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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 01.01.1999
Aktenzeichen: 13 UF 414/99
Rechtsgebiete: BGB, FGG, KO


Vorschriften:

BGB § 1618 S. 4
FGG § 13 a
Kostenordnung § 131 Abs. 3
Kostenordnung § 30
Führt ein 9 Jahre altes Kind seit 3 Jahren (unberechtigt) den Namen seiner (neuen) Familie und ist es nur unter diesem Namen in seiner Umgebung bekannt, so kann die Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung ersetzt werden.
OLG Koblenz

Beschluß

24.09.1999

13 UF 414/99 7 F 529/98 AG Andernach

Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterinnen am Oberlandesgericht ... und ... am 24. September 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Andernach vom 10. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat der Antragsgegner zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Das Amtsgericht hat die Einwilligung des Antragsgegners in die Namensänderung des Kindes Stephanie nach § 1618 Satz 4 BGB ersetzt, da die Erteilung des Ehenamens der Antragstellerin zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Parteien Bedenken hiergegen nicht erhoben haben, insbesondere das Kind S. durch das Amtsgericht ausführlich angehört wurde und durch eine erneute Anhörung eine weitergehende Aufklärung nicht zu erwarten ist. Auch das zuständige Jugendamt ist am Verfahren beteiligt worden und hat sich sowohl in erster Instanz als auch im Beschwerdeverfahren schriftlich geäußert. Der jetzige Ehemann der Antragstellerin hat am 2. August 1999 ausdrücklich die Zustimmung zur Erteilung seines Ehenamens für S. erklärt.

Nach § 1618 BGB können der Elternteil, den wie hier der Antragstellerin die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht und sein (neuer) Ehegatte dem Kind ihren Ehenamen erteilen. Dies bedarf allerdings der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt. Diese Einwilligung kann das Familiengericht im Falle der Weigerung des Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung des Familiennamens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies ist hier der Fall.

Bei der Wahl des Namens steht - dies folgt schon aus dem Wortlaut des Gesetzes - das Kindeswohl im Vordergrund. Daneben sind die namensmäßige Kennzeichnung der Abstammung und die Kontinuität der Namensführung zu berücksichtigen. Regelmäßig entspricht es allerdings dem Wohl eines Kindes, das bei seiner Mutter aufwächst, am besten, wenn es den gleichen Namen wie seine Mutter führt (vgl. BVerfG, FamRZ 92, 1284). Dadurch wird die Identifizierung des Kindes mit der Familie, und zwar der Familie in der es lebt, verfestigt und nach Außen kenntlich gemacht (vgl. BVerwG, FamRZ 96, 937). Demgegenüber kann das Interesse des einen oder anderen Elternteils an der namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung des Kindes - auch im Hinblick auf die Gleichberechtigung der Eltern - keinen Vorrang beanspruchen.

S. ist inzwischen 9 Jahre alt. Die Ehe der Eltern ist im Januar 1996 geschieden worden, im August des gleichen Jahres hat die Kindesmutter ihren jetzigen Ehemann geheiratet und führt seitdem den Ehenamen B. Aus der zweiten Ehe ist der am 23. März 1997 geborene Sohn M. hervorgegangen. Seit ihrer Einschulung im Herbst 1996, mithin seit drei Jahren führt S. den Namen ihrer (neuen) Familie, in der sie lebt; sie ist unter diesem Namen in der Schule angemeldet worden und bei allen Mitschülern, Lehrern, Nachbarn, Freunden und Bekannten (insbesondere nach dem Umzug der Familie nach Bassenheim) nur unter diesem Namen bekannt. Sie selbst möchte den Namen ihrer Stieffamilie tragen, damit ihre Zugehörigkeit zu dieser Familie und insbesondere auch zu ihrem Stiefbruder M. nach außen erkennbar ist. Dies hat sie bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht erklärt und diesen Wunsch auch bei ihren Gesprächen mit Vertretern des Jugendamtes, zuletzt im August 1999 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens deutlich gemacht. Das Jugendamt berichtet insoweit, dass in dem Gespräch deutlich geworden sei, "wie sehr sich S. eine Namensänderung wünscht".

Im Hinblick auf das bei S. vorliegende starke Bedürfnis nach einer auch nach außen hin sichtbaren Integration in ihre "neue" Familie und die Aufrechterhaltung dieser für sie seit drei Jahren bestehenden Situation erachtet der Senat die begehrte Namensänderung auch im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Kindes als für das Kindeswohl erforderlich. Dabei verkennt der Senat nicht, dass durch die Ersetzung der Einwilligung im Ergebnis die rechtswidrige Vorgehensweise der Antragstellerin, die S. bereits im Jahre 1996 unter ihrem neuen Ehenamen in der Schule angemeldet und damit die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass das Kind den "neuen" Namen bereits seit drei Jahren ohne entsprechende Einbenennung führt, im Nachhinein legalisiert wird. Maßgeblich für die Frage der Einbenennung ist jedoch nicht das rechtmäßige Vorgehen der Eltern sondern in erster Linie das Kindeswohl, so dass auch bei nicht korrektem Verhalten des sorgeberechtigten Elternteils eine Einbenennung des Kindes in Betracht kommen kann, wenn das Kind diese nachhaltig wünscht, weil es sich mit der neuen Familie und dem neuen Familiennamen bereits für einen wesentlichen Lebensabschnitt, nämlich seit der Einschulung, identifiziert, so dass eine Verweigerung der Zustimmung hier dazu führen würde, dass das Kind in seiner Umgebung faktisch eine von ihm nicht gewollte "Namensänderung", nämlich die Führung seines bisherigen, an sich richtigen Namens aus der ersten Ehe hinnehmen müsste. Diese von Stephanie nicht gewollte Namensverschiedenheit zu dem Rest ihrer neuen Familie würde für sie insbesondere auch im Hinblick auf ihren Stiefbruder M. eine Belastung darstellen und sie aus ihrer Sicht ausgrenzen und sie jetzt erstmals vor die Situation stellen, in der Schule und auch sonst erklären zu müssen, warum sie einen anderen Namen als der Rest der Familie führt. Da S. wenn auch unberechtigt - den neuen Namen bereits seit drei Jahren führt, ist auch nicht zu befürchten, dass mit der (rechtmäßigen) Namensänderung das Vorhandensein des leiblichen Vaters aus dem Bewußtsein des Kindes verdrängt werden wird. Das Bestehenbleiben des Namensbandes ist vielmehr offensichtlich nicht erforderlich, um die bisherige Beziehung Stephanies zum Antragsgegner fortdauern zu lassen.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 13 a FGG, 131 Abs. 3 Kostenordnung.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes folgt aus § 30 Kostenordnung.



Ende der Entscheidung

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