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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 15.11.1999
Aktenzeichen: 13 UF 172/99
Rechtsgebiete: BGB, SGB XI, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1569 ff.
BGB § 1572 Nr. 1
BGB § 1578
SGB XI § 13 Abs. 6
ZPO § 323
ZPO § 92
ZPO § 515 Abs. 3
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Seit dem Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des XI. Buches SGB zum 1. 8. 1999 kann Pflegegeld, das an eine Pflegeperson weitergeleitet wird - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Senats - nicht mehr als Einkommen auf dem Unterhaltsbedarf der Pflegeperson angerechnet werden, wenn der Pflegedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen in gerader Linie verwandt ist.
OLG Koblenz

Urteil

15.11.1999

13 UF 172/99 7 F 432/97 AG Andernach

wegen: Ehegattenunterhalts (Abänderungsklage).

Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterinnen am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Andernach vom 23. Februar 1999 teilweise abgeändert.

Auf die Widerklage wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 30. Mai 1995 - 20 F 403/93 - dahin abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte ab 1. August 1999 Ehegattenunterhalt zu zahlen hat in Höhe von monatlich 1.310,-- DM.

Die Widerklage im Übrigen und die Klage werden abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 95 % und die Beklagte 5 %.

Die Kosten der ersten Instanz werden dem Kläger zu 75 % und der Beklagten zu 25 % auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 30. Mai 1995 (20 F 403/93) in Abänderung eines am 5. November 1985 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs (7 F 20/85 AG Andernach) verurteilt worden, Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 1.083,25 DM an die Beklagte zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger den Wegfall dieser Unterhaltsverpflichtung ab 1. Januar 1998. Die Beklagte macht ihrerseits im Wege der Widerklage ab 1. April 1998 höheren Unterhalt (monatlich 1.566,86 DM) geltend. Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Hiergegen richten sich die Rechtsmittel beider Parteien. Der Kläger hat jedoch seine Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 1999 zurückgenommen. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung ihr Erhöhungsbegehren zunächst nur in Höhe von 1.150 DM weiterverfolgt, nach entsprechender Prozesskostenhilfebewilligung aber ab 1. August 1999 monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.310 DM verlangt.

Die Berufung der Beklagten ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; in der Sache führt sie zu einem Teilerfolg.

Das Abänderungsbegehren der Beklagten ist nach § 323 ZPO für die Zeit ab Rechtshängigkeit (6. August 1998) zulässig, da sich seit der letzten mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren (11. Mai 1995) die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Kläger war damals drei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, inzwischen zahlt er nur noch Unterhalt für zwei Kinder bzw. ab Februar 1999 für ein Kind. Die Abänderungsklage ist aber nur teilweise, nämlich erst für die Zeit ab 1. August 1999, begründet.

Das Amtsgericht Koblenz hat im Ausgangsurteil vom 30. Mai 1995 - 20 F 403/93 - Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.083,25 DM entsprechend dem damaligen Antrag der Beklagten auf der Grundlage des Erwerbseinkommens des Klägers aus seiner Tätigkeit als Polizeibeamter unter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltsverpflichtungen zugesprochen. Ausgehend hiervon hat die Beklagte weiterhin Anspruch auf Unterhalt nach §§ 1572 Nr. 1, 1578 BGB, da sie wegen fortbestehender Krankheit einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann und ihre sonstigen berücksichtigungsfähigen Einkünfte (Wohngeld und - bis 31. Juli 1999 - Pflegegeld für die von ihr betreute gemeinsame behinderte Tochter Claudia) zum vollen Unterhalt nicht ausreichen. Ein höherer als der titulierte Unterhaltsanspruch ergibt sich aber erst ab 1. August 1999.

Die inzwischen 50 Jahre alte Beklagte ist aufgrund einer bei ihr seit Jahren vorliegenden schizoaffektiven Psychose mit uncharakteristischem Residuum (reduziertes Antriebsniveau, mangelhafte Entschlussfähigkeit, Beeinträchtigung der Konzentration, mangelhafte Belastbarkeit) - dieser ungünstige Krankheitsverlauf tritt in 29 % aller derartigen Erkrankungen ein - gegenwärtig und auch zukünftig auf nicht absehbare Zeit nicht erwerbsfähig. Dies hat der in erster Instanz beauftragte Sachverständige Dr. K. in seinem ausführlichen schriftlichen Gutachten vom 21. Oktober 1998 und der Ergänzung vom 28. Januar 1999 nachvollziehbar und überzeugend dargestellt und der behandelnde Arzt der Beklagten Prof. Dr. A. bei seiner Vernehmung als Zeuge am 23. Juni 1998 eindrucksvoll durch seine Schilderung, dass die Beklagte nach einem nur dreiwöchigen Arbeitsversuch - eine halbe Stelle als Küchenhilfe - 7 Kilogramm abgenommen hatte und das Bild einer hochgradigen psychophysischen Erschöpfung bot, bestätigt. Auch der Kläger zieht diese Feststellungen letztlich nicht in Zweifel, zumal er seinen Abänderungsantrag nicht mehr weiterverfolgt.

Das Maß des demzufolge nach wie vor geschuldeten Ehegattenunterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien, wie sie dem Ausgangsurteil vom 30. Mai 1995 zu Grunde lagen. Die Abänderungsklage ermöglicht nämlich keine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung, sondern nur eine den zwischenzeitlich eingetretenen veränderten Verhältnissen entsprechende Anpassung des Titels; im Übrigen ist der über die Abänderungsklage entscheidende Richter an das Ersturteil gebunden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 323 Rnr. 41 m.w.N.).

Ausgehend von dieser Prämisse waren die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien allein geprägt durch das Erwerbseinkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Polizeibeamter und die gegenüber den gemeinsamen Kindern bestehende Unterhaltsverpflichtung. Dabei ist auch die Unterhaltsverpflichtung für volljährige Kinder weiterhin prägend, solange sich diese in der (Erst-) Ausbildung befinden (M.) bzw. wegen Behinderung pflegebedürftig und nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten (C.). Entsprechende Beträge hätten auch bei einem weiteren Zusammenleben der Parteien für den Lebensbedarf der Ehegatten nicht zur Verfügung gestanden. Da der geschiedene Ehegatte nur Anspruch auf einen den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhalt hat, ist es in diesen Fällen grundsätzlich geboten, bei der Unterhaltsbemessung entsprechende Vorwegabzüge vom Einkommen des Verpflichteten zu machen (vgl. BGH, FamRZ 85, 912, 916). Entsprechend hat die Beklagte auch sowohl im Ausgangsverfahren als auch im vorliegenden Rechtstreit ihren Unterhalt berechnet. Etwaige Nebeneinkünfte des Klägers aus einer Tätigkeit als Trainer im Polizeisportverein Grün-Weiß Koblenz e.V. haben dagegen außer Betracht zu bleiben. Über entsprechende Einnahmen verfügte der Kläger unstreitig schon während der Ehe. Da diese Einkünfte weder im Ehescheidungsverfahren 7 F 20/85 AG Andernach noch im Unterhaltsabänderungsverfahren 20 F 403/93 AG Koblenz berücksichtigt worden sind, ist es der Beklagten wegen der Bindung an das Ausgangsurteil im vorliegenden Abänderungsverfahren verwehrt, sich hierauf - jedenfalls zur Ermittlung eines höheren Unterhaltsanspruchs - zu stützen.

Der Unterhaltsbedarf der Beklagten errechnet sich damit für die Zeit ab 6. August 1998 (Rechtshängigkeit ihrer Abänderungsklage) wie folgt:

6. August 1998 bis 1. Februar 1999

Auszugehen ist von dem unstreitigen bereinigten Einkommen des Klägers von monatlich durchschnittlich (im Folgenden sind alle Beträge gerundet) 4.057,00 DM nach Abzug des Kindesunterhalts

für C. (Zahlbetrag) 517,00 DM und M. (Zahlbetrag) 225,00 DM - beide Parteien bezogen das Kindergeld für jeweils ein Kind, so dass insoweit kein weiterer Ausgleich zu erfolgen hat -

bleiben 3.315,00 DM Der Bedarf der Beklagten beträgt 3/7 hiervon, mithin 1.421,00 DM und ist teilweise gedeckt durch das von ihr bezogene Wohngeld, da diesem bei einer Kaltmiete von 400 DM (für 2 Personen) kein erhöhter Wohnkostenbedarf entgegensteht 102,00 DM Auch das von der behinderter Tochter C. bezogene Pflegegeld in Höhe von 283,50 DM ist in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen. Anspruch auf das Pflegegeld hat zwar grundsätzlich der Pflegebedürftige, hier also C. Dieser hat aber regelmäßig (§ 1610 a BGB) einen behinderungsbedingten Mehraufwand, der auch darin liegen kann, dass er auf die Betreuung durch Drittpersonen angewiesen ist. Das Pflegegeld dient in diesem Fall dazu, die Pflegebereitschaft nahe stehender Personen zu erhalten, denn auch die Finanzierung dieser Bereitschaft ist behinderungsbedingter Bedarf (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rnr. 553). Der Senat geht deshalb davon aus, dass das Pflegegeld insgesamt der Beklagten zufließt als Entgelt für die von dieser erbrachte Betreuung; dieser Annahme haben die Parteien nicht widersprochen. Demnach ist das Pflegegeld Einkommen der Beklagten, das sie sich auf ihren Bedarf anrechnen lassen muss (ständige Rechtsprechung des Senats; ebenso z.B. LG Landau, FamRZ 97, 631; OLG Hamburg, FamRZ 92, 444; OLG Braunschweig, FamRZ 96, 1216; OLG Hamm, FamRZ 94, 895; FamRZ 96, 36; NJW 96, 3016; FamRZ 98, 1430; FamRZ 99, 852). Da mit der Betreuung eines pflegebedürftigen behinderten Kindes regelmäßig eine Leistung der Pflegeperson verbunden ist, ist der Beklagten - wie bei einer Berufstätigen - ein Erwerbstätigenbonus anrechnungsfrei zu belassen. Anzurechnen auf den Bedarf der Kläger sind damit 6/7 des Pflegesgeldes 243,00 DM so dass offen bleiben 1.076,00 DM.

1. Februar bis 31. Juli 1999

Ab 1. Februar 1999 zahlt der Kläger keinen Kindesunterhalt für Michael mehr. Gleichzeitig ist sein Einkommen um rd. 85 DM netto (Ortszuschlag) geringer geworden, wie ein Vergleich der vorgelegten Gehaltsbescheinigung für Januar und Februar 1999 ergibt. Außerdem ist die Krankenversicherung wegen des Wegfalls des zweiten Kindes und der damit einhergehenden Verringerung des Beihilfesatzes (von 70 auf 50 %) von 221 DM auf 360 DM gestiegen; die Pflegeversicherung ist dem gegenüber von 42 DM auf 39 DM leicht gesunken. Insgesamt entstehen so Versicherungsmehrkosten von 136 DM monatlich, die vom Gehalt des Beklagten abzuziehen sind.

Einkommen des Beklagten (wie 1998) netto 4.057,00 DM. Der Senat geht davon aus, dass die im Laufe des Jahres eingetretene Gehaltssteigerung im öffentlichen Dienst netto in etwa dem weggefallenen Teil des Ortszuschlags (85 DM) entspricht; hiergegen hat keine der Parteien Einwendungen erhoben, nachdem im Prozesskostenhilfebeschluss vom 25. Juni 1999 hierauf hingewiesen worden war, abzüglich Krankenversicherungsmehrkosten 136,00 DM

3.921,00 DM abzüglich Kindesunterhalt für C.:

Zahlbetrag 502,00 DM anteiliges Kindergeld nach § 1612 b Abs. 1 BGB, da dieses insgesamt die Beklagte bezieht 125,00 DM

3.294,00 DM 3/7 hiervon betragen 1.412,00 DM abzüglich Wohngeld 102,00 DM Pflegegeld (6/7) 243,00 DM bleiben offen 1.067,00 DM

Die ungedeckten Bedarfsbeträge der Beklagten liegen damit bis zum 31. Juli 1999 einschließlich jeweils unter dem titulierten Unterhalt von 1.083,25 DM.

Ab 1. August 1999

Zum 1. August 1999 ist das 4. Gesetz zur Änderung des 11. Buches Sozialgesetzbuch in Kraft getreten. Durch den hiermit neu eingeführten § 13 Abs. 6 SGB XI wird geregelt, dass (ab Inkrafttreten, eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen) Pflegegeld, das an eine Pflegeperson weitergeleitet wird, "bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt" bleibt. Diese ihrem Wortlaut nach eindeutige Regelung trifft auf den vorliegenden Fall zu. Die Beklagte pflegt die gemeinsame behinderte Tochter der Parteien, das der Tochter gezahlte Pflegegeld wird an sie weitergeleitet. Das Pflegegeld darf deshalb jetzt nicht mehr als Einkommen auf ihren Unterhaltsbedarf angerechnet werden. Das ergibt sich auch aus der Begründung (Bundestagsdrucksache 103/99) zur Gesetzesänderung. Danach soll durch die Neuregelung sichergestellt werden, dass das Pflegegeld nicht nur dem Pflegebedürftigen selbst, sondern auch der Pflegeperson, die die häusliche Pflege übernommen hat, möglichst ungeschmälert erhalten bleibt. Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang auf die bisherige zivilrechtliche Rechtsprechung zum Pflegegeld Bezug genommen, die das weitergeleitete Pflegegeld zu einem erheblichen Teil als "Vergütungsanteil" der Pflegeperson bewertet und demzufolge unterhaltsrechtlich als Einkommen der Pflegeperson berücksichtigt (wie es auch der Senat in der Vergangenheit regelmäßig getan hat). Dies wird für nicht vereinbar mit dem sozialpolitischen Anliegen gehalten, die Bereitschaft zur häuslichen Pflege zu fördern. Sodann wird als Zweck der Neuregelung der Beispielsfall angeführt, dass "bei einer geschiedenen Ehefrau nicht mehr der Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehemann gemindert wird, wenn sie für die Pflege des gemeinsamen behinderten pflegebedürftigen Kindes Pflegegeld erhält". Hierdurch wird klargestellt, dass die Regelung nicht nur - wie der Beklagte meint - die Anrechnungsfreiheit des Pflegegeldes im Hinblick auf sonstige Sozialleistungen (Sozialhilfe o.ä.) regeln will. Hierfür spricht der nach der Ansicht des Senats eindeutige Wortlaut der Neuregelung, insbesondere wenn man den neugeschaffenen Absatz 6 mit dem vorangehenden Absatz 5 des § 13 SGB XI vergleicht. Nach § 13 Abs. 5 SGB XI bleibt das Pflegegeld beim Pflegebedürftigen selbst "bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt". Dieser Zusatz "bei Sozialleistungen" findet sich im neueingefügten Absatz 6 gerade nicht, hier ist vielmehr ausdrücklich die Rede von (zivilrechtlichen) Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen. Dem entspricht die Begründung, die ausdrücklich nur auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung Bezug nimmt. Dies erscheint auch von daher nachvollziehbar, als das Bundesverwaltungsgericht (MDR 93, 396) schon 1992 (allerdings noch zu § 69 BSHG) entschieden hatte, dass Pflegegeld, das der Pflegebedürftige bestimmungsgemäß einer ihm nahestehenden Pflegeperson zugewendet hat, von dieser grundsätzlich nicht als Einkommen im Sinne des BSHG einzusetzen sei (ebenso VGH Kassel, FamRZ 96, 976 zu §§ 37, 13 BSHG). Sozialhilferechtlich war das Problem deshalb bereits (weitgehend) geklärt; im Übrigen hätte es insoweit nur eines kurzen Zusatzes in § 13 Abs. 5 SGB XI bedurft, dass diese Regelung entsprechend für Pflegepersonen gelten soll, an die das Pflegegeld weitergeleitet wird. Dies ist aber gerade nicht geschehen, sondern ein eigener neuer Absatz geschaffen worden, der dem § 9 BErzGG nachgebildet ist und - ähnlich wie dieser - uneingeschränkt die Berücksichtigung des Pflegegeldes bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson regelt.

Da damit auf Grund der gesetzlichen Neuregelung das Pflegegeld bei der Unterhaltsberechnung nicht mehr als Einkommen der Beklagten berücksichtigt werden darf, ist jetzt wie folgt zu rechnen:

Bedarf der Beklagten (wie zuvor) 1.412,00 DM abzüglich Wohngeld 102,00 DM es bleibt somit ein offener Bedarf von 1.310,00 DM.

Hierin liegt eine wesentliche Veränderung gegenüber der Ausgangsentscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 515 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.800 DM (1.150 DM × 12), ab 25. Oktober 1999 auf 2.721 DM (1.310 DM - 1.083,25 DM = 226,75 DM × 12) festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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