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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 03.07.2000
Aktenzeichen: 13 UF 102/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 323
BGB § 1601 ff.
Auch wenn Grundlage eines Vergleichs über den Kindesunterhalt die in den Jahresabschlüssen des Unterhaltsschuldners ausgewiesenen Privatentnahmen waren, kann dieser hieran nicht festgehalten werden, wenn die Entnahmen zu Lasten der Substanz des Betriebsvermögens und einer fortschreitenden Verschuldung des Unternehmens getätigt werden.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

- abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -

Geschäftsnummer: 13 UF 102/00 19 F 100/99 AG Koblenz

Verkündet am 3. Juli 2000

Karbach, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Familiensache

wegen Kindesunterhalts (Abänderung)

Der 13. Zivilsenat -1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richterinnen am Oberlandesgericht und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- K vom 11. Januar 2000 teilweise abgeändert.

1. Der vor dem Amtsgericht -Familiengericht- K am 11. Oktober 1994 geschlossene Vergleich -19 F 67/1994- wird in Ziffer 2 (Kindesunterhalt) dahingehend abgeändert, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 3. in der Zeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 31. Dezember 1999 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 107 % des Grundbetrages der jeweiligen Altersstufe nach. der Regelunterhaltsverordnung und ab dem 1. Januar 2000 einen solchen in Höhe von jeweils 114, % des vorgenannten Grundbetrages sowie an die Klägerin zu 2. ab dem 1. Juli 2000 Unterhalt in Höhe von 114 % des Grundbetrages der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweiligen 1/2-Anteiles des staatlichen Kindergeldes zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Beklagte zu 38 %, die Klägerin zu 1. zu 27 %, die Klägerin zu 2. zu 19 % und die Klägerin zu 3. zu 16 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. tragen der Beklagte zu 45 % und diese selbst zu 55 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. tragen der Beklagte zu 22 % und diese selbst zu 78 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3. trägt der Beklagte zu 48 % und diese selbst zu 52 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerinnen sind die minderjährigen Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit der Kindesmutter. Anläßlich der Ehescheidung hat sich der Beklagte am 11. Oktober 1994 durch Vergleich des Amtsgerichts -Familiengerichts- K u.a. verpflichtet, für die Klägerinnen Kindesunterhalt zu zahlen in Höhe von (Tabellenunterhalt) je 495 DM für die Klägerinnen zu 1. und 2. sowie 410 DM für die Klägerin zu 3., wobei das hälftige Kindergeld diesen Beträgen jeweils zu- oder abgerechnet werden sollte. In der Folgezeit hat der Beklagte unter Berücksichtigung der Änderungen der Düsseldorfer Tabelle und höherer Altersstufen bei den Kindern freiwillig höheren Kindesunterhalt gezahlt, nämlich bis November 1998 von zusammen 1.367 DM. Im Dezember hat er seine Zahlungen auf zusammen 1.030 DM, ab Januar 1999 auf 1.000 DM und ab Juni 1999 auf 950 DM reduziert und dies mit geringerem Einkommen begründet. Die Klägerinnen haben einer außergerichtlichen Herabsetzung des in der Vergangenheit freiwillig gezahlten Unterhalts widersprochen und verlangen mit der vorliegenden Klage die Abänderung des gerichtlichen Vergleichs dahingehend, daß an sie ab Dezember 1998 Unterhalt in Höhe von 135 % der jeweiligen Altersstufe des entsprechenden Grundbetrages der Regelunterhaltsverordnung unter Berücksichtigung des staatlichen Kindergeldes zu zahlen sei.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, daß sich das Einkommen des Beklagten gegenüber dem bei Vergleichsabschluß angenommenen Einkommen nicht verringert habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen ursprünglichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet.

Die von den Klägerinnen erstrebte Abänderung des Vergleichs hat nur teilweise Erfolg.

Prozeßvergleiche können im Wege der Abänderung nach § 323 ZPO an veränderte Verhältnisse angepaßt werden (§ 323 Abs.4 ZPO i.V.m. § 794 Abs.1 Nr.1 ZPO). Hierbei ist allein nach den Regeln des materiellen Rechts zu prüfen, ob der von den Parteien geschlossene Vertrag nach den Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Treu und Glauben eine Abänderung erfordert. Bei einer wesentlichen Veränderung der bei Abschluß der Vereinbarung bestehenden Verhältnisse hat deshalb eine Anpassung der Leistung -unter Wahrung des Grundlagen des Unterhaltstitels- an die Veränderung zu erfolgen, wenn sie erforderlich ist, um den von den Parteien mit dem Vergleich verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. BGH, NJW 1986, 2054).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Alle Kinder sind in eine höhere Altersstufe der auch im Vergleich angewendeten Düsseldorfer Tabelle gekommen, die seit 1994 im übrigen mehrfach geändert worden ist. Die im Vergleich ebenfalls geregelte Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt ist seit 1995 weggefallen. Dies allein führt bereits zu einer Erhöhung des titulierten Kindesunterhalts für die Klägerinnen zu 1. und 3. ab dem 1. Dezember 1998, für die Klägerin zu 2. erst ab dem 1. Juli 2000.

Der Unterhaltsbemessung ist allerdings ein geringeres Nettoeinkommen des Beklagten zugrundezulegen, als dies die Kindesmutter und der Beklagte bei Abschluß des Vergleichs am 11. Oktober 1994 getan haben. Dem Beklagten kann nicht länger ein unterhaltsrelevantes Einkommen in Höhe der getätigten Entnahmen zugerechnet werden, wie dies noch Grundlage der Vereinbarung war. Der Beklagte war und ist als selbständiger Fliesenleger tätig. Bei Abschluß des Vergleichs hat er sich im Hinblick auf die angestrebte umfassende gütliche Regelung von Folgesachen im Ehescheidungsverfahren, wie sich dies aus dem Schreiben seiner damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 12. August 1994 ergibt, damit einverstanden erklärt, für die Unterhaltsberechnung die getätigten Entnahmen anzusetzen. Grundlage des Vergleichs war danach ein durchschnittliches Einkommen in Höhe der in den Jahresabschlüssen 1991-1993 ausgewiesenen Privatentnahmen von 70.567,52 DM (1991), 77.290 DM (1992 nach Abzug einer Umschuldung für einen Privatkredit) und 64.407,81 DM (1993), was einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 5.896,26 DM entsprach. Nach Abzug von Beiträgen für die Krankenversicherung, eine Lebensversicherung und die gesetzliche Rentenversicherung verblieb das zugrundegelegte Einkommen von 4.438 DM. An einer entsprechenden Berechnung kann der Beklagte in dem hier umstrittenen Unterhaltszeitraum ab Dezember 1998 nicht mehr festgehalten werden.

Zwar hat er auch nach 1993 weiterhin Privatentnahmen getätigt, die mit Ausnahme der Jahre 1994 und 1995 die ausgewiesenen Gewinne wie schon in den Vorjahren (1991 bis 1993) regelmäßig überstiegen haben. Solche Privatentnahmen können jedoch nur dann für die Einkommensermittlung eines Selbständigen herangezogen werden, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen geringeren Gewinne auch nach eventuell vorzunehmenden Korrekturen nicht den tatsächlichen Einkünften entsprechen und der Lebensstandard des Unterhaltsschuldners vielmehr nachhaltig durch Mittel in Höhe der Entnahmen geprägt wird, so daß diese ein Indiz für die Höhe des wahren Effektiveinkommens sind (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6.Aufl., Rn.697 m.w.N.; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4.Aufl. § 1 Rn.182 ff. m.w.N.). Werden die Entnahmen hingegen zu Lasten der Substanz des Betriebsvermögens getätigt und lebt der Unterhaltsschuldner -wie möglicherweise zuvor bereits die gesamte Familie- von der Substanz des Betriebes, so kann von ihm nicht verlangt werden, die nicht verdienten Entnahmen weiterhin zu Lasten einer fortschreitenden Verschuldung des Unternehmens zu tätigen und durch zusätzliche Darlehensaufnahmen zu finanzieren, weil dies notwendig zu einer Überschuldung des Betriebes und dem Verlust der aufgebauten Existenz führen würde (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1983, 397 ff; OLG Hamm, FamRZ 1997, 674 f). Dies gilt auch dann, wenn es um die Abänderung eines Unterhaltstitels geht, bei welchem die Parteien die Entnahmen zur Grundlage der Unterhaltsberechnung gemacht haben, wie dies hier der Fall ist. Unabhängig von den hierfür maßgeblich gewesenen Beweggründen und der Frage, ob die Entnahmen seinerzeit den wahren Einkünften entsprochen oder die Parteien über ihre Verhältnisse gelebt haben, ist es mit den im Rahmen einer Abänderung zu berücksichtigenden Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar, einen Unterhaltsschuldner, der über Jahre den titulierten bzw. mehr als diesen Unterhalt gezahlt hat, bis zur völligen Aufzehrung des Betriebes zur Fortsetzung nicht vertretbarer Entnahmen zu zwingen, um vorübergehend noch einen überhöhten Unterhalt zahlen zu können, bis nach dem zu erwartenden Zusammenbruch des Betriebes selbst die Zahlung des Mindestunterhalts fraglich werden könnte, wenn der Unterhaltsschuldner dann aus abhängigem Arbeitseinkommen auch zurückbleibende Schulden zu bedienen hätte.

Vorliegend hat der Beklagte die Entnahmen und die hieran orientierten Unterhaltszahlungen in der Vergangenheit (teilweise) zu Lasten einer ansteigenden Kreditaufnahme und Verschuldung des Betriebes getätigt, wie sich dies aus den vorgelegten Jahresabschlüssen seit 1991 ergibt. Der Senat stellt im folgenden insbesondere auf die Jahre 1992-1998 ab, weil der Beklagte im Jahr 1991 noch eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG gefertigt hat, während ab 1992 Bilanzen vorliegen. Aus diesen geht hervor, daß sich die Bilanzsumme der Passiva von (gerundet) 105.363 DM (1992) auf 153.861 DM (1998) erhöht hat, wobei hinsichtlich der im Kontennachweis zu den Bilanzen aufgeführten Darlehensverbindlichkeiten zu ersehen ist, daß diese von 87.483,67 DM (1992) auf 136.844,96 DM (1998) angestiegen sind. Saldiert man die in den einzelnen Jahren getätigten Entnahmen mit den ebenfalls getätigten Einlagen, ergibt sich, daß der Beklagte nur in den Jahren 1994 und 1995 höhere (Brutto-)Gewinne erwirtschaftet hat, die die saldierten (Netto-)Entnahmen um 5.916 DM (1994) bzw. 45.022 DM (1995) überstiegen. In allen anderen Jahren sind die Entnahmen nicht durch die ausgewiesenen und auch in dieser Höhe tatsächlich erwirtschafteten Gewinne verdient worden, sondern in überschießender Höhe zu Lasten der anwachsenden Verschuldung entnommen worden. Daß die in den Jahren 1992 bis 1998 getätigten Entnahmen auch nicht aus unverbuchten Schwarzeinnahmen oder ähnlichen Einkunftsquellen stammen können, ist daraus ersichtlich, daß das in der Bilanz 1998 zum Jahresende ausgewiesene Endkapital von (gerundet) -122.063 DM im wesentlichen dem Betrag entspricht, der sich ergibt, wenn dem zum 1. Januar 1992 ausgewiesenen Anfangskapital von -604,00 DM die in den Jahren 1992-1998 getätigten Entnahmen hinzugerechnet werden und dieser "Sollbetrag" um die erbrachten Einlagen und verdienten Gewinne bereinigt wird:

Anfangskapital 1992 - 604,00 DM Entnahmen 1992-1998 (113.290 DM, 64.408 DM, 30.432 DM, 16.299 DM, 102.771 DM, 48.213 DM, 92.784 DM) - 468.197,00 DM - 468.801,00 DM Einlagen 1994, 1995, 1996 (6.288 DM, 8.114 DM, 3.391 DM) 17.793,00 DM Gewinne (51.964 DM, 51.966 DM, 30.060 DM, 53.207 DM, 44.875 DM, 40.977 DM, 55.211 DM) 328.260,00 DM 346.053,00 DM Es ergibt sich eine Differenz in Höhe von - 122.748,00 DM.

Eine solche mit der tatsächlichen Verschuldung des Betriebes (Endkapital 1998: - 122.063,00 DM) korrespondierende Übereinstimmung der nicht durch ausgewiesene Gewinne verdienten Entnahmen wäre nicht möglich, wenn letztere nicht durch Darlehen und aus der Substanz finanziert, sondern tatsächlich über die ausgewiesenen Gewinne hinaus erwirtschaftet worden wären.

Das Einkommen des Beklagten errechnet sich deshalb -wie bei Selbständigen üblich- aus dem durchschnittlichen Gewinn mehrerer, dem Unterhaltszeitraum möglichst nahe gelegener Jahre, um so den Schwankungen im Einkommen Selbständiger Rechnung zu tragen. Der Senat hat der Unterhaltsberechnung die Gewinne aus den Jahren 1996, 1997 und 1998 zugrundegelegt und die vorläufige Gewinnermittlung für 1999 nicht einbezogen, weil es sich um einen vorläufigen Abschluß handelt, der jederzeit noch Änderungen erfahren kann und deshalb keine hinreichend gesicherte Grundlage bietet. Aus den vorgenannten Jahresabschlüssen und den für diese Jahre ergangenen Steuerbescheiden ergeben sich nachfolgende Gewinne:

1996

Ausgewiesener Gewinn 44.875,39 DM ./. für dieses Jahr festgesetzte Steuer Einkommensteuer 1.127,00 DM 43.748,39 DM

1997

Ausgewiesener Gewinn 40.976,57 DM ./. für dieses Jahr festgesetzte Steuer Einkommensteuer 5.457,00 DM Kirchensteuer 491,13 DM Solidarzuschlag 409,27 DM 34.619,17 DM

1998

Ausgewiesener Gewinn 55.211,35 DM ./. für dieses Jahr festgesetzte Steuer Einkommensteuer 10.022,00 DM Kirchensteuer 610,47 DM Solidarzuschlag 373,06 DM 44.205,82 DM

Dies entspricht einem Nettoeinkommen in drei Jahren 122.573,38 DM einem durchschnittlichen Jahresgewinn von 40.857,79 DM und einem monatlichen Einkommen von (gerundet) 3.405,00 DM.

Dieses anhand der ausgewiesenen Gewinne ermittelte Einkommen des Beklagten ist nicht im Hinblick darauf zu erhöhen, daß die nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten ermittelten Gewinne aus unterhaltsrechtlicher Sicht zu korrigieren wären, weil steuerrechtlich zulässigen Abzügen kein entsprechender Aufwand gegenübersteht oder bestimmte Ausgaben schon vom Ansatz her nicht gerechtfertigt sind. Solchen Aufwand hat der Beklagte nicht gewinnmindernd verbucht. Er schreibt sein Anlagevermögen überwiegend linear in einem dem Werteverzehr entsprechenden Zeitraum ab. Die in den hier maßgeblichen Jahresabschlüssen in geringem Umfang auch vorhandene geometrisch degressive Abschreibung hinsichtlich des Pkw Suzuki (1996) und teilweise auch der Computerausstattung (1996-1998) wirkt sich nicht zum Nachteil der Klägerinnen aus, weil eine Korrektur in eine (unterhaltsrechtlich an sich allein zulässige) lineare Abschreibung zur Folge hätte, daß lediglich eine Verschiebung innerhalb der Jahre stattfinden und im übrigen noch zusätzliche, dann ebenfalls zu korrigierende Abschreibungen aus den Vorjahren in dem hier entscheidenden Zeitraum berücksichtigt werden müßten. Soweit die Klägerinnen den vom Beklagten verbuchten Aufwand im übrigen nahezu hinsichtlich aller Kostenpositionen im wesentlichen pauschal bestreiten, gibt dies ebenfalls keinen Anlaß, einen Teil der durchweg geringen Kosten nicht anzuerkennen. Dies gilt für die geringen, im Jahr 1996 wie auch in den Vorjahren angefallenen Personalkosten ebenso wie für die geringen Mietkosten, die seit dem im Jahr 1996 erfolgten Erwerb eines Hauses in Vallendar und dem Umzug des Büros dorthin nur noch für die Anmietung einer gewerblichen Garage in Höhe von jährlich 720,00 DM sowie ansonsten für Mietneben- und Verbrauchskosten anfallen. Da die Summe der Raumaufwendungen seit 1991 annähernd gleichgeblieben ist und lediglich im Jahr 1998 um rund 3.000 DM höhere Kosten -wohl wegen zusätzlichem Herstellungsaufwand für den immer noch nicht fertiggestellten Bürobereich- angefallen sind, besteht auch hier kein Anlaß für Streichungen. Gleiches gilt für die Pkw-Kosten, soweit sich die Klägerin dagegen wendet, daß der Beklagte zwei Fahrzeuge, nämlich einen im Jahr 1994 angeschafften Lieferwagen (Land-Rover) und einen im Jahr 1997 angeschafften Rover 2141 Cabrio fährt und (teilweise) verbucht. Der Beklagte benötigt für den Transport von Baustoffen ein Lieferfahrzeug und ist als Inhaber eines selbständigen Handwerksbetriebes für Kundenbesuche und gegebenenfalls anfallende gemeinsame Fahrten mit Kunden daneben auf ein "normales" Fahrzeug angewiesen. Daß es sich hierbei um ein Cabrio handelt, steht der Absetzbarkeit der Kosten nicht entgegen, zumal der Beklagte das Fahrzeug gebraucht für nur 19.130 DM erworben hat, was er für einen gebrauchten Mittelklassewagen ebenfalls hätte ausgeben müssen. Daß die vom Beklagten verbuchten Kosten auch nicht unangemessen hoch sind, ergibt sich weiter daraus, daß die von ihm erzielten (= ausgewiesenen) Gewinne im Verhältnis zu seinen Umsätzen den bei einem Handwerksbetrieb seiner Größe zu erwartenden Gewinnen entsprechen. In der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Richtsatz-Sammlung zur Verprobung von Umsätzen und Gewinnen bei Gewerbetreibenden (1997: Erich Schmidt-Verlag; 1998: Verlag Neue Wirtschafts-Briefe) wird der Reingewinn eines selbständigen Fliesenlegers bei einem wirtschaftlichen Umsatz bis 200.000 DM mit durchschnittlich 43 % (27-60) angegeben, wobei der Gewinn mit zunehmendem Umsatz abnimmt, so daß der Betrieb des Beklagten mit erzielten Gewinnen zwischen (gerundet) 32-38 % bei Umsätzen zwischen 120.000 und 145.000 DM eine normale bis eher günstige Kostenstruktur aufweist. Wie aus den überreichten Unterlagen ersichtlich ist, hat auch eine Steuerprüfung des Betriebes (bezogen allerdings auf die Jahre 1993-1995) nicht zu wesentlichen Beanstandungen, sondern nur zu unbedeutenden Korrekturen geführt. Da die betrieblichen Kosten in dem hier maßgeblichen Jahren 1996-1998 gegenüber dem vorgenannten Prüfungszeitraum vergleichbar geblieben sind, unterbleibt eine Korrektur insgesamt und es ist allein von den ausgewiesenen Gewinnen auszugehen.

Neben dem aus selbständiger Tätigkeit erzielten Einkommen muß sich der Beklagten den Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus (bis Ende April 2000) sowie -teilweise fiktiv- Mieteinnahmen für die Vermietung von zunächst einem, ab Mai 2000 zwei Appartements in diesem Haus anrechnen lassen, soweit diese Einnahmen und Vorteile die mit dem Eigentum verbundenen Lasten übersteigen. Solche Einnahmen waren zwar nicht Gegenstand des Vergleichs, weil der Beklagte seinerzeit keine entsprechenden Einnahmen hatte; das in der Ehe auf den Namen der Kindesmutter erworbene Haus wurde noch von dieser und den Klägerinnen bewohnt und entsprechend der Vereinbarung im Ehescheidungsverfahren im November 1994 veräußert. Da sich die Höhe des Kindesunterhalts jedoch allein nach der Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils richtet, die durch alle seine Einkünfte und geldwerten Vorteile bestimmt wird, sind einkommenserhöhend hinzugetretene Einnahmen im Rahmen eines Abänderungsverfahrens zu berücksichtigen. Den bis Ende April 2000 auf Seiten des Beklagten zu berücksichtigenden Wohnvorteil setzt, der Senat in Höhe der ab 1. Mai 2000 für diese Wohnung erzielten Kaltmiete von 450 DM an. Die Kaltmiete für ein weiteres kleineres Appartement (23 qm) ist in Höhe der ab 23. Mai 2000 erzielten Mieteinnahme von 380 DM zu berücksichtigen, wobei sich der Beklagte eine entsprechende Miete fiktiv bereits ab Dezember 1998 zurechnen lassen muß. Der Beklagte hat das im Jahre 1900 errichtete, im Grundbuch mit einem Sanierungsvermerk versehene Haus 1996 erworben und in diesem Jahr eine bisher nicht vorhanden gewesene Heizung für 14.890,83 DM einbauen lassen, wie sich dies aus der überreichten Rechnung der Firma D Sanitär- und Heizungsbau GmbH vom 30. Juli 1996 ergibt. Nach eigenen Angaben hatte er eine der kleineren Wohnungen in der Folgezeit so hergerichtet, daß sie im Jahre 1998 kurzfristig vermietet war. Soweit der Mieter die Wohnung vor dem hier maßgeblichen Unterhaltszeitraum in schlechtem und erneut renovierungsbedürftigem Zustand zurückgegeben hat, geht der Senat mangels näherer Angaben davon aus, daß es sich nicht um gravierende bauliche Schäden handelte und die Wohnung mit einem üblichen Renovierungsaufwand (Decken, Wände, Boden pp.) wieder vermietbar gewesen wäre. Da das Appartement nur eine kleine Wohnfläche von ca. 23 qm hat, ist auch der Zeitaufwand für eine solche Herrichtung so bemessen, daß sie dem Beklagten neben seiner selbständigen Arbeit als Fliesenleger noch möglich und zumutbar gewesen wäre. Die (erstmalige) Herrichtung und Fertigstellung des weiteren dritten Appartements kann von ihm darüber hinaus nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt gefordert werden. Der Beklagte verfügt über keinerlei freie finanzielle Mittel, um entsprechende Arbeiten durch Drittfirmen ausführen zu lassen und ist deshalb darauf angewiesen, alle Arbeiten selbst in Eigenleistung zu erbringen. Da er selbst nach Angaben der Klägerinnen so ausgelastet ist, daß er auch am Wochenende arbeiten muß, ist es ihm nicht zuzumuten, zusätzliche Arbeiten in der ohnehin knapp bemessenen Freizeit durchzuführen, zumal es hier nicht um die Sicherstellung des Mindestunterhalts für die Kinder geht. Auf die Frage, ob der Beklagte derzeit überhaupt ausreichende Mittel zur Anschaffung der erforderlichen Materialien hätte, kommt es deshalb nicht an. Von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind die mit der Anschaffung und Herrichtung des Anwesens verbundenen Lasten in Abzug zu bringen, und zwar auch hinsichtlich der in den Finanzierungsraten enthaltenen Tilgungsanteile, weil es sich dabei um eine im Verhältnis zum Gesamteinkommen und insbesondere den erheblich reduzierten Aufwendungen für eine spätere Altersversorgung angemessene Vermögensbildung handelt. Dies sind zum einen die von den Klägerinnen nicht bestrittenen Zahlungen für ein Bauspardarlehen in Höhe von monatlich 480 DM sowie 200 DM für ein Privatdarlehen. Dabei geht der Senat trotz des pauschalen Bestreitens der Klägerinnen zum Privatdarlehen davon aus, daß der Beklagte zumindest entsprechende Aufwendungen hat, nachdem in den Vorjahren höhere Verbindlichkeiten bestanden und er den Erwerb des Hauses nur zu einem geringen Teil aus dem Verkaufserlös des aus der Ehe stammenden Hauses und im übrigen durch ein im Jahr 1996 aufgenommenes Darlehen in Höhe von 107.706 DM finanzieren mußte.

Es ergibt sich deshalb folgende Unterhaltsberechnung:

Zeitraum 1. Dezember 1998 - 30. Juni 1999

Nettoeinkommen des Beklagten als Selbständige 3.405,00 DM Die Vorsorgeaufwendungen betragen im Jahr 1998 919,22 DM IDUNA 45,26 DM Krankenversicherung 412,50 DM Lebensversicherung 335,60 DM LVA 125,86 DM Die Vorsorgeaufwendungen betragen im Jahr 1999 943,46 DM IDUNA 49,33 DM Krankenversicherung 435,68 DM Lebensversicherung 335,60 DM LVA 122,85 DM Bereinigtes Nettoeinkommen 1998 2.486,00 DM bzw. 1999 2.462,00 DM zuzüglich verbleibende Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 150,00 DM eigener Wohnvorteil 450,00 DM Miete Appartement 380,00 DM 830,00 DM abzüglich Bausparkasse 480,00 DM abzüglich Kredit 200,00 DM verbleiben 150,00 DM Es ergibt sich ein Gesamteinkommen für 1998 in Höhe von 2.636,00 DM bzw. für 1999 2.612,00 DM.

Mit diesem Einkommen ist der Beklagte nach der von den Parteien im Vergleich als Orientierungshilfe herangezogenen Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Juli 1998) in die Einkommensgruppe 2 einzuordnen, die ein Nettoeinkommen zwischen 2.400 DM und 2.700 DM voraussetzt. Danach beträgt der Unterhalt:

Für die Klägerin zu 1. (3.Altersstufe): 538,00 DM abzüglich 1/2 Kindergeld 125,00 DM = 413,00 DM; dies sind 107 % des Grundbetrages. Tituliert ist ein Zahlbetrag in Höhe von nur 385,00 DM bzw. 370,00 DM, (495,00 DM - 110,00 DM bzw. 125,00 DM).

Für die Klägerin zu 2. (2.Altersstufe): 454,00 DM abzüglich 1/2 Kindergeld 150,00 DM (Zählkindvorteil) = 304,00 DM.

Tituliert ist ein Zahlbetrag in Höhe von 345,00 DM (495,00 DM - 150,00 DM), so daß eine Erhöhung nicht in Betracht kommt.

Für die Klägerin zu 3. (2.Altersstufe): 454,00 DM abzüglich 1/2 Kindergeld 175,00 DM = 279,00 DM, dies sind 107 % des Grundbetrages. Tituliert ist ein Zahlbetrag in Höhe von nur 235,00 DM (410,00 DM - 175,00 DM).

Der Beklagte ist leistungsfähig. Er schuldet einen Gesamtunterhalt in Höhe von 1.037,00 DM (413,00 DM + 345,00 DM + 279,00 DM); im Jahr 1998 verbleiben ihm 1.599,00 DM, im Jahr 1999 1.575,00 DM).

Zeitraum 1. Juli 1999 - 31. Dezember 1999

Die Düsseldorfer Tabelle ist zum 1. Juli 1999 geändert worden. Mit dem Einkommen in Höhe von 2.612,00 DM (wie zuvor) ist der Beklagte weiterhin in die Einkommensgruppe 2 einzuordnen, nach der sich jetzt folgende Unterhaltsbeträge ergeben:

Für die Klägerin zu 1. (3.Altersstufe): 546,00 DM abzüglich 1/2 Kindergeld 125,00 DM = 421,00 DM; dies sind wieder 107 % des Grundbetrages.

Für die Klägerin zu 2. (2.Altersstufe): 462,00 DM abzüglich 1/2 Kindergeld 150,00 DM = 312,00 DM; der titulierte Zahlbetrag in Höhe von 345,00 DM liegt über diesem Betrag.

Für die Klägerin zu 3. (2.Altersstufe): 462,00 DM abzüglich 1/2 Kindergeld 175,00 DM = 287,00 DM; dies sind wiederum 107 % des Grundbetrages.

Der Beklagte ist leistungsfähig. Der geschuldete Gesamtunterhalt beläuft sich auf 1.053,00 DM (421,00 DM + 345,00 DM + 287,00 DM); nach Abzug des Kindesunterhalts verbleibt ihm ein Betrag in Höhe von 1.559,00 DM.

Zeitraum ab dem 1. Januar 2000:

Es haben sich lediglich geringe Änderungen bei den Vorsorgeaufwendungen ergeben. Ab dem 1. Juli 2000 hat die Klägerin zu 2. Anspruch auf Unterhalt nach der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.

Nettoeinkommen (wie zuvor) 3.405,00 DM abzüglich Vorsorgeaufwendungen 851,71 DM IDUNA 49,33 DM Krankenversicherung 345,19 DM Lebensversicherung 335,60 DM LVA 121,59 DM 2.553,00 DM zuzüglich verbleibende Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 150,00 DM Mit dem Einkommen in Höhe von nunmehr 2.703,00 DM

ist der Beklagte bereits in die Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Juli 1999) einzuordnen, die ein Einkommen zwischen 2.700,00 - 3.100,00 DM voraussetzt.

Danach ergibt sich folgender Unterhalt: Für die Klägerin zu 1.:

582,00 DM abzüglich 135,00 DM (erhöhtes) Kindergeld = 447,00 DM; dies sind 114 % des Grundbetrages.

Für die Klägerin zu 2.:

492,00 DM abzüglich 1/2 Kindergeld 150,00 DM = 342,00 DM; der titulierte Unterhalt liegt mit 345,00 DM über diesem Betrag.

Ab dem 1.7.2000 erhöht sich der für die Klägerin zu 2. zu zahlende Unterhalt, weil sie am 25.7.2000 das zwölfte Lebensjahr vollendet und jetzt auch Unterhalt nach der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle beanspruchen kann. Dieser beträgt 582,00 DM abzüglich 1/2 Kindergeld 150,00 DM = 432,00 DM; dies sind 114 % des Grundbetrages.

Für die Klägerin zu 3.:

792,00 DM abzüglich 1/2 Kindergeld 175,00 DM = 317,00 DM; dies sind 114 % des Grundbetrages.

Der Beklagte ist leistungsfähig. Zieht man den geschuldeten Gesamtunterhalt in Höhe von 1.109,00 DM (447,00 DM + 345,00 DM + 317,00 DM), ab dem 1.7.2000 in Höhe von 1.196,00 DM (447,00 DM + 432,00 DM + 317,00 DM) von seinem Einkommen ab, verbleibt ihm ein Betrag in Höhe von 1.594,00 DM, ab dem 1.7.2000 von 1.507,00 DM.

Auf die Berufung des Beklagten war die auf die Abänderungsklage der Klägerinnen zu erfolgende Erhöhung des Unterhalts auf die vorgenannten Beträge herabzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.472,00 DM festgesetzt (Klägerin zu 1.: 2.328,00 DM; Klägerin zu 2.: 1.080,00 DM; Klägerin zu 3.: 2.064,00 DM).

Ende der Entscheidung

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