die tatsächlich erbrachten Kindergeldleistungen von insgesamt einmalige 600 DM und monatlich 115 DM für ein Jahr, zusammen 1.980 DM (1.012,36 Euro), abzusetzen. Es ist nach dem vom Landgericht zutreffend gewürdigten Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz für den konkreten Fall davon auszugehen, dass die Klägerin ausschließlich in der Zeit des bei voller Lohnfortzahlung gesetzlich gewährten Mutterschutzes vor und nach der Geburt ohne Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub gearbeitet hätte. Dem kann die Berufung nicht mit Erfolg entgegen halten, dass junge Mütter nach der Lebenserfahrung den Erziehungsurlaub nutzen. Wäre das zutreffend und würde man den abweichenden Aussagen der als Zeugen vernommenen Angehörigen generell nicht genug Aussagekraft zum Nachweis des Gegenteils beimessen, dann wäre der möglicherweise im praktischen Leben als solcher erscheinende Ausnahmefall, dass eine junge Mutter entgegen der möglicherweise bestehenden praktischen Regel doch der Berufstätigkeit den Vorzug gibt, nicht beweisbar. Das kann nicht Rechtens sein.

Hier wird die Richtigkeit der Angaben der Zeugen, die das erhebliche Interesse der Klägerin an der Aufnahme der vorzeitig im Prüfungsverfahren durch den Unfall unterbrochenen Arbeitstätigkeit und die praktische Möglichkeit der Betreuung des Kindes in der Arbeitszeit durch die Eltern und die Schwester der Klägerin bekundet haben, indiziell durch die weiteren Umstände des Einzelfalls unterstrichen. Die Klägerin befand sich zur Zeit des Unfalls in der Abschlussprüfung am Ende ihrer Berufsausbildung; der schriftliche Prüfungsteil war bereits absolviert, der mündlich stand unmittelbar bevor. Die fehlende mündliche Prüfung hat sie unverzüglich nachgeholt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall die Arbeitsstelle in ihrem Ausbildungsbetrieb, von dem sie nach der Prüfung übernommen worden wäre, angetreten hätte. Mit Blick auf die weiter gehenden Fortbildungspläne für die Folgezeit und mit Blick auf den Geldbedarf der späteren Ehegatten wegen des Eigenheimerwerbs ist auch anzunehmen, dass die Geburt des Kindes im Jahre 1996 nicht zu einer längeren Unterbrechung der Arbeitstätigkeit der Klägerin geführt hätte. Aus demselben Grund ist auch nicht anzunehmen, dass die Klägerin ihre Berufstätigkeit für die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes auf eine Halbtagstätigkeit beschränkt hätte. Das erscheint zwar im Einzelfall möglich (vgl. OLG Hamm Schaden-Praxis 2001, 374, 375 f.), es liegt nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles hier aber ferner als die Annahme einer weiteren Vollzeitbeschäftigung. Der Senat schließt andererseits aus, dass die Ehefrau und junge Mutter statt der Berufstätigkeit zur Erzielung eines weiteren Familieneinkommens das Abitur nachgeholt und ein aufwändiges Medizinstudium angeschlossen hätte. Das liegt nach den Gesamtumständen zu fern.

IV.

Eine theoretische Besteuerung des fiktiven Einkommens der Klägerin ist nicht von der als Verdienstausfallschaden geltend gemachten Summe abzusetzen.

Die Parteien streiten darum, ob überhaupt eine Steuerpflicht in diesem Zeitraum entstanden wäre, wenn die Ehegatten gemeinsam unter Einbeziehung des hypothetischen Einkommens der Klägerin als Zahnarzthelferin steuerlich veranlagt worden wären. Dazu hat sich der Sachverständige C... dahin geäußert, dass entgegen der Bescheinigung des Steuerberaters R... (Bl. 194 GA) bei gemeinsamer Veranlagung der Ehegatten eine Steuerpflicht anzunehmen gewesen wäre. Das betrifft indes nicht den rechtlich richtigen Ansatz. Der Schädiger kann im Haftpflichtfall nicht daraus profitieren, dass eine beide Ehegatten gemeinsam betreffende Steuerschuld aus der Zusammenrechnung ihrer Einkommen entsteht, weil der so addierte Betrag eine Besteuerungspflicht in bestimmtem Umfang ergibt. Dem hat der Bundesgerichtshof frühzeitig widersprochen und ausgeführt, dass haftungsrechtlich nur die Steuern zu berücksichtigen sind, die auf das (fiktive) Einkommen des Unfallgeschädigten entfallen würden, wenn er insoweit alleine steuerlich veranlagt worden wäre (BGH VersR 1970, 640). Was dort auf der Grundlage der modifizierten Nettolohnmethode zur Berechnung des Verdienstausfallschadens ausgeführt wurde, gilt auch hier bei Anwendung der Bruttolohnmethode. Die Anrechnung der Steuerschuld beider Ehegatten gemeinsam würde den Einkommensverlust, den ein Ehegatte alleine durch die Unfallfolgen erleidet, nicht richtig darstellen und einen zu großen Abzug bewirken. Dass die Fiktion der alleinigen steuerlichen Veranlagung der Klägerin umgekehrt einen - im Ergebnis sogar auf Null - reduzierten theoretischen Steuerabzug zur Folge hat, liegt in der Natur der progressiven Besteuerung.

Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass kein Steuerabzug vom fiktiven Einkommen der Klägerin alleine anzunehmen gewesen wäre. Dem folgt der Senat, der sich insoweit ebenso wie das Landgericht auf die Ausführungen des Steuerberaters R... in dessen Schreiben vom 10. November 1999 (Bl. 194 GA) stützen kann. Danach lag das Einkommen der Klägerin unter den Grundfreibeträgen; dies wurde vom zuständigen Finanzamt akzeptiert. Das gilt nach der Geburt ihres Kindes im Jahre 1996 erst recht, weil dann auch der Kinderfreibetrag für ihren Sohn zu berücksichtigen ist.

V.

Die Eventualanschlussberufung der Klägerin führt nicht dazu, dass unter Erweiterung des Klagegrundes der Abzug von 1.980 DM von der Verurteilungssumme wegen der Kindergeldzahlungen durch andere Ersatzansprüche wegen Verdienstausfalls in weiteren Zeiträumen auszugleichen ist. Nur insoweit kommt überhaupt ein Eintreten der Prozessbedingung in Betracht. Auch in diesem Umfang ist aber die Eventualanschlussberufung im Ergebnis nicht durchgreifend, weil die damit geltend gemachte Klageerweiterung unzulässig ist. Sie beruht, ähnlich wie die Korrektur der Klage im ersten Rechtszug (Bl. 119 GA), auf einer fehlerhaften Sicht des Streitgegenstands, der mit der erhobenen Klage oder einer Klageerweiterung geltend zu machen ist.

Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (BGHZ 117, 1, 5; 157, 47, 50.). Soweit es um den Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen ihres Verdienstausfallschadens geht, ist deshalb nicht eine bestimmte Summe der Zahlungsforderung, sondern das bezifferte Ersatzbegehren für einen (Teil-) Verdienstausfall hinsichtlich eines bestimmten Zeitraums der mit der Klage oder aber mit einer Klageerweiterung geltend gemachte Streitgegenstand. Insoweit ging bereits die Annahme der Klägerin (in Bl. 119 f. GA) fehl, sie könne eine bestimmte Summe ohne Rücksicht auf den als Sachverhalt zugrunde gelegten Zeitraum, in dem ein Verdienst möglich gewesen wäre, aber unfallbedingt ausgeblieben ist, einfordern. Der Sache nach stellt sich daher die in erster Instanz erklärte Reduzierung des ursprünglichen Klageumfangs als (Teil-) Klagerücknahme, die Ausdehnung des betroffenen Zeitraums des geltend gemachten Verdienstausfalls als Klageerweiterung dar. Derselbe Fehler liegt der Eventualanschlussberufung zu Grunde, weil auch dort wiederum ein Defizit des Klagegrundes des bisherigen Streitgegenstands durch eine Klageerweiterung im Sachverhalt kompensiert werden soll. Das ist - auch ohne genauen Antrag - nicht zulässig, weil damit der Umfang der Bescheidungspflicht des Gerichts ebenso wie der Umfang der Rechtskraft des Urteils unklar bliebe. Daher bleibt die Eventualanschlussberufung hier im Ganzen ohne Wirkung. Sie steht der künftigen Geltendmachung weiterer Forderungen auf Ersatz von Verdienstausfallschäden für andere Zeiträume als diejenigen, die mit der (erstinstanzlich erweiterten) Klage geltend gemacht werden, nicht entgegen.

VI.

Vor dem Hintergrund der Teilklagerücknahme, der Teilerledigung des Rechtsstreits und der Klageerweiterung ergibt sich die in der Entscheidungsformel genannte Kostenquote für die erste Instanz (§ 92 Abs. 1 ZPO); in zweiter Instanz fallen hingegen die Kosten des Verfahrens den Beklagten als Gesamtschuldnern insgesamt zur Last (§§ 97, 92 Abs. 2 ZPO), weil der Erfolg ihrer Berufung ebenso wie der Misserfolg der Anschlussberufung gemessen am Angriffsziel nicht erheblich ins Gewicht fallen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709,712 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Insbesondere die Frage des Anrechnungsmaßstabs bei der Besteuerung fiktiver Arbeitseinkommen im Rahmen der Klage auf Ersatz des unfallbedingten Verdienstausfalls ist höchstrichterlich entschieden (BGH VersR 1970, 640).

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 29.103,87 Euro (Berufung: 55.370,22 DM abzüglich von der Berufung hingenommener 428 DM = 54.942,22 DM oder 28.091,51 Euro; Eventualanschlussberufung: 1.980 DM oder 1.012,36 Euro).

Ende der Entscheidung

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