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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 27.03.2000
Aktenzeichen: 13 U 1369/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 558
BGB § 249
1. Verjährung der Ansprüche wegen Beschädigung eines Mietwagens.

2. Ein subjektiv entschuldbares Augenblicksversagen des Mietwagenfahrers bei Nichtbeachtung einer roten Ampel liegt auch dann nicht vor, wenn er ortsfremd war und Orientierungsschwierigkeiten hatte

3. Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs des Mietwagenunternehmers.


Geschäftsnummer: 13 U 1369/99 2 O 410/97 LG Bad Kreuznach

Verkündet am 27. März 2000

Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

- abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -

in dem Rechtsstreit

wegen Schadenersatz.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richterinnen am Oberlandesgericht und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 6.8.1999 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer für den Beklagten beträgt 13.073,55 DM.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte verursachte am 6.9.1996 einen Verkehrsunfall mit einem bei der Klägerin gemieteten Fahrzeug BMW 318i, amtliches Kennzeichen: indem er eine rot zeigende Lichtzeichenanlage an einer größeren Straßenkreuzung in Berlin überfuhr und es im Kreuzungsbereich zu einer Kollision mit einem von rechts kommenden Lkw kam. Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den sie - auf Reparaturkostenbasis - mit 14.671,13 DM beziffert. Die Klägerin hat das Fahrzeug allerdings nicht reparieren lassen, sondern in unrepariertem Zustand veräußert. Der Beklagte bestreitet die Voraussetzungen für eine Haftung und beruft sich im Übrigen darauf, den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht zu haben, so dass die nach dem Mietvertrag abgeschlossene Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle eingreife.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme überwiegend in Höhe von 13.073,55 DM sowie weiteren 46,-- DM vorgerichtlichen Mahnkosten stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er erstmals die Einrede der Verjährung erhebt und sich im Übrigen auf die Haftungsfreistellung beruft sowie die Schadenhöhe bestreitet.

II.

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Schadenersatzansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Gemäß § 558 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der vermieteten Sache in 6 Monaten, wobei die Verjährung mit der Rückgabe der Sache an den Vermieter zu laufen beginnt. Vorliegend kann dahinstehen, wann genau die Klägerin das Fahrzeug zurückerhalten hat. Da sich der Unfall am 6.9.1996 ereignet hat und eine Rückgabe jedenfalls nicht vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein kann, ist die Verjährung durch die Einreichung des Mahnbescheidsantrages bei Gericht am 6.3.1997 und die am 1.4.1997, damit demnächst erfolgte, auf den Zeitpunkt der Einreichung zurückreichende Zustellung des am 11.3.1997 erlassenen Mahnbescheides rechtzeitig unterbrochen worden, §§ 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, 693 Abs. 2 ZPO. Dies ist zwischen den Parteien letztlich auch nicht umstritten. Die Verjährung ist allerdings auch nicht dadurch eingetreten, dass das Verfahren nach dem am 30.5.1997 eingegangenen Widerspruch des Beklagten mehr als 6 Monate nicht betrieben worden sei. Die verjährungsunterbrechende Wirkung durch Zustellung eines Mahnbescheides endet, wenn der Prozess in Stillstand gerät und nicht weiterbetrieben wird, nach den §§ 213 Satz 1, 211 Abs. 2 BGB mit der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts mit der Folge, dass dann eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Vorliegend hat das Gericht die Mitteilung über die Widerspruchseinlegung und die Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten als letzte Prozesshandlung vor dem Stillstand des Verfahrens ausweislich des auf dem Mahnbescheid rückseitig aufgebrachten Stempelaufdrucks am 3.6.1997 verfügt. Diese Verfügung kann der Klägerin nicht vor dem 4.6.1997 zugegangen sein, so dass die erneut laufende Verjährungsfrist von 6 Monaten bis zum Eingang der Klagebegründung am 4.12.1997 noch nicht abgelaufen war. Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung ist für das Ende der Verjährungsunterbrechung und dem Beginn einer neuen Verjährung nicht auf das Datum der Verfügung sondern deren Zugang abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB eine wirksame Prozesshandlung voraus. Verfügungen nach § 697 Abs. 1 ZPO, den geltend gemachten Anspruch nunmehr zu begründen, oder nach § 695 Satz 1 ZPO, mit welcher der Widerspruch bekanntgegeben und der weitere Gerichtskostenvorschuss angefordert wird § 65 Abs. 1 Satz 2 GKG), werden als Prozesshandlung nicht mit ihrer gerichtsinternen Ausführung, sondern erst mit ihrem Zugang bei der Partei wirksam (BGHZ 134, 387, 390; BGH NJW RR 1998, 954). Ansprüche der Klägerin sind deshalb nicht verjährt.

Der Beklagte haftet auch für den bei dem umstrittenen Verkehrsunfall vom 6.9.1996 entstandenen Schaden, da er den Unfall grob fahrlässig verursacht hat und sich deshalb nicht auf die nach dem Mietvertrag abgeschlossene Zusatzversicherung berufen kann, nach der eine Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle nur erfolgt, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Dies hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug nimmt, ausgeführt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich der Beklagte objektiv grob fahrlässig verhalten hat, als er die für ihn rot zeigende Ampel im Kreuzungsbereich G Straße/A Straße in Berlin überfahren hat. Das Überfahren einer Kreuzung birgt regelmäßig hohe Gefahren, insbesondere wenn sie für den Verkehrsteilnehmer durch rotes Ampellicht gesperrt ist, so dass besondere Anforderungen an den Kraftfahrer zu stellen sind. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Verkehrsteilnehmer kann und muss verlangt werden, dass er an die Kreuzung mit einem Mindestmaß an Konzentration heranfährt, die es ihm ermöglicht, die Verkehrssignalanlage wahrzunehmen und zu beachten. Er darf sich nicht von weniger wichtigen Vorgängen und Eindrücken ablenken lassen (BGH VersR 1992, 1085, 1086). Das Nichtbeachten einer roten Ampel rechtfertigt deshalb auch subjektiv in aller Regel den Vorwurf einer besonders schweren Pflichtverletzung. Ein subjektiv entschuldbares Augenblicksversagen, bei dem der Handelnde die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nur für eine kurze Zeit außer Acht gelassen hat, liegt deshalb nur vor, wenn zu dem unbewussten momentanen Versagen besondere Umstände hinzukommen, die dies in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGH a.a.O.; BGH VersR 1989, 582 ff.; OLG Hamm ZfS, 200 und 201). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere können sie nicht darin gesehen werden, dass der Beklagte ortsfremd war und Orientierungsschwierigkeiten hatte (OLG Nürnberg VersR 1994, 1335). Gerade dies sowie die Tatsache, dass er sich bereits mehrfach - auch nach falschen Hinweisen durch Passanten - verfahren hatte und er hierdurch, wie er selbst angibt, nervös geworden war, gaben subjektiv Veranlassung, sich mit besonderer Aufmerksamkeit auf den Straßenverkehr und insbesondere gefahrträchtige Bereiche wie durch Ampelanlagen geregelte Kreuzungen, zu konzentrieren, um der naheliegenden Gefahr zu begegnen, durch die Suche nach dem richtigen Weg und das Achten auf die Straßennamen sowie den möglicherweise auch bestehenden Zeitdruck, rechtzeitig am Flughafen zu sein, zu sehr vom eigentlichen Verkehrsgeschehen abgelenkt zu sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Autofahren in Berlin seinerzeit durch besonders viele Baustellen erschwert und die Sichtverhältnisse zusätzlich durch Regen eingeschränkt gewesen sein sollen. Unabhängig davon, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen der Parteien, auch der Einlassung des Beklagten im Bußgeldverfahren sowie den vorliegenden Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für regnerisches Wetter ergeben - nach der polizeilichen Unfallaufnahme vom 6.9.1996 herrschten Tageslicht und trockene Straßenverhältnisse - würden auch regnerische Verhältnisse, die bekanntermaßen eine erhöhte Unfallgefahr bergen, gerade dazu führen, dass der Beklagte dem subjektiv mit erhöhter Aufmerksamkeit hätte begegnen müssen. Dass ihm die Sicht auf die Lichtzeichenanlage witterungsbedingt verwehrt oder objektiv eingeschränkt war, behauptet er selbst nicht. Hinzu kommt, dass es sich bei der Unfallstelle ausweislich der polizeilichen Unfallskizze um eine normale, und damit auch bei Annäherung bereits als solche erkennbare Kreuzung handelt, der sich der Beklagte ohnehin mit besonderer Aufmerksamkeit hätte nähern und dann die Lichtzeichenanlage bemerken sowie beachten müssen. Der Beklagte hat den Unfall deshalb grob fahrlässig verursacht, so dass die vertragliche Haftungsfreistellung nicht eingreift.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz der ihr vom Landgericht zugesprochenen (fiktiven) Reparaturkosten von 13.073,55 DM.

Gemäß § 249 Satz 1 BGB hat der Geschädigte einen Anspruch auf Naturalrestitution, d.h. auf Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat. Dabei hat er - im Falle der Beschädigung eines Fahrzeugs - ein Wahlrecht, ob er das Fahrzeug reparieren lassen oder die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs will. Entscheidet er sich im Rahmen der ihm zustehenden Dispositionsbefugnis dafür, die Reparatur nicht durchführen zu lassen, kommt gleichwohl eine fiktive Schadenabrechnung auf Gutachtenbasis in Betracht, und zwar selbst dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug in nicht repariertem Zustand verkauft (Geigel, Haftpflichtprozess, 22. Aufl., Rn. 22 f.; Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflichtschäden, 21. Aufl., D II Rn. 20 ff.). Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob dies auch dann gilt, wenn der Geschädigte sein Wahlrecht auf Ersatzbeschaffung - wie hier schon vorher ausgeübt hat (vgl. OLG Celle, OLGR 94, 222). Der Klägerin ist nämlich in jedem Fall ein Schaden in Höhe der zugesprochenen (fiktiven) Reparaturkosten einschließlich Wertminderung entstanden.

Unter mehreren zum Schadenausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die in einer ihm zumutbaren Weise den geringsten Aufwand erfordert (BGH NJW 1992, 302, 303; OLG Hamm R + S 1993, 379). Die erstattungsfähigen fiktiven Reparaturkosten können bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis deshalb der Höhe nach auf die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt sein (Geigel a.a.O.; Rn. 25 ff. m.w.N.). Die Wiederbeschaffungskosten für den hier beschädigten Pkw BMW 3181 unterschreiten die zugesprochenen Reparaturkosten jedoch nicht. Ausweislich der Schwacke-Liste für Januar 1997 betrug der Neupreis für das Fahrzeug ohne Sonderausstattung im Jahre 1996 36.609,-- DM ohne Umsatzsteuer, und einschließlich der Sonderausstattung, wie sie sich aus dem zu den Akten gereichten Privatgutachten des Sachverständigen K ergibt, unter Berücksichtigung der beim Hersteller BMW üblichen Preise ca. 40.000,-- DM netto. Da das Fahrzeug am 4.7.1996 erstmals zugelassen worden ist, mithin beim Unfallereignis erst zwei Monate alt war, hatte es zu diesem Zeitpunkt noch keine erhebliche Wertminderung erfahren. Soweit sich eine beim Wiederverkauf bemerkbare Minderung allein durch die Erstzulassung eines Fahrzeugs ergibt, kann sich dies hier noch nicht oder jedenfalls nur unwesentlich auswirken, weil kein Fahrzeughalter sein Neufahrzeug üblicherweise schon nach zwei Monaten veräußert und die Klägerin die allein durch die Zulassung bedingte Wertminderung deshalb nur unfallbedingt und damit unfreiwillig, erlitten hat. Unter Berücksichtigung einer Nutzungsdauer von zwei Monaten und handelsüblicher Rabatte beim Neuerwerb eines BMW hatte das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt (vor Schadenseintritt) noch einen Wert von jedenfalls rund 36.000,-- DM ohne Umsatzsteuer. Nach Abzug des von der Klägerin erlösten Kaufpreises in Höhe von 22.173,91 DM netto, bei dem es sich um den realisierten Restwert für das unreparierte Fahrzeug handelt, verbleibt ein Schaden, der jedenfalls nicht unter den zugesprochenen Reparaturkosten von 13.073,55 DM einschließlich Wertminderung liegt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin als Mietwagenunternehmen beim Einkauf von Neufahrzeugen erhebliche Rabatte erhalten soll, wie der Beklagte behauptet. Im Zeitpunkt des Unfallschadens war die Klägerin nämlich Eigentümerin eines zwei Monate alten Fahrzeugs, welches einen tatsächlichen Marktwert und damit Wiederbeschaffungswert von rund 36.000,-- DM netto hatte, so dass der Beklagte auch grundsätzlich verpflichtet ist, die hinsichtlich dieses Fahrzeugwertes erlittene Vermögenseinbuße (abzüglich Restwert) auszugleichen. Soweit die Klägerin als Großabnehmer tatsächlich Preisnachlässe erhalten sollte, die nicht auf einer besonderen Anstrengung oder entsprechenden Verkaufsverhandlungen ihrerseits beruhen und über übliche Rabatte hinausgehen, können diese dem Schädiger nicht schadensmindernd zugute kommen, weil es sich um freiwillige Nachlässe eines Dritten handelt, auf die die Klägerin keinen rechtlichen Anspruch hat und die im Übrigen allein der Klägerin zugute kommen und nicht den Schädiger entlasten sollen (OLG Frankfurt, VersR 95, 1450).

Da die anhand des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens erstellte Schadensabrechnung des Landgerichts im Übrigen nicht angegriffen wird, steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens in Höhe von 13.073,55 DM zu. Die auf den §§ 284, 286 BGB beruhende Erstattungspflicht für vorgerichtliche Mahnkosten wird vom Beklagten nicht bestritten.

Die Berufung des Beklagten war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.073,55 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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