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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 23.10.2000
Aktenzeichen: 13 UF 200/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 767
ZPO § 620 S. 1 Nr. 6
Auch gegen eine einstweilige Anordnung auf Ehegattenunterhalt ist eine Vollstreckungsgegenklage in entspr. Anwendung von § 767 ZPO zulässig, wenn sich der Schuldner auf nachträgliche rechtshemmende oder rechtsvernichtende Einwendungen beruft.

Für die Berücksichtigung eines auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenbezugs als Einwendung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage ist erforderlich, dass es sich insoweit um ein Ereignis ohne Unklarheiten über seinen Entstehungszeitpunkt und seinen Einfluss auf den Anspruch handelt, das dazu führt, dass der titulierte Unterhaltsanspruch auch für die Zukunft endgültig entfällt und rechtlich nicht wieder aufleben kann. Ist bzgl. des Versorgungsausgleichs Antrag nach § 10 a VAHRG gestellt, so fehlt es ab dem sich aus § 10 a Abs. 7 VAHRG ergebenden Zeitpunkt an dieser Voraussetzung.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNISURTEIL UND URTEIL

- abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -

Geschäftsnummer: 13 UF 200/00 8 F 252/99 AG Mayen

Verkündet am 23. Oktober 2000

Karbach, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Familiensache

wegen Ehegattenunterhalts (Vollstreckungsgegenklage)

Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richterinnen am Oberlandesgericht und auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 16. März 2000 teilweise abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 16. August 1984 - 8 F 381/83 EA I - wird für die Zeit bis zum 30. Juni 1999 einschließlich für unzulässig erklärt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Berufung im Übrigen und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 8 % und die Beklagte 92 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger - Arzt ist durch einstweilige Anordnung vom 16. August 1984 im Ehescheidungsverfahren - 8 F 381/83 AG M - zur Zahlung von Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 1.500 DM verpflichtet worden. Aus einem Auslandsurlaub um die Jahreswende 1984/85 ist der Kläger nicht mehr nach Deutschland zurückgekehrt; sein Aufenthalt ist der Beklagten bis heute nicht bekannt. Wegen ihrer titulierten Unterhaltsansprüche hat die Beklagte die Vollstreckung in eine bei der Deutschen Ärzte-Versicherung, Zweigniederlassung der C-Versicherungs-AG, bestehende Lebensversicherung betrieben. Seit dem 1. Juli 1986 bezieht die Beklagte eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die jedenfalls mit einem über 1.500 DM liegenden Teilbetrag auf der im Ehescheidungsverfahren erfolgten Durchführung des Versorgungsausgleichs beruht. Mit Schreiben vom 29. Juni 1999 hat die N Ärzteversorgung, bei der der Kläger Mitglied war und bei der er Versorgungsanwartschaften erworben hatte, die in den durchgeführten Versorgungsausgleich einbezogen worden waren, eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG beantragt; dieses Verfahren - 8 F 294/99 AG M - ist noch nicht beendet.

Mit der vorliegenden Klage will der Kläger die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung vom 16. August 1984 für unzulässig erklärt haben. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie für die Zeit ab 1. Juli 1999 die vollständige und für die Zeit vom 17. Juni 1999 (Rechtshängigkeit) bis zum 30. Juni 1999 die Abweisung der Klage begehrt, soweit die Zwangsvollstreckung wegen eines höheren Betrages als monatlich 1.360 DM für unzulässig erklärt worden ist. Der Kläger hat sich ihrem Rechtsmittel mit dem Antrag auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses vom 16. August 1984 angeschlossen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihren Berufungsantrag allerdings nur für die Zeit ab 1. Juli 1999 und im Übrigen keinen Antrag gestellt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. September 2000 weitere (Hilfs-)Anträge angekündigt.

Das in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel der Beklagten war für die Zeit bis zum 30. Juni 1999 aufgrund ihrer Säumnis auf Antrag des Klägers nach § 542 Abs. 1, 333 ZPO zurückzuweisen. Für die Folgezeit (ab 1. Juli 1999) hat die Berufung in vollem Umfang Erfolg und führt zur Abweisung des Klageantrags.

Für die Zeit ab 1. Juli 1999 ist die Vollstreckungsgegenklage nicht (mehr) die richtige Klageart.

Grundsätzlich ist auch gegen eine einstweilige Anordnung auf Ehegattenunterhalt nach § 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO eine Vollstreckungsabwehrklage in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO zulässig, wenn sich der Schuldner auf nachträgliche rechtshemmende oder rechtsvernichtende Einwendungen beruft (vgl. BGH, NJW 1983, 1330; OLG Hamburg, FamRZ 1996, 810). Denn es wäre der zwischen den Parteien bestehenden Interessenlage nicht angemessen, den Schuldner der einstweiligen Anordnung auch dann auf den Weg der negativen Feststellungsklage zu verweisen, wenn er lediglich nachträglich entstandene Einwendungen gegen den in der einstweiligen Anordnung titulierten Anspruch geltend machen will. Er wäre dann gezwungen, von sich aus die materiell-rechtliche Lage hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs in vollem Umfang klären zu lassen, nur um Einwendungen der in § 767 ZPO genannten Art gegen den im summarischen Verfahren festgestellten Anspruch durchsetzen zu können. Grundsätzlich ist es aber Sache des Gläubigers, sich den Rechtsschutz für seinen Anspruch zu verschaffen. Begnügt er sich mit einem Titel im summarischen Verfahren, besteht kein Anlass, den Schuldner mit seinen insoweit nachträglich entstandenen Einwendungen in das Hauptsacheverfahren zu verweisen (vgl. BGH aaO). Die Interessenlage ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb eine andere, weil sich der Kläger nach Erlass der einstweiligen Anordnung ins Ausland begeben hatte, denn der Beklagten stand jederzeit der Hilfsgerichtsstand des § 23 a ZPO zur Verfügung. Im Übrigen hat schon das Kammergericht in seinem Beschluss vom 30. Januar 1989 - 19 WF 5106/87 - darauf hingewiesen, dass die Beklagte und nicht der in Anspruch genommene Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für einen substantiierten Tatsachenvortrag zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen trägt (dies gilt gleichermaßen für die positive Leistungs- wie die negative Feststellungsklage).

Allerdings sind solche nachträglich entstandenen rechtshemmenden oder rechtsvernichtenden Einwendungen gegen den titulierten Anspruch für die Zeit ab 1. Juli 1999 nicht mehr gegeben.

Soweit sich der Kläger auf die (teilweise) Verjährung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten beruft, trifft dies auf die ab dem 1. Juli 1999 entstandenen Ansprüche ersichtlich nicht zu.

Die Beklagte hat ihre Unterhaltsansprüche aber auch nicht verwirkt. Dass sie sich in der Vergangenheit nicht um die Realisierung ihrer Unterhaltsansprüche bemüht habe, kann der Beklagten schon deswegen nicht vorgehalten werden, weil sich der Kläger seit Anfang 1985 im Ausland befindet und der Beklagten seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gibt. In die erreichbaren Vermögenswerte des Klägers (Lebensversicherung bei der C-Versicherung) hat die Beklagte vollstreckt.

Die Bewilligung ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente (Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 13. März 1987) hat die Beklagte gegenüber dem Kläger bzw. dessen generalbevollmächtigtem Bruder Rechtsanwalt Dr. nicht verschwiegen. Im Gegenteil hat sie sich diesem gegenüber schon frühzeitig und mit Nachdruck auf ihre eingeschränkte Erwerbsfähigkeit berufen. Der Generalbevollmächtigte des Klägers hat nach seinen eigenen Angaben im Verfahren 140 F 3215/87 AG Ch = 19 WF 5106/87 KG bereits am 20. November 1987 erfahren, dass die Beklagte eine Rente bezieht (Schriftsatz vom 23. November 1987); die Beklagte selbst hat in jenem Verfahren mit Schriftsatz vom 21. Januar 1988 darauf hingewiesen, dass sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalte, dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des Kammergerichts vom 30. Januar 1989.

Eine Verwirkung kann auch nicht auf das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Tod der gemeinsamen Tochter gestützt werden. Auch wenn die Klägerin hier möglicherweise (objektiv) unbegründete Verdächtigungen geäußert und Strafanzeigen erstattet hat, ist dies letztlich aus der Verbitterung erklärlich, die herrührt aus dem Verschwinden des Klägers Anfang des Jahres 1985, wodurch die Beklagte weitgehend mittellos zurückgelassen worden ist, und dem nachfolgenden aus der Ehescheidungsakte und dem Verfahren vor dem Amtsgericht C ersichtlichen "Kleinkrieg" zwischen ihr und dem Generalbevollmächtigten des Klägers, der offensichtlich auch zu einer Spaltung der Familie mit entsprechender Parteinahme der (insgesamt 5) Kinder geführt hat. Jedenfalls erscheint vor diesem Hintergrund die Inanspruchnahme des Klägers nicht als grob unbillig.

Auch die ab 1. Juli 1986 bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente der Beklagten führt - für die Zeit ab 1. Juli 1999 - nicht zu einem Wegfall des titulierten Anspruchs. Zwar kann dies grundsätzlich bei einem Rentenanspruch, den ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte aufgrund des bei der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs erlangt, der Fall sein (vgl. BGH, FamRZ 1988, 1156; BGH, NJW-RR 1989, 322; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl., § 323 Rdnr. 10). Dies gilt unabhängig davon, ob der Unterhaltsschuldner selbst ebenfalls schon Rente bezieht, die aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Denn wenn der Unterhaltsgläubiger eine Rente erhält, die auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs beruht, handelt es sich bei den hieraus erzielten Einkünften immer um nicht prägendes Einkommen, das den Bedarf entsprechend kürzt (vgl. BGH, FamRZ 1987, 459, 460).

Der Versorgungsausgleich dient der Sicherung des Unterhalts im Alter und im Falle der Invalidität- Deshalb handelt es sich bei der späteren Anrechnung der durch den Versorgungsausgleich erlangten betragsmäßig feststehenden Rente um einen der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs gleichkommenden Vorgang, um die Verrechnung mit einem Unterhaltssurrogat. Diese Verrechnung kann grundsätzlich nicht anders beurteilt werden als die Erfüllung selbst (vgl. BGH, FamRZ 1988, 1156, 1157).

Andererseits ist für die Berücksichtigung des Rentenbezugs als Einwendung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage erforderlich, dass es sich insoweit um ein Ereignis ohne Unklarheiten über seinen Entstehungszeitpunkt und seinen Einfluss auf den Anspruch handelt, das dazu führt, dass der titulierte Unterhaltsanspruch auch für die Zukunft endgültig entfällt und rechtlich nicht wieder aufleben kann (vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, aaO, § 323 Rdnr. 6; Hahne, Probleme der Abänderungsklage in Unterhaltssachen nach der Rechtsprechung des BGH, FamRZ 1983, 1189, 1191). Denn nur die Anrechnung betragsmäßig feststehender Geldbeträge kann einer Erfüllung gleichgesetzt werden (vgl. BGH, FamRZ 1988, 1156; FamRZ 1978, 177).

Hiervon kann im Hinblick auf den Rentenbezug der Beklagten für die Zeit ab 1. Juli 1999 nicht mehr ausgegangen werden. Die Beklagte bezieht zwar seit dem 1. Juli 1986 durchgehend eine Erwerbsunfähigkeitsrente die in einer den titulierten Anspruch von 1.500 DM übersteigenden Höhe auf dem bei Scheidung der Ehe durchgeführten Versorgungsausgleich beruht (vgl. Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 21. Januar 2000). Es ist aber ungewiss, ob dies auch für die Zeit nach dem 1. Juli 1999 und in Zukunft so bleiben wird. Denn mit Schreiben vom 29. Juni 1999, beim Amtsgericht M eingegangen am 30. Juni 1999, hat die N Ärzteversorgung, bei der der Kläger ganz überwiegend seine in den Ausgleich einbezogenen ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften erworben hat, einen Antrag auf Totalrevision der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG gestellt und zur Begründung ausgeführt, durch die zum 31. Dezember 1984 erfolgte Ruhestellung der Mitgliedschaft des Klägers, der anschließend keine Versorgungsanwartschaften bei der Ärzteversorgung mehr erworben hat, hätten sich die Rentenwerte und die im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigende Eheanwartschaft des am 10. September 1999 65 Jahre alt gewordenen Klägers erheblich geändert. Gemäß § 10 a Abs. 7 Satz 1 VAHRG wirkt die in dem Abänderungsverfahren ergehende Entscheidung auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten, mithin den 1. Juli 1999, zurück. Ab diesem Zeitpunkt steht folglich nicht mehr betragsmäßig fest, in welcher Höhe die Beklagte auf den Bedarf anrechenbare Erwerbsunfähigkeitsrente und später Altersrente beziehen wird, die auf der Begründung von Rentenanwartschaften zu Lasten der Altersversorgung des Klägers beruht.

Die Vollstreckungsabwehrklage kann mithin jetzt nicht mehr auf den Einwand der Erfüllung gestützt werden. Dem Kläger steht für den Zeitraum ab 1. Juli 1999 vielmehr nur die Möglichkeit der negativen Feststellungsklage offen. Denn der nach der Unterhaltstitulierung einsetzende Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten lässt sich nicht nur dem Anwendungsbereich des § 767 ZPO zuordnen, sondern mindert, wie jedes andere Einkommen, das der Berechtigte erzielt, auch seine Bedürftigkeit. Damit liegt insoweit auch eine Änderung in den stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnissen vor, die im Wege der negativen Feststellungsklage geltend zu machen sind (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 1154). Der Kläger hat allerdings unzweifelhaft deutlich gemacht, dass eine negative Feststellungsklage von ihm nicht gewollt wird, so dass eine Umdeutung insoweit nicht in Betracht kommt. Im Übrigen müsste eine negative Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen werden, da zuständig für diese Klage wie bei einer entsprechenden Leistungsklage der Beklagten in Ermangelung eines Wohnsitzes des Klägers im Inland gemäß § 23 a ZPO das Wohnsitzgericht der Beklagten - das Amtsgericht S - wäre.

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf Verspätung des Vortrags der Beklagten berufen, da die Beklagte das beim Amtsgericht M anhängige auch dem Kläger bekannte Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG vor der mündlichen Verhandlung in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt hat und der Senat die Akte so rechtzeitig beiziehen konnte, dass sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden konnte. Eine Verzögerung des Rechtsstreits war mit der Zulassung dieses Vorbringens folglich nicht verbunden.

Da die Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung mithin für die Zeit ab 1. Juli abzuweisen ist, besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Vollstreckungstitels.

Einen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß dem Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 28. September 2000 wiederzueröffnen, sieht der Senat nicht. Die in diesem Schriftsatz weiterhin gestellten (Hilfs-)Anträge sind schon deshalb als unzulässig abzuweisen, weil sie - abgesehen davon, dass sie erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden sind - mangels hinreichender Bestimmtheit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 253 Rdnr. 13).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, da das Unterliegen der Beklagten (Zeitraum 17. bis 30. Juni 1999) lediglich geringfügig war und keine besondere Kosten verursacht hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 2, Nr. 10, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.365 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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