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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 14.10.1999
Aktenzeichen: 13 UF 140/99
Rechtsgebiete: BGB, BbesG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1578
BGB § 242
BGB § 1570
BGB § 1577 Abs. 1
BGB § 284 ff.
BBesG § 7
Zur Behandlung des Auslandszuschlags nach § 55 BBesG, des Kaufkraftausgleichs nach §§ 7, 54 BBesG, der Aufwandsentschädigung und des Mietzuschusses bei einem im Auswärtigen Dienst tätigen Unterhaltspflichtigen.
OLG Koblenz

Urteil

04.10.1999

13 UF 140/99 4 F 88/98 AG Linz

wegen: Ehegattenunterhalts

Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterinnen am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Linz vom 26. 01. 1999 in Ziffern 2) bis 6) (Trennungs- und nachehelicher Unterhalt) teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Ehegattenunterhalt zu zahlen:

Vom 06. 06. bis zum 30. 06. 1998

1.394,-- DM, vom 01. 07. bis zum 31. 08. 1998 monatlich 1.673,-- DM, vom 01. 09. bis zum 30. 09. 1998

2.811,-- DM, vom 01. 10. bis zum 31. 12. 1998 monatlich 2.530,-- DM, vom 01. 01. bis zum 31. 05. 1999 monatlich 2.607,-- DM, vom 01. 06. bis zum 30. 11. 1999 monatlich 2.692,-- DM, ab 01. 12. 1999 monatlich 2.622,-- DM,

zuzüglich 4 % Zinsen

aus 144,-- DM seit dem 06. 06. 1998, aus weiteren 173,-- DM seit dem 05. 07. 1998, aus weiteren 173,-- DM seit dem 05. 08. 1998, aus weiteren 1.411,-- DM seit dem 05. 09. 1998, aus weiteren 1.130,-- DM seit dem 05. 10. 1998, aus weiteren 1.130,-- DM seit dem 05. 11. 1998, aus weiteren 1.130,-- DM seit dem 05. 12. 1998, sowie

aus weiteren 1.207,-- DM seit dem 05. 01. 1999.

Im übrigen wird die Klage auf Zahlung von Ehegattenunterhalt abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 11 % und der Beklagte 89 %.

Die Kosten der 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Parteien sind seit dem 06. 06. 1998 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Durch Vergleich vom 02. 04. 1996 - 4 F 11/96 AG Linz - hatte sich der Beklagte zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt an die Klägerin verpflichtet. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin in Abänderung dieses Vergleichs höheren Kindes- und Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Ehegattenunterhalt geltend. Im Bezug auf den geschuldeten Kindesunterhalt haben die Parteien am 22. 09. 1998 einen Vergleich geschlossen, den der Beklagte anschließend wegen Irrtums angefochten hat. Das Amtsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil vom 26. 01. 1999 den Vergleich über den Kindesunterhalt als wirksam angesehen und im übrigen der Klage auf Ehegattenunterhalt für die Zeit ab 01. 06. 1998 überwiegend stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der weniger Kindes- und Ehegattenunterhalt zahlen will, das Rechtsmittel bezüglich des Kindesunterhalts aber in der mündlichen Verhandlung vom 13. 09. 1999 zurückgenommen hat.

Die Berufung des Beklagten ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; in der Sache führt sie zu einem Teilerfolg.

Höheren Trennungsunterhalt als im Vergleich vom 02. 04. 1996 tituliert schuldet der Beklagte nicht. Zwar haben sich die Verhältnisse der Parteien seit dem Abschluss dieses Vergleichs schon aufgrund der Versetzung des Beklagten ins Ausland und der damit aufgrund von Zulagen höheren Beamtenbesoldung geändert. Allerdings findet nach den bei der Abänderung von Vergleichen maßgebenden aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung der Geschäftsgrundlage nur dann eine Anpassung der aus dem Vergleich geschuldeten Leistung an die Veränderungen statt, wenn dies erforderlich ist, um den von den Parteien mit dem Vergleich verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. BGH - GSZ - 85, 64 ff., 73). Vorliegend betrifft die Abänderung lediglich einen Zeitraum von 5 Tagen (01. bis 05. 06. 1998), da entsprechend dem angefochtenen amtsgerichtlichen Urteil die Abänderung erst ab 01. 06. 1998 möglich, aber bereits am 06. 06. 1998 die Ehescheidung der Parteien rechtskräftig geworden ist und damit ab diesem Tag kein Trennungsunterhalt - nur ein solcher ist durch den Vergleich vom 02. 04. 1996 tituliert - mehr geschuldet wird. Angesichts der Geringfügigkeit des Zeitraums liegt keine wesentliche Veränderung vor, die eine Anpassung des Vergleichs erfordern würde. Es hat deshalb bis zum 05. 06. 1998 bei dem bereits titulierten Trennungsunterhaltsbetrag von monatlich 1.400,-- DM zu verbleiben.

Ab 06. 06. 1998 steht der Klägerin ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt gemäß § 1570 BGB zu, da von ihr wegen der ihr obliegenden Betreuung dreier gemeinsamer Kinder der Parteien im Alter zwischen 8 und 11 Jahren eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach § 1578 BGB bestimmt sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien. Diese waren geprägt durch das Einkommen des Beklagten aus seiner Tätigkeit als Vortragender Legationsrat im Auswärtigen Amt mit wechselndem Einsatz im In- und Ausland und der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den gemeinsamen Kindern. Mietfreies Wohnen im eigenen Haus hat dagegen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mitbestimmt, da dem objektiven Mietwert mit dem Wohneigentum verbundene Lasten (u.a. die Finanzierung des Kaufpreises mit monatlichen Raten von 1.500,-- DM) in etwa gleicher Höhe gegenüberstanden.

Auf dieser Grundlage ist im einzelnen wie folgt zu rechnen:

06. 06. bis 31. 08. 1998

Der Beklagte bezieht ausweislich der zu den Akten gereichten Lohnsteuerbescheinigung im Gesamtjahr 1998 ein Beamtengehalt in Höhe von netto

- im folgenden sind alle Beträge gerundet - 73.572,-- DM auf den Monat umgelegt 6.131,-- DM.

Daneben erhält der Beklagte, solange er im diplomatischen Dienst im Ausland eingesetzt ist, verschiedene steuerfreie Auslandszulagen.

Hierzu gehört der Auslandszuschlag nach § 55 BBesG in Höhe von insgesamt 51.228,-- DM (monatlich 4.269,-- DM), der dem Ausgleich der besonderen materiellen und immateriellen Belastungen gerade infolge des Dienstes im Ausland dient. Es handelt sich hierbei um eine spezielle Form einer das Gehalt generell erhöhenden pauschalen Zuwendung, die - das ist zwischen den Parteien unstreitig - grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen ist (vgl. BGH, FamRZ 80, 342; OLG Bamberg, FamRZ 97, 1339; Kalthoener-Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rdn. 711). Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass dem durch anderweitige Aufwandsentschädigungen nicht gedeckte Mehraufwendungen entgegenstehen.

Der Beklagte trägt zwar vor, in der ... Republik gebe es ein "Doppelpreissystem", so dass Ausländer nicht zu einheimischen Preisen einkaufen könnten. Dass die Lebenshaltungskosten deshalb aber für in T. lebende Ausländer besonders teuer sein sollen - jedenfalls im Vergleich zu den entsprechenden Kosten in Deutschland -, lässt sich dem Vortrag des Beklagten so schon nicht entnehmen. Wenn dem so wäre, hätte er zudem Anspruch auf Kaufkraftausgleich nach §§ 7, 54 BBesG.

Zur Deckung seiner sonstigen beruflichen Aufwendungen erhält der Beklagte desweiteren eine aus den Einzelverdienstbescheinigungen zu ersehende Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 668,-- DM. Dass ihm für Repräsentationszwecke darüber hinaus weitere durch diese Pauschale nicht gedeckte und anderweitig nicht erstattete Ausgaben für Kleidung, Bewirtung und Gastgeschenke entstehen, hat der Beklagte nicht im einzelnen nachvollziehbar vorgetragen.

Für die von ihm in ... unterhaltene repräsentative Wohnung erhält der Beklagte einen Mietzuschuss in Höhe von insgesamt 29.301,-- DM, das sind pro Monat 2.442,-- DM mit dem er einen Großteil seiner monatlichen Mietkosten von 4.100,-- DM decken kann. Der verbleibende aus dem allgemeinen Einkommen zu deckende Mietanteil von 1.658,-- DM

ist im Hinblick auf das vom Beklagten erzielte Einkommen nicht unangemessen hoch, so dass kein Anlass gegeben ist, von dem Grundsatz, dass die Kosten für Unterkunft und Wohnung zum allgemeinen Lebensbedarf gehören und die konkrete Höhe der Miete deshalb für die Unterhaltsbemessung keine Rolle spielen kann (vgl. Kalthoener-Büttner, a.a.O., Rdn. 333 und 969), abzuweichen. Dies gilt genauso für die vom Beklagten zu tragenden Wohnnebenkosten. Dass der Beklagte neben seiner Wohnung in ... zusätzlich eine Wohnung in Deutschland unterhält, hat er nicht substantiiert dargetan. Er hat weder angegeben, an welchem Ort sich diese Unterkunft befindet, noch in welcher Höhe er hierfür Miete zu zahlen hat. Eines nachvollziehbaren Vorbringens hierzu hätte es aber schon deshalb bedurft, weil er nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Klägerin seine (restlichen) Möbel bei seinen Eltern untergestellt hat und sich bei Aufenthalten in Deutschland entweder bei diesen oder bei seiner Lebensgefährtin aufhält, so dass von daher schon kein Bedarf für eine zweite Wohnung ersichtlich ist.

Damit steht der Auslandszuschlag dem Beklagten insgesamt ungeschmälert als Einkommen zur Verfügung.

Hieran ändert sich auch nichts, wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass ihm nicht unerhebliche Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts mit den gemeinsamen Kindern entsteht. Grundsätzlich können solche Kosten nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Aufwendungen sein, die bei der Bestimmung des unterhaltspflichtigen Einkommens Beachtung verdienen (vgl. Kalthoener-Büttner, a.a.O., Rdn. 994 m.w.N.). Wegen der sehr weiten Anreise des Beklagten, der in Prag eingesetzt ist, wäre dies zwar vorliegend denkbar. Der Beklagte hat allerdings - wie die Klägerin - im September 1998 aus dem Verkauf des gemeinsamen Hausanwesens einen Erlösanteil von rund 250.000,-- DM erhalten. Die aus diesem Kapital erzielbaren Zinseinkünfte kann er zur Bestreitung des Umgangsaufwands einsetzen. Der Senat geht davon aus, dass hierdurch jedenfalls der Großteil der Kosten gedeckt ist.

Der Unterhaltsberechnung zugrundezulegen ist damit ein ohne Einschränkungen verfügbares Einkommen, einschließlich Auslandszulage, in Höhe von (6.131,-- DM + 4.269,-- DM) 10.400,-- DM abzüglich Krankenversicherungsbeitrag (unstreitig) 458,-- DM - die Beiträge für Unfall- und Haftpflichtversicherung stellen wegen ihrer geringen Unkostenhöhe keine besondere Belastung dar und sind zum allgemeinen nicht gesondert zu berücksichtigenden Lebensbedarf zu rechnen (vgl. Kalthoener-Büttner, a.a.O., Rdn. 977 und 981) -

pauschale berufsbedingte Aufwendungen für allgemeinen beruflichen Mehraufwand, der erfahrungsgemäß mit jeder Erwerbstätigkeit verbunden ist und von der für die besonderen Anforderung der Repräsentationstätigkeit gezahlten Aufwandsentschädigung nicht gedeckt wird (insbesondere Fahrtkosten pp.), Höchstbetrag 260,-- DM vom Beklagten allein getragene Hausbelastung 1.500,-- DM bleiben 8.182,-- DM.

Hiervon ist zunächst der nach dem in erster Instanz geschlossenen Vergleich geschuldete Kindesunterhalt (mit seinem Tabellenbetrag) abzuziehen. Der Beklagte hat diesen Vergleich zwar zunächst angefochten, seine hierauf gegründete Berufung aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Zwar schuldet er nach seinen Einkommensverhältnissen - er ist (mindestens) in die Einkommensgruppe 12 der vom Senat in ständiger Rechtsprechung als Orientierungshilfe herangezogenen Düsseldorfer Tabelle einzuordnen; der Tabellenbetrag für Kinder im Alter zwischen 6 und 11 Jahren beträgt danach 806,-- DM - geringfügig höheren Kindesunterhalt; eine Abänderung des Vergleichs kommt aber schon deswegen nicht in Betracht, weil offensichtlich keine wesentliche Abweichung gegenüber den Vergleichsbeträgen vorliegt. Deshalb ist - auch für die Zukunft - für die Berechnung des Ehegattenunterhalts von den vereinbarten Unterhaltsbeträgen auszugehen. Mithin sind abzusetzen

für A. 804,-- DM M. 804,-- DM K. 804,-- DM bleiben 5.770,-- DM. Der Bedarf der Klägerin beträgt 3/7 hiervon, mithin 2.473,-- DM.

Dieser Bedarf ist teilweise dadurch gedeckt, dass die Klägerin bis zur vereinbarten Räumung (31. 08. 1998) weiterhin mietfrei in dem ehemals gemeinsamen Haus der Parteien wohnt. Hierdurch erspart sie zum allgemeinen Lebensbedarf gehörende Unterkunftskosten. Für die Übergangszeit von nur knapp 3 Monaten von der rechtskräftigen Ehescheidung bis zur Übergabe des bereits zuvor verkauften Hausanwesens an die Käufer kann - wovon ersichtlich auch die Parteien ausgehen - dieser Wohnvorteil nicht mit dem Marktwert des Hauses angesetzt werden. Der Wohnwert ist vielmehr nur in der Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Nutzung der für die Klägerin an sich zu großen Wohnung darstellt (vgl. BGH, FamRZ 98, 899). Der Senat schätzt den (Kalt)Mietzins für eine entsprechende kleinere Wohnung auch im Hinblick auf das der Klägerin zur Verfügung stehende Einkommen auf rund 800,-- DM.

Über weiteres Einkommen aus Kapital oder Erwerbstätigkeit verfügt die Klägerin nicht. Der Beklagte hat jedenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass ihr Kapitaleinkünfte aus einer Erbschaft (aus welcher?) zur Verfügung stehen. Da die Klägerin die drei gemeinsamen Kinder der Parteien im Alter von inzwischen 8, 9 und 11 Jahren betreut, ist sie derzeit noch nicht verpflichtet zu arbeiten, so dass ihr (Erwerbs-)Einkünfte auch nicht fiktiv zugerechnet werden können.

Es bleibt damit ein offener Bedarf von 1.673,-- DM.

Für die Zeit vom 06. 06. bis zum 30. 06. 1998 entspricht dies einem Betrag von 1.394,-- DM.

01. 09. bis 31. 12. 1998

Der Beklagte hat jetzt keine Zahlungen mehr auf die Hausbelastungen zu erbringen; im Gegenzug entfällt bei der Klägerin der Vorteil des mietfreien Wohnens.

Zu rechnen ist deshalb wie folgt:

Einkommen des Beklagten 10.400,-- DM abzüglich Krankenversicherungskosten 458,-- DM pauschale berufsbedingte Mehraufwendungen 260,-- DM Kindesunterhalt (3 × 804,-- DM) 2.412.-- DM bleiben 7.270,-- DM. Der Bedarf der Klägerin (3/7) beträgt 3.116,-- DM.

Im September 1998 verfügt die Klägerin über keinerlei anrechenbare Einkünfte. Insoweit hat es allerdings, da die Klägerin ihrerseits das amtsgerichtliche Urteil nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen hat, bei dem dort ausgeurteilten Betrag von 2.811,-- DM zu bleiben.

Ab 01. 10. 1998 erhält die Klägerin Zinseinkünfte aus der Anlage ihres Anteils an dem Verkaufserlös des gemeinsamen Hauses, die sie sich nach § 1577 Abs. 1 BGB auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen muss. Aus der vorgelegten Bescheinigung der Kreis- und Stadtsparkasse Rosenheim vom 20. 07. 1999 ergibt sich, dass sie von Oktober bis Dezember 1998 im Monatsdurchschnitt Zinsen von ... 586,-- DM ... erzielt hat. Die ausweislich der Bescheinigung abgeführte Kapitalertragssteuer ist nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin diesen Abzug hätte vermeiden können, wenn sie rechtzeitig einen Freistellungsauftrag erteilt hätte. Da Kapitaleinkünfte bis insgesamt 6.100,-- DM pro Jahr steuerfrei sind und der in 1998 bezogene Gesamtbetrag unter diesem Grenzbetrag bleibt, unterlagen diese Einnahmen nicht der Steuerpflicht. Im übrigen wird sie die abgezogenen Kapitalertragssteuern in voller Höhe zurückerstattet erhalten. Dass die von der Klägerin gewählte Anlageart unwirtschaftlich und bei einer anderen Art der Vermögensanlage höhere Erträge zu erzielen wären, hat der Beklagte nicht behauptet.

Damit steht ihr ein Unterhaltsanspruch zu in Höhe von (3.116,-- DM - 586,-- DM) = 2.530,-- DM.

01. 01. bis 31. 05. 1999

Das Einkommen des Beklagten ist ausweislich der vorgelegten Gehaltsbescheinigungen bis einschließlich Mai 1999 unverändert geblieben.

Auf den Bedarf der Klägerin von damit nach wie vor 3.116,-- DM sind weiterhin die von ihr vereinnahmten Zinseinkünfte, die allerdings gegenüber dem Vorjahr leicht gesunken sind, anzurechnen. Ausweislich der Bestätigung der Sparkasse ... hat die Klägerin von Januar bis Mai 1999 Zinseinkünfte (ohne Berücksichtigung der Kapitalertragssteuer) von durchschnittlich 510,-- DM erwirtschaftet; da aber steuerfrei nur Einkünfte in Höhe von insgesamt 6.100,-- DM pro Jahr, mithin im Monat rund 508,-- DM, sind, rechnet der Senat einen Betrag an von bereinigt 509,-- DM so dass offenbleiben 2.607,-- DM.

01. 06. bis 30. 11. 1999

Ab Juni 1999 erhält der Beklagte ein um 345,-- DM brutto höheres monatliches Grundgehalt; der Senat schätzt die entsprechende Erhöhung des Nettogehalts auf rund 200,-- DM. Der Unterhaltsberechnung ist damit jetzt ein Einkommen des Beklagten (einschließlich Auslandszuschlag - ob der Beklagte irgendwann in der näheren Zukunft ins Auswärtige Amt nach Berlin versetzt werden wird, ist derzeit völlig unbestimmt und kann deshalb hier nicht berücksichtigt werden; gegebenenfalls ist insoweit eine Abänderungsklage zu erheben -) zugrundezulegen von

10.600,-- DM abzüglich Krankenversicherung 458,-- DM pauschale berufsbedingte Aufwendungen 260,-- DM Kindesunterhalt

- diesen legt der Senat auch für die Zeit nach dem 01. 07. 1999 weiterhin mit dem titulierten Tabellenbetrag zugrunde, da die Erhöhung der Beträge der Düsseldorfer Tabelle ab diesem Zeitpunkt lediglich rund 1,5 % ausmacht, so dass hierauf eine Abänderungsklage nicht erfolgversprechend gestützt werden könnte, da dies keine wesentliche Veränderung der bisherigen Verhältnisse darstellt - 2.412,-- DM bleiben 7.470,-- DM 3/7 hiervon betragen 3.201,-- DM.

Zwar erzielt die Klägerin jetzt geringere und ab August 1999 keinerlei Kapitalerträge mehr, weil sie das Termingeldkonto aufgelöst und ein Grundstück erworben hat, das sie mit einem Einfamilienhaus bebauen will. Angesichts des mit der Schaffung des neuen Wohneigentums verbundenen in den (nicht nachgelassenen) Schriftsätzen vom 16. 09. 1999 und 30. 9. 1999 näher dargestellten Aufwands (insgesamt rund 700.000,-- DM), der in keinem Verhältnis zum vorhandenen Kapital (250.000,-- DM) steht, kann diese Vermögensumschichtung als aus unterhaltsrechtlicher Sicht unwirtschaftlich nicht berücksichtigt werden. Die Anschaffung eines Eigenheims in der von der Klägerin gewählten Größenordnung ist nur über eine überwiegende Finanzierung des Kaufpreises durch Darlehen möglich, so dass im Hinblick auf die hierdurch verursachte Belastung mit Zins- und Tilgungsleistungen kein überschießender Wohnvorteil verbleibt. Diese letztlich auf voraussichtlich viele Jahre ertragslose Vermögensanlage widerspricht der Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, sein Vermögen so ertragreich wie möglich zu nutzen. Zwar besteht insoweit ein gewisser Entscheidungsspielraum, so dass der Unterhaltsberechtigte nur dann auf eine andere Anlageform und daraus erzielbare Erträgnisse verwiesen werden kann, wenn die tatsächliche Anlage des Vermögens sich als eindeutig unwirtschaftlich darstellt (vgl. BGH, FamRZ 92, 423). Dies ist aber vorliegend der Fall, da der Klägerin auch nach dem Bezug des Eigenheims nach dessen Fertigstellung kein positiver Mietwert als Rendite verbleibt, während sie aus der früheren Kapitalanlage monatlich immerhin Zinsen in Höhe von bereinigt 509,-- DM erzielt hat (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 97, 371).

Auf den Bedarf von 3.201,-- DM sind damit weiterhin fiktive Kapitalerträge anzurechnen von 509,-- DM so dass ein ungedeckter Unterhaltsanteil verbleibt von 2.692,-- DM.

Ab 01. 12. 1999

A. wird in diesem Monat 12 Jahre alt und ist damit in die dritte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Ihr Tabellenbedarf beträgt dann 969,-- DM. Dies ist eine wesentliche Veränderung der Grundlage des amtsgerichtlichen Vergleichs, die hier zu berücksichtigen ist, da grundsätzlich der tatsächlich geschuldete Kindesunterhalt der Ehegattenunterhaltsberechnung zugrundezulegen ist.

Dies führt zu folgender Berechnung:

Einkommen des Beklagten 10.600,-- DM abzüglich Krankenversicherungskosten 458,-- DM pauschale berufsbedingte Aufwendungen 260,-- DM Kindesunterhalt (Tabellenbeträge) für

A. 969,-- DM M. (unverändert) 804,-- DM K. (unverändert) 804,-- DM bleiben 7.305,-- DM 3/7 hiervon 3.131,-- DM abzüglich fiktive Zinseinkünfte 509,-- DM

2.622,-- DM

machen den offenen Bedarf der Klägerin aus.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 ff. BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 515 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.316,-- DM, ab 13. 09. 1999 auf 19.116,-- DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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