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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 22.11.1999
Aktenzeichen: 13 UF 275/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, SGB VI


Vorschriften:

BGB § 1361
BGB § 1361 B
BGB § 1571
BGB § 1361 Abs. 2
ZPO § 323
ZPO § 276 Abs. 1
ZPO § 92
ZPO § 344
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
SGB VI § 39
1. Allein der Rentenbezug aufgrund des Erreichens einer flexiblen Altersgrenze läßt die Erwerbsverpflichtung einer unterhaltsberechtigten Ehefrau nicht entfallen. Dies gilt auch für den Trennungsunterhalt.

2. Unterhaltsberechnung, wenn neben Renteneinkünften Einkünfte aus einer geringfügigen Tätigkeit (seit 1. 4. 1999) erzielt bzw. fiktiv zugerechnet werden.


OLG Koblenz

Urteil

22.11.1999

13 UF 275/99 40 F 205/98 AG Koblenz

wegen Trennungsunterhalts (Abänderung)

Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterinnen am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 14. April 1999 teilweise abgeändert.

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 27. Januar 1986 - 19 F 307/85 - wird unter teilweiser Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 9. Dezember 1998 - 40 F 205/98 - dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an die Klägerin ab dem 1. August 1998 nachfolgenden Trennungsunterhalt zu zahlen hat:

<PRE> Vom 1. 8. 1998 bis 31. 3. 1999: monatlich 890 DM, vom 1. 4. 1999 bis 30. 6. 1999: monatlich 1005 DM, vom 1. 7. 1999 bis 31. 8. 1999: monatlich 992 DM, ab dem 1. 9. 1999: monatlich 988 DM. </PRE>

2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 9. Dezember 1998 - 40 F 205/98 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 47 % und der Beklagte 53 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagte allein zu tragen hat.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Parteien sind Eheleute, die bereits seit Oktober 1982 getrennt leben. Durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Koblenz vom 27. Januar 1986 (19 F 307/85) ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin einen monatlichen Trennungsunterhalt von 467,30 DM zu zahlen. Mit der als Stufenklage erhobenen Abänderungsklage begehrt die Klägerin eine Erhöhung ihres Unterhalts auf monatlich 1.445 DM ab August 1998. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der keinen höheren Unterhalt zahlen will.

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der Sache nur teilweise in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Abänderungsklage der Klägerin ist gemäß § 323 ZPO zulässig und teilweise begründet. Die für die Bestimmung der Unterhaltspflicht des Beklagten maßgeblich gewesenen Umstände haben seit der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der diesem Zeitpunkt gleichstehenden, im Ausgangsverfahren gesetzten Notfrist des § 276 Abs. 1 ZPO wesentliche Veränderungen erfahren, die zu einer Erhöhung des der Klägerin zustehenden Unterhaltsanspruchs nach § 1361 BGB führen.

Grundlage des Versäumnisurteils vom 27. Januar 1986, durch welches der Klägerin ein monatlicher Unterhalt von 467,30 DM zugesprochen worden ist, war ihre Berechnung in der Klageschrift vom 13. Dezember 1985. Danach wurde auf Seiten des Beklagten von seinem damaligen Erwerbseinkommen als Oberamtsrat beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (Besoldungsgruppe A 13, Dienstaltersstufe 14) in Höhe von monatlich 3.585 DM netto einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausgegangen und hiervon ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von 145 DM in Abzug gebracht, obwohl der Beklagte auch schon damals unstreitig keine Krankenversicherung unterhielt. Von seinem verbleibenden Einkommen mit 3.440 DM hat die Klägerin ihr eigenes Erwerbseinkommen als Buchhalterin in Höhe von monatlich netto 2.271 DM (ebenfalls einschließlich Sonderzuwendungen und nach Abzug der von ihr tatsächlich geleisteten Krankenversicherungsbeiträge und sonstigen Sozialabgaben) in Abzug gebracht und aus der Differenz der beiderseitigen Einkünfte (1.169 DM) ihren Unterhalt mit der damals üblichen Quote von 2/5 in Höhe von 467,30 DM ermittelt. Weitere Einkünfte, insbesondere Zinseinkünfte aus beiden Parteien zugeflossenem Kapital nach der im Jahre 1983 erfolgten Veräußerung ihres im hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks in Koblenz, welches sie gemeinsam bewohnt hatten, sind nicht in die dem Versäumnisurteil zugrundeliegende Unterhaltsberechnung eingeflossen.

Diese Verhältnisse haben sich zwischenzeitlich dadurch geändert, dass beide Parteien aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Der Beklagte hat am 31. Januar 1998 das 65. Lebensjahr vollendet und bezieht seit dem 1. Februar 1998 Pension, die Klägerin hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres (15. November 1997) seit dem 1. Januar 1998 Altersrente für Frauen zu beziehen. Diese beläuft sich nach Abzug der gesetzlichen Krankenvorsorgeaufwendungen auf monatlich 1.723,85 DM bzw. ab 1. Juli 1999 1.747,96 DM netto (tatsächliche Auszahlungsbeträge). Hiervon sind auf Seiten der Klägerin weiter die von ihr geleisteten Beiträge an die Central-Krankenversicherung AG mit monatlich 36,90 DM für eine bereits im Januar 1965 abgeschlossene Versicherung abzusetzen, die auch schon bei der Unterhaltsberechnung des hier abzuändernden Titels berücksichtigt worden sind. Aus der Klageschrift vom 13. Dezember 1985 ist ersichtlich, dass vom Erwerbseinkommen der Klägerin Krankenversicherungskosten von insgesamt 283,84 DM abgezogen wurden, von denen nach dem beigefügten Jahreslohnkonto für 1985 nur 252,50 DM auf die gesetzliche Krankenkasse entfielen, mithin der verbleibende Betrag von 31,34 DM dem damals gezahlten Beitrag der Central-Versicherung entsprochen haben muss. Auf Seiten des Beklagten sind von seiner Pension, die sich nach der noch folgenden Berechnung auf durchschnittlich 4.483 DM monatlich netto beläuft, neben dem von ihm geleisteten Pflegeversicherungsbeitrag demgegenüber nicht die geltend gemachten Krankenversicherungskosten von 552,90 DM monatlich in Abzug zu bringen. Es ist unstreitig, dass der Beklagte keine Krankenversicherung unterhält und diesen Beitrag, den er ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der Debeka Versicherung bei einem Neuabschluss einer Krankenversicherung zum 1. Juni 1999 (mithin mit einem Eintrittsalter von 66 Jahren) leisten müsste, nicht zahlt. Gleichwohl sind auch zugunsten des Beklagten Krankenversicherungskosten zu berücksichtigen, allerdings nur in dem Umfang, wie dies auch bei Erlass des Versäumnisurteils vom 27. Januar 1986 der Fall war und mithin bindende Grundlage der abzuändernden Entscheidung geworden ist. Danach sind zunächst einmal keine konkret entstandenen Behandlungskosten sondern ein fiktiver, aber ausdrücklich als Krankenversicherungsbeitrag bezeichneter Betrag (145 DM) abgesetzt worden, der sich auf 4 % seines damaligen Nettoeinkommens, 2,6 % seines Bruttoeinkommens belief. Dieser fiktive Krankenversicherungsbeitrag kann lediglich fortgeschrieben und damit der allgemeinen Steigerung der Versicherungsbeiträge angeglichen werden, nicht aber mit dem Betrag in Ansatz gebracht werden, der vom Beklagten beim Erstabschluss einer Krankenversicherung mit 66 Jahren, mithin einem infolge des höheren Eintrittsalters deutlich erhöhten Betrag aufgebracht werden müsste. Eine Anpassung des damals von der Klägerin zugunsten des nicht versicherten Beklagten eingestellten hypothetischen Beitrages von 145 DM führt jedenfalls nicht zu einem höheren Betrag als monatlich 360 DM, den die Klägerin dem Beklagten im Rahmen des jetzigen Abänderungsverfahrens zugesteht; dies wird auch vom Beklagten nicht geltend gemacht.

Da sich beide Parteien im Ruhestand befinden und ihnen kein Erwerbstätigenbonus mehr zusteht, errechnet sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin auch nicht mehr nach einer Quote sondern nach dem Halbteilungsgrundsatz.

Neben dem Renteneinkommen muss sich die Klägerin derzeit (bis längstens zum Erreichen des 65. Lebensjahres) ein fiktives Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang der früher sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisse mit monatlich 630 DM zurechnen lassen. Nach § 1361 BGB hat die Klägerin nämlich nur Anspruch auf den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt, wenn und soweit sie diesen nicht durch eigene Erwerbseinkünfte, die auch Grundlage des Ausgangstitels waren, decken kann. Vorliegend ist die Klägerin grundsätzlich noch in der Lage, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie ist hieran weder durch gesundheitliche Einschränkungen noch durch Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren, ab der auch unterhaltsrechtlich eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann, gehindert. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 3. Februar 1999 (XII ZR 146/97, FamRZ 99, 708) hierzu ausgeführt, dass allein der Rentenbezug aufgrund des Erreichens einer flexiblen Altersgrenze die Erwerbsverpflichtung einer unterhaltsberechtigten (geschiedenen) Ehefrau nicht entfallen lassen. Die Vorschriften über flexible Altersgrenzen beruhten auf sozialpolitischen Erwägungen, die für die Beurteilung der Frage, ob eine Erwerbsobliegenheit bestehe, nicht aussagekräftig seien. Die Frage der Erwerbsobliegenheit sei deshalb (für die Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres) allein nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, zumal die Heranziehung der in § 39 SGB VI maßgeblichen Altersgrenze von 60 Jahren als Zeitpunkt für den Wegfall einer Erwerbsobliegenheit bei Frauen zu einer nicht billigenswerten unterhaltsrechtlichen Ungleichbehandlung von Männern und Frauen führen würde. Diese vom Bundesgerichtshof für den nachehelichen Ehegattenunterhalt nach § 1571 BGB (Unterhalt wegen Alters) aufgestellten Grundsätze haben auch für den hier geltend gemachten Trennungsunterhalt zu gelten, weil dem getrenntlebenden Ehegatten nach § 1361 Abs. 2 BGB ein Unterhaltsanspruch nur zusteht, wenn von ihm keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, wobei für die Auslegung der "eheangemessenen Erwerbstätigkeit" die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Regelungen, mithin auch § 1571 BGB heranzuziehen sind (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1361 Rdnr. 29 f). Da die Parteien im hier zur Entscheidung anstehenden Zeitraum bereits seit 16 Jahren getrennt leben und die Klägerin in dieser Zeit bis auf eine kurzfristige Arbeitslosigkeit im Jahre 1983 durchgehend berufstätig war, kann von ihr trotz der Verrentung noch eine gewisse Erwerbstätigkeit erwartet werden, zumal auch der Beklagte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren gearbeitet hat.

Zumutbar ist eine Nebenbeschäftigung im Umfang der bis zum 31. März 1999 sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisse mit einem monatlichen Einkommen von 630 DM. Diesen Betrag kann die Klägerin nach § 34 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, und zwar auch für die Zeit ab 1. April 1999 nach der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (vgl. BGBl. I 1999, S. 388, 390) anrechnungsfrei neben ihrer Rente hinzuverdienen. Entsprechende Stellen werden auf dem Arbeitsmarkt auch angeboten; es ist davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung ohne weiteres eine solche Arbeitsstelle finden kann. Dieses Einkommen ist wie ihre Rente als prägend in die Unterhaltsberechnung einzustellen, weil es teilweise an die Stelle des ursprünglichen Erwerbseinkommens vor Bezug der Altersrente für Frauen getreten ist. Soweit sich aus der (hier fiktiv angenommenen) Erzielung von Nebeneinkünften eine andere Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt, wird hierauf in der noch folgenden Berechnung eingegangen.

Weitere Einkünfte sind bei der ursprünglichen Unterhaltsberechnung weder bei der Ermittlung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs der Klägerin noch ihres sich daraus ergebenden Unterhaltsanspruchs berücksichtigt worden. Die Klägerin hat auch jetzt keine weiteren bedarfsdeckenden Einnahmen mit Ausnahme eines von ihr zugestandenen geringen Mietüberschusses aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in Höhe von monatlich 50 DM. Die Klägerin hat den Restbetrag des ihr 1983 zugeflossenen Kapitals aus der Veräußerung des gemeinsamen Hausanwesens sowie der Erfüllung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs für den Erwerb einer im Übrigen finanzierten Eigentumswohnung eingesetzt, die sie vermietet. Da sie die Mieterträge nach ihren Angaben für die Finanzierung einsetzt, verbleibt ein monatlicher Reingewinn von 50 DM. Auf diese positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kann sich der Beklagte vorliegend berufen, obwohl die zuvor aus diesem Kapitalbetrag gezogenen Zinseinkünfte von ihr auch 1986 bereits gezogen wurden, aber nicht in die Unterhaltsberechnung des abzuändernden Titels eingeflossen sind. Die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO, wonach die Abänderungsklage nur auf Gründe gestützt werden kann, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren entstanden sind, gilt nämlich nicht für den Abänderungsbeklagten. Dieser kann sich zur Verteidigung des Unterhaltstitels auch auf solche Umstände berufen, die bereits im Zeitpunkt der abzuändernden Entscheidung vorhanden und bekannt waren, aber nicht einbezogen worden sind (Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 323 Rdnr. 34; BGHZ 99, 360). Höhere Einkünfte als der zugestandene Mietüberschuss von 50 DM monatlich sowie weitere Einkünfte können auf Seiten der Klägerin jedoch nicht angerechnet werden. Soweit der Beklagte behauptet, dass die Klägerin monatlich mindestens 500 DM aus Vermietung und Verpachtung sowie weitere Zinseinkünfte von 320 DM monatlich aus einem Kapital von mindestens 70.000 DM (Abfindung) erziele, handelt es sich ersichtlich um eine Behauptung ins Blaue, die jeglicher Grundlage entbehrt. Die Klägerin hat auf Befragen des Senats erklärt, dass sie von ihrem Arbeitgeber keine Abfindung erhalten habe. Der Arbeitgeber hat dies auch in einem zu den Akten gereichten Schreiben vom 30. Juni 1999 bestätigt. Anhaltspunkte dafür, weshalb immer noch Aufklärungsbedarf über entsprechende Leistungen ihres früheren Arbeitgebers bestehen sollte, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Auch ist nicht ersichtlich, wieso die Klägerin höhere Einkünfte aus ihrer Eigentumswohnung erzielen sollte. Der Beklagte reklamiert für sich selbst, keinerlei Kapitalvermögen mehr zu haben, mithin den ihm 1983 (zeitgleich mit der Klägerin) zugeflossenen Betrag von ca. 85.000 DM bis 90.000 DM verbraucht zu haben. Da sich die Klägerin Einkünfte aus dem ihr zugeflossenen Kapital nach dem titulierten Unterhalt ebenfalls nicht anrechnen lassen musste, konnte sie ihr Kapital - wie auch der Beklagte - verbrauchen oder teilweise anderweitig, zum Beispiel für den Kauf einer Eigentumswohnung, einsetzen. Eine Verpflichtung, dieses nicht in die Unterhaltsberechnung einbezogene Kapital dauerhaft fest anzulegen, um hieraus ihren Unterhaltsbedarf teilweise zu decken, bestand nicht, so dass die Klägerin auf der Grundlage des Unterhaltstitels von 1986 auch nicht zu Lasten des Beklagten Vermögensbildung betreibt, wenn sie die teilweise mit dem vorgenannten Kapital erworbene Wohnung aus den an Stelle der früher erzielten Zinsen jetzt zufließenden Mieten finanziert und nur einen geringen positiven Überschuss hat.

Danach ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

Zeitraum 1. August 1998 bis 31. März 1999

<PRE> Ausweislich der zu den Akten gereichten Bescheinigung über Versorgungsbezüge verfügt der Beklagte ab Juli 1998 nach Abzug von Steuern über eine monatliche Nettopension in Höhe von (gerundet)

4.198,-- DM zuzüglich anteilige Sondervergütung, wie sie sich aus der vom Beklagten zu den Akten gereichten Auflistung über Bruttoarbeitslohn sowie der ebenfalls beigefügten Lohnsteuerkarte für 1998 und den vorgelegten Bescheinigungen über Versorgungsbezüge im Jahre 1998 errechnet

285,-- DM

4.483,-- DM abzüglich fiktiver Krankenkassenbeitrag

360,-- DM abzüglich tatsächlich gezahlte Pflegeversicherung (gerundet)

43,-- DM Das bereinigte Einkommen des Beklagten beträgt

4.080,-- DM. Die Klägerin erhält eine monatliche Rente einschließlich Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von

2.009,47 DM abzüglich gezahlte Krankenkasse

253,88 DM abzüglich gezahlte Pflegeversicherung

31,74 DM

1.723,85 DM abzüglich Central-Versicherung

36.90 DM

1.687,-- DM Außerdem ist die Klägerin verpflichtet, aus einer Nebenbeschäftigung ein Einkommen aus einer jetzt noch sozialversicherungsfreien Beschäftigung zu erzielen in Höhe von monatlich 630,-- DM

abzüglich 5 % pauschal für berufsbedingte Aufwendung 32,-- DM

598,-- DM

Nach Abzug des der Klägerin hieraus zustehenden Berufsbonus von 1/7 verbleiben 513,-- DM 513,-- DM Das in die Unterhaltsberechnung einzubeziehende Gesamteinkommen der Klägerin beträgt

2.200,-- DM die Differenz der beiderseitigen Einkommen beträgt (4.080 - 2.200)

1.880,-- DM Der Unterhaltsanspruch der Klägerin errechnet sich mit der Hälfte

940,-- DM Hierauf muss sie sich die von ihr erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anrechnen lassen

50,-- DM Es verbleibt ein Unterhaltsanspruch in Höhe von

890,-- DM </PRE>

Zeitraum 1. April 1999 bis 30. Juni 1999

<PRE> Auf Seiten des Beklagten wird von einem unveränderten bereinigten Pensionseinkommen ausgegangen wie zuvor (eine Erhöhung seiner Pension ist von der Klägerin nicht geltend gemacht und von ihm auch nicht durch Vorlage neuerer Abrechnungen belegt worden, soweit die Klägerin dies erstmals im nicht vorbehaltenen Schriftsatz vom 18. November 1999 geltend macht, ist ihr Vorbringen gemäß § 296a ZPO unbeachtlich). 4.080,-- DM die Klägerin selbst verfügt ebenfalls wie zuvor über eine Rente einschließlich Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.009,47 DM </PRE>

Der von ihr zu zahlende Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag erhöht sich jedoch, wenn sie neben ihrem Renteneinkommen weiterhin Nebeneinkünfte in Höhe von 630 DM monatlich erzielt. Nach der gesetzlichen Neuregelung für geringfügige Beschäftigungen zum 1. April 1999 sind Nebeneinkünfte bis 630 DM im Monat nicht mehr sozialversicherungsfrei, sondern unterliegen der Sozialversicherung, wobei die Zahlungspflicht unterschiedlich danach ausgestaltet ist, ob der Arbeitnehmer nur ein solches Beschäftigungsverhältnis hat, mehrere solcher Nebentätigkeiten ausübt oder einer Nebentätigkeit zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung bzw. dem Bezug von Rente nachgeht, wie dies für die Klägerin unterstellt wird. In diesem Fall ist die Nebenbeschäftigung für den Arbeitnehmer selbst sozialversicherungspflichtig, bei Rentenbezug im Übrigen allerdings nur hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung; hinsichtlich der Rentenversicherung ist aus dem Nebeneinkommen eines Rentners nur der Arbeitgeber mit einer Pauschale zahlungspflichtig. Die Höhe der Abgaben richtet sich für die Kranken- und Pflegeversicherung aus den zusammengerechneten Gesamteinkünften, das heisst hier dem Renteneinkommen der Klägerin ohne die gewährten Zuschüsse des Rententrägers in Höhe von monatlich 1.866,66 DM und ab dem 1. Juli 1999 1.891,73 DM zuzüglich dem Nebeneinkommen von jeweils 630 DM monatlich sowie dem ihr zufließenden Unterhalt. Da die Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung (DAK) aufgrund nicht vorhandener ausreichender Wartezeiten Beiträge nach einer freiwilligen Mitgliedschaft entrichten muss, ergibt sich eine Einordnung in die Versicherungsklasse für Einkommen von 3.300 DM bis 3.600 DM, was einem monatlichen Krankenversicherungsbeitrag von 456 DM und 449 DM ab dem 1. September 1999 entspricht. Der Pflegeversicherungsbeitrag ergibt sich mit jeweils 1,7 % des Gesamteinkommens. Steuern hat die Klägerin nicht zu zahlen, obwohl Einnahmen aus einer Nebenbeschäftigung jetzt auch grundsätzlich steuerpflichtig sind, wenn sie neben anderen positiven Einkünften im Sinne des Einkommenssteuergesetzes erzielt werden. Solche positiven Einkünfte sind auch Renteneinkünfte, soweit diese mit ihrem Ertragsanteil der Besteuerung unterliegen. Bei Renten, die mit Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen werden, beträgt der Ertragsanteil nach § 22 Ziffer 1 a Einkommenssteuergesetz sowie der dazugehörigen Tabelle 32 %, was hier einem Jahresbetrag von 7.167,97 DM bzw. 7.264,24 DM ab 1. Juli 1999 entspricht. Mit dem dazukommenden Einkommen aus der Nebenbeschäftigung in Höhe von jährlich 7.560 DM hat die Beklagte bei Einordnung in die Steuerklasse I keine Steuern zu entrichten. Da die Parteien das begrenzte Realsplitting bisher nicht durchführen, unterliegt auch der Unterhalt keiner Besteuerung.

<PRE> Von der an die Klägerin ausgezahlten Rente einschließlich Zuschüsse des Rententrägers ist der Krankenversicherungsbeitrag abzuziehen, wie ihn die Klägerin aus dem zusammengerechneten Einkommen der Rente, des Nebeneinkommens und des Unterhalts zu zahlen hat 2.009,47 DM (der Gesamtbetrag liegt unter Berücksichtigung des jeweils geringfügig differierenden Unterhalts immer im Bereich zwischen 3.300 DM und 3.600 DM) 456,-- DM abzüglich Pflegeversicherung (überschlägig) 59,-- DM

1.494,47 DM abzüglich Beitrag Central-Versicherung 36,90 DM

1.457,57 DM zuzüglich bereinigtes Erwerbseinkommen, wie zuvor, 6/7 513,-- DM

1.971,-- DM Das bereinigte Pensionseinkommen des Beklagten beträgt wie zuvor 4.080,-- DM Die Differenz der beiderseitigen Einkommen errechnet sich mit 2.109,-- DM Der Unterhaltsanspruch der Klägerin errechnet sich mit der Hälfte(gerundet) 1.055,-- DM Hierauf muss sie sich ihr Mieteinkommen anrechnen lassen 50,-- DM Es verbleibt ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.005,-- DM </PRE>

Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. August 1999

<PRE> Die Rente der Klägerin hat sich erhöht und beträgt einschließlich der Zuschüsse des Arbeitgebers jetzt 2.035,50 DM abzüglich Krankenkasse (wie zuvor) 456,-- DM abzüglich Pflegeversicherung (wie zuvor) 59,-- DM

1.520,50 DM abzüglich Beitrag Central-Versicherung 36,90 DM

1.483,60 DM zuzüglich bereinigtes Erwerbseinkommen, 6/7 513,-- DM

1.997,-- DM Bei einem unveränderten Einkommen des Beklagten von 4.080,-- DM beträgt die Differenz der beiderseitigen Einkünfte 2.083,-- DM auf den sich ergebenden Hälfteanspruch von (gerundet) 1.042,-- DM muss sich die Klägerin ihr Mieteinkommen anrechnen lassen 50,-- DM es verbleibt ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 992,-- DM </PRE>

Zeitraum ab dem 1. September 1999

Bei ansonsten unverändert gebliebenen Verhältnissen hat sich der Krankenkassenbeitrag geringfügig verringert.

<PRE> Von der Rente der Klägerin mit 2.035,50 DM ist die Krankenversicherung abzuziehen mit 449,-- DM Pflegeversicherung (wie zuvor) 59,-- DM Central-Versicherung 36,90 DM

1.490,60 DM zuzüglich Erwerbseinkommen wie zuvor, 6/7 513,-- DM

2.004,-- DM Das Erwerbseinkommen des Beklagten beträgt wie zuvor 4.080,-- DM Die Differenz der beiderseitigen Einkünfte ergibt sich mit 2.076,-- DM Auf den der Klägerin zustehenden Hälfteanspruch 1.038,-- DM muss sie sich ihr Mieteinkommen anrechnen lassen 50,-- DM Es verbleibt ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 988,-- DM. </PRE>

Im vorgenannten Umfang war das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung des Beklagten deshalb abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 344 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.732,40 DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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