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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 31.01.2000
Aktenzeichen: 13 U 591/98
Rechtsgebiete: StBGebV


Vorschriften:

StBGebV § 9 Abs. 1
Die Beweislast für die Erteilung einer den formellen Anforderungen genügenden unterschriebenen Honorarrechnung trägt der die Vergütung fordernde Steuerberater. Hat der Gegner die in seinen Händen befindliche Rechnung vorgelegt und behauptet der Steuerberater, dass es sich bei diesem ( nicht unterschriebenen ) Exemplar nicht um das von ihm übersandte Original handele, so obliegt ihm ebenfalls der Nachweis, dass er eine andere ( unterschriebene ) Rechnung übersandt hat.
Geschäftsnummer: 13 U 591/98 1 O 457/95 LG Mainz

Verkündet am 31. Januar 2000

Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

- abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -

in dem Rechtsstreit

wegen Steuerberatervergütung.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richterinnen am Oberlandesgericht und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. Februar 1998 teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

Die Kosten der ersten Instanz werden dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beschwer für den Kläger beträgt 34.464,93 DM.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war mehrere Jahre als Steuerberater für die Beklagte tätig. Mit der Klage nimmt er diese auf Bezahlung von erbrachten Steuerberatungsleistungen für die Jahre 1992, 1993 und 1994 in Anspruch, die er in seiner Rechnung vom 3.1.1996 - Nr. 96-5 - unter Berücksichtigung eines gezahlten Vorschusses mit noch 37.950 DM incl. Mehrwertsteuer beziffert. Die Beklagte hat sich in erster Instanz hinsichtlich der für 1992 erbrachten Arbeiten auf Verjährung berufen und hält die angesetzten Gegenstandswerte und Gebührenansätze für überhöht. Im Übrigen hat sie die Aufrechnung mit Gegenansprüchen wegen angeblich fehlerhafter Arbeiten des Klägers erklärt. Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens überwiegend in Höhe von 34.464,93 DM stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die nunmehr erstmals die Zulässigkeit der Klage rügt und geltend macht, dass es bereits an einer Klagbarkeit des Anspruchs fehle, weil die Rechnung nicht vom Kläger unterzeichnet gewesen sei. Im Übrigen hält sie ihren erstinstanzlichen Vortrag aufrecht.

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist nach Auffassung des Senats allerdings nicht unzulässig sondern unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte (derzeit) kein Anspruch auf Bezahlung der von ihm unstreitig erbrachten Steuerberatungsarbeiten zu. Unabhängig von der Frage, ob er die Arbeiten ordnungsgemäß erbracht hat, fehlt es vorliegend an der Voraussetzung der Einforderbarkeit.

Zwar wird die Steuerberatervergtütung gemäß § 7 StBGebV grundsätzlich fällig, wenn der Auftrag erledigt oder beendet ist. Mit dem Eintritt der Fälligkeit ist der Mandant jedoch nicht automatisch zur Honorarzahlung verpflichtet. Der Steuerberater kann seine Vergütung gemäß § 9 Abs. 1 StBGebV nämlich nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob es sich bei der Voraussetzung der Einforderbarkeit um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Prozessvoraussetzung (so wohl BGH Anwaltsblatt 85, 257; OLG Frankfurt - 14. Zivilsenat - NJW 1988, 280 f; Hartmann Kostengesetze 27. Auflage zu der gleich lautenden Vorschrift § 18 BRAGO Rn. 21; BGH NJW 98, 3487, 3488 lässt diese Frage ausdrücklich offen) oder um eine Voraussetzung der Begründetheit der Klage im Sinne einer Einschränkung des materiellen Vergütungsanspruchs nach Art einer Naturalobligation handelt, wovon der Senat ausgeht (so auch OLG Frankfurt - 22. Zivilsenat -, Anwaltsblatt 75, 163; Fraunholz in Riedel-Sußbauer, BRAGO, 8. Auflage, § 18 Rn. 2 f; vgl. im Übrigen Spät in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 64 Steuerberatergesetz Rn. B 922.2; Kohlbeck, StBGebV § 9 Anm. 2; Gerold/Schmidt, BRAGO 13. Auflage, § 18 Rn. 11; OLG Düsseldorf GI 1997, 167 f). Letztlich ist diese Frage für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits aber nicht von Bedeutung, weil zwar auch eine unzulässige Klage die Verjährung unterbricht (BGH NJW 1998, 3486, 3488), der Kläger die Voraussetzungen der Einforderbarkeit aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht geschaffen hat.

Die erteilte Rechnung des Klägers vom 3.1.1996 enthält zwar die nach § 9 Abs. 2 StBGebV erforderliche spezifizierte Auflistung der einzelnen Gebühren und Auslagen sowie der angewendeten Gebührenvorschriften und Gegenstandswerte, ihr fehlt jedoch die in § 9 Abs. 1 StBGebV vorgeschriebene Unterschrift des Klägers. Damit kann die vom Kläger hier geltend gemachte Vergütung nicht gefordert werden. Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist auch davon auszugehen, dass der Kläger die an die Beklagte übersandte Rechnung vom 3.1.1996 nicht unterzeichnet hatte. Jedenfalls ist ihm nicht der Nachweis gelungen, dass er eine unterschriebene Rechnung erteilt und es sich bei dem von der Beklagten als Original vorgelegten Exemplar um eine Fälschung oder Manipulation handeln würde.

Die Beweislast für die Erteilung einer den formellen Anforderungen genügenden Berechnung trifft grundsätzlich den die Vergütung fordernden Steuerberater. Er hat den Beweis gemäß § 421 ZPO angetreten, durch den von ihm gestellten Antrag, dem Gegner die Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunde aufzugeben. Die Beklagte ist der daraufhin vom Senat erteilten Auflage zur Vorlage der ihr zugegangenen Rechnung auch nachgekommen und hat diese zu den Akten gereicht. Soweit der Kläger nunmehr in Abrede stellt, dass es sich bei dem von der Beklagten überreichten (nicht unterschriebenen) Exemplar um das von ihm übersandte Original handelt, und er eine Manipulation zum Zwecke der Beseitigung einer vorhanden gewesenen Unterschrift behauptet, obliegt ihm der Nachweis, dass er der Beklagten eine andere, nämlich unterschriebene Rechnung erteilt hat. Insoweit ist der Fall nicht mit dem vom Kläger im nicht vorbehaltenen Schriftsatz vom 17.1.2000 angeführten Parallelrechtsstreit (7 U 1315/98 OLG Koblenz; 7 O 451/95 LG Mainz) vergleichbar, in welchem er ausweislich des am 24. November 1999 verkündeten Urteils den Geschäftsführer der Beklagten auf Bezahlung von Steuerberaterhonorar in Anspruch nimmt. In jenem Verfahren ist der dortige Beklagte (nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen) der Auflage des Senats, die Original-Rechnung vorzulegen, nicht nachgekommen, weil diese nicht auffindbar sei. Nur dann, nämlich bei Nichtvorlage, können die Behauptungen des Beweisführers (hier Kläger) über die "Beschaffenheit der Urkunde (Unterzeichnung durch ihn) gemäß § 427 Satz 2 ZPO als bewiesen angenommen werden und ist die beklagte Partei für den abweichenden Vortrag beweisfällig geblieben. Eine grundsätzliche Umkehr der Beweislast ist nicht gegeben und kann vorliegend insbesondere auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagte die Unterzeichnung der Rechnung durch den Kläger in erster Instanz zugestanden hätte. Die Frage der Unterschrift war in erster Instanz überhaupt nicht Gegenstand des Vortrags beider Parteien. Weder hatte der Kläger behauptet, die Rechnung unterschrieben zu haben, noch hatte sich die Beklagte auf die fehlende Unterschrift berufen. Streit bestand ausschließlich über die Frage einer teilweisen Verjährung, der Ordnungsgemäßheit hinsichtlich der Gebührenhöhe und insbesondere der Frage, ob die Leistungen des Klägers mangelhaft waren und der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzansprüche zustehen. Die Frage der Unterschrift ist erstmals, ohne je von den Parteien angesprochen worden zu sein, in den allgemeinen Vorbemerkungen des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens (zur Frage, ob die Gebührenabrechnung des Klägers korrekt ist) erwähnt worden, in denen die Gutachterin davon ausgeht, dass die Originalrechnung entsprechend § 9 StBGebV vom Kläger unterschrieben worden sei. Aufgegriffen worden ist dieser Hinweis der Sachverständigen erstmals in der Berufungsinstanz durch die nunmehr von der Beklagten erhobene Rüge der fehlenden Unterschrift. Von einem Zugeständnis oder gerichtlichen Geständnis der vorhandenen Unterschrift in erster Instanz kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden.

Nach Vorlage einer nicht unterschriebenen Rechnung durch die Beklagte obliegt es deshalb dem Kläger nachzuweisen, dass es sich hierbei nicht um die von ihm erteilte Originalrechnung handelt, weil diese unterzeichnet gewesen sei. Diesen Nachweis hat er nicht geführt. Von der Erteilung einer unterschriebenen Rechnung kann weder nach den Bekundungen der vom Senat vernommenen Zeugen noch den Ausführungen des Sachverständigen ausgegangen werden. Zwar hat die Zeugin, die bis Ende Juni 1991 als Sekretärin beim Kläger teilzeitbeschäftigt und für den Posteingang, Postausgang und Schriftverkehr am PC zuständig war, bekundet, dass der Kläger ein sehr korrekter und penibler Chef gewesen sei, der sowohl die Originalrechnung für den Mandanten als auch die Rechnung, die jeweils bei seinen Akten verblieben sei, normalerweise unterschrieben habe. Sie sei in der Regel auch für die Rechnungen zuständig gewesen und habe die Unterschriften kontrolliert. Eilige Dinge, die sie vormittags nicht geschafft habe, seien nachmittags von einem Lehrling erledigt worden. Rechnungen seien - da nicht termingebunden - meistens für sie zur Erledigung am nächsten Morgen liegen geblieben. An die hier umstrittene Rechnung könne sie sich konkret nicht erinnern, auch nicht an den auf dem Aktenexemplar des Klägers befindlichen Zusatz "O1 Ablage".

Nach diesen Angaben kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger der Beklagten eine nicht unterschriebene Rechnung übermittelt hat. Unabhängig davon, dass der Kläger sich üblicherweise korrekt verhalten und die Zeugin das Vorhandensein der Unterschriften überprüft hat, besteht vorliegend die Möglichkeit, dass die Unterzeichnung aufgrund eines Versehens des Klägers unterblieben und dies durch die Zeugin oder einen Lehrling nicht bemerkt bzw. die noch nicht unterschriebenen Rechnungen gleichwohl abgesandt worden sind. Hierfür spricht, dass auch das beim Kläger verbliebene und von ihm vorgelegte Aktenexemplar der Rechnung keine Unterschrift trägt, obwohl er dies nach den Angaben der Zeugin ebenfalls regelmäßig mitunterzeichnet hat.

Die Angaben des Zeugen sind auch nicht geeignet, die Übereinstimmung des von der Beklagten als Original eingereichten Rechnungsexemplars mit dem ihr zugegangenen Exemplar in Frage zu stellen. Der Zeuge konnte Angaben zu der Behandlung eingehender Rechnungen im Betrieb der Beklagten nämlich nur für die Zeit bis Anfang Juli 1994 machen, weil er nur bis zu diesem Zeitptunkt als Geschäftsführer bei der Beklagten beschäftigt war. Die vorliegend umstrittene Rechnung datiert erst vom 3.1.1996.

Der Kläger hat auch nicht nachweisen können, dass auf dem von der Beklagten als Original vorgelegten Rechnungsexemplar eine früher vorhanden gewesene Unterschrift durch Wegkopieren oder durch Bearbeitung an einem Computer entfernt worden ist. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten hierzu nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sich solche Manipulationen weder nachweisen noch ausschließen lassen. Im Einzelnen hat er ausgeführt, dass sich zwischen beiden Untersuchungsobjekten (Aktenexemplar des Klägers und von der Beklagten als Original vorgelegtes Exemplar) keine maschinenbedingten Systemunterschiede feststellen ließen und es sich deshalb weder nachweisen noch ausschließen lasse, dass zur Herstellung beider Exemplare derselbe Drucker verwendet worden sei. Auch für eine Kopienmontage im Unterschriftenbereich fehlten entsprechende Merkmale, sie ließe sich aber auch nicht ausschließen. An diesem Ergebnis hält der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten fest und erläutert, dass auch gewisse Tonerablagerungen (nur) auf einem der beiden Exemplare nicht notwendig für eine durch Kopienmontage gefertigte Herstellung der von der Beklagten überreichten Rechnung sprechen. Die strittigen Papierbögen wiesen hinsichtlich der Kriterien Papierstruktur, UV-Reaktion und Papierstärke ebenfalls keine Unterschiede auf.

Dem Kläger ist deshalb nicht der Nachweis gelungen, dass er der Beklagten ein unterzeichnetes Exemplar der Rechnung vom 3.1.1996 als Voraussetzung der Einforderbarkeit der Rechnung übersandt hat. Dem Formerfordernis des § 9 StBGebV ist auch nicht dadurch genügt, dass die vom Kläger zunächst erteilten Pauschalrechnungen unterzeichnet waren. Diese Rechnungen vom 27.7.1994, 10.3.1995 und 25.4.1995, mit denen der Kläger für die später in der Rechnung vom 3.1.1996 aufgeführten Arbeiten zunächst die Bezahlung eines Pauschalhonorars gefordert hatte und die noch Grundlage des Mahnbescheidsantrags waren, sind vom Kläger ausdrücklich storniert und durch die Rechnung vom 3.1.1996 ersetzt worden. Die früheren Pauschalrechnungen sind auch nicht Gegenstand der späteren Abrechnung, insbesondere kann die spätere substantiierte Abrechnung hinsichtlich ihrer Ordnungsgemäßheit nicht durch die zeitlich früheren Unterschriften auf Pauschalrechnungen entsprechend einer (allerdings unwirksamen) Pauschalabrede in der Weise gedeckt sein, dass der Kläger durch die frühere Unterschrift die rechtliche Verantwortung für eine andere spätere Berechnung übernimmt.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung des geforderten Honorars aufgrund der früher erteilten Rechnungen, wie sie Gegenstand des Mahnbescheides waren, zu. Eine dieser Rechnungserteilung zugrunde liegende Vereinbarung über die Abrechnung eines Pauschalhonorars ist, unabhängig von der Frage, ob es eine solche mündliche Abrede gab, unwirksam, da § 14 StBGebV zwingend die Einhaltung der Schriftform für Pauschalvereinbarungen vorschreibt. Eine solche schriftliche Vereinbarung haben die Parteien unstreitig nicht geschlossen. Im Übrigen hat der Kläger diese Rechnungen, wie bereits erwähnt, ausdrücklich storniert und durch die nach der Gebührenverordnung erstellte Rechnung vom 3.1.1996 ersetzt.

Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts deshalb abzuändern und die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 Abs. 2 ZPO. Dabei sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten trotz ihres Obsiegens aufzuerlegen, weil sie allein aufgrund neuen Vorbringens, nämlich der Rüge der fehlenden Unterschrift auf der Rechnung, obsiegt, welches sie bereits in erster Instanz vom Standpunkt, einer vernünftigen, gewissenhaften Prozessführung aus hätte geltend machen müssen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 21. Auflage § 97 Rn. 11).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.464,93 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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