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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 20.12.2000
Aktenzeichen: 13 UF 548/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1587 Abs. 1 S. 2 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 13 UF 548/00 7 F 165/99 AG Andernach
in der Familiensache
13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richterinnen am Oberlandesgericht und am 20. Dezember 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist unbegründet, da die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Das Amtsgericht hat zu Recht im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch diejenigen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, die durch Beiträge begründet worden sind, welche die Antragsgegnerin während der Ehezeit, nämlich am 22. Oktober 1996, für einen - teilweise - vor der Ehe liegenden Zeitraum freiwillig nachentrichtet hat.
Nach § 1587 Abs. 1 BGB findet der Versorgungsausgleich in Bezug Anwartschaften oder Aussichten auf Versorgung statt, welche die Ehegatten während der Ehezeit begründet oder aufrechterhalten haben. Der Senat folgt dabei der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Ansicht, dass auch Anwartschaften, die in der Ehezeit für voreheliche Zeiten durch freiwillig nachentrichtete Beiträge erworben werden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind (vgl. OLG Hamm FamRZ 98, 297; OLG Nürnberg FamRZ 96, 1550, 1551). Dieses sogenannte "In-Prinzip" ist auch auf den hier vorliegenden Fall der freiwilligen Beitragsnachzahlungen nach vorausgegangener Heiratserstattung gemäß § 282 SGB VI anzuwenden (vgl. BGH FamRZ 1997, 414; OLG Nürnberg aaO; OLG Hamm aaO).
Auch der Umstand, dass die Beitragsnachentrichtung mit Mitteln ermöglicht worden ist, die der Antragsgegnerin von ihrer Schwester darlehensweise zur Verfügung gestellt worden sind, rechtfertigt es nicht, die damit begründeten Anwartschaften unberücksichtigt zu lassen. Nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben beim Versorgungsausgleich nur solche Anwartschaften außer Betracht, die weder durch Arbeit der Ehegatten noch mit Hilfe ihres Vermögens begründet worden sind. Die der Antragsgegnerin darlehensweise zugeflossenen Beträge zählen zu ihrem Vermögen. Insoweit stellt es keinen Unterschied dar, ob die Beträge als Darlehen bei einer Bank oder einem Dritten aufgenommen wurden; maßgeblich ist allein, dass das Geld, mit dem die Beiträge entrichtet wurden, zum Vermögen des Ehepartners gehörte, weil es zuvor darlehensweise erlangt worden war (vgl. OLG Hamm aaO; OLG Celle FamRZ 79, 826; OLG Köln NJW-RR 99, 1162).
Eine Ausnahme ergibt sich von diesem Grundsatz zwar dann, wenn die Nachentrichtung von Beiträgen aus Mitteln des Zugewinnausgleichs erfolgt, da das gesetzliche Ausgleichssystem, wie sich aus § 1587 Abs. 3 BGB ergibt, vorsieht, dass ein Vermögenswert der Eheleute entweder dem Versorgungsausgleich oder dem güterrechtlichen Ausgleich unterliegt (vgl. BGH FamRZ 1992, 790, 791; OLG Köln FamRZ 96, 1549, 1550). In einem solchen Falle würde ansonsten der Zugewinnausgleichspflichtige nach der Regelung von Zugewinn- und Versorgungsausgleich zwangsläufig an dem zum Ausgleich gezahlten Betrag zu Lasten des Berechtigten über den Versorgungsausgleich noch einmal, teilhaben.
Diese Ausnahme gilt aber für den vorliegenden Fall nicht. Denn die von der Antragsgegnerin zur Verbesserung ihrer Versorgung eingesetzten Mittel entstammten nicht einem vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1372, 1385 f BGB. Vielmehr unterlag der der Antragsgegnerin zugeflossene Darlehensbetrag als Bestandteil ihres Vermögens zunächst auch weiterhin der Berücksichtigung bei einem etwaigen späteren Zugewinnausgleich. Durch die am 22. Oktober 1996 erfolgte Beitragsnachzahlung entfiel bei der Antragsgegnerin in Höhe der Nachzahlung güterrechtlich auszugleichendes Vermögen und an dessen Stelle trat die beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Verbesserung der Altersvorsorge. Ein Anlass, die so erworbene Versorgungsanwartschaft der Antragsgegnerin vom Versorgungsausgleich auszunehmen, besteht deshalb nicht. Unerheblich ist mithin nach Sinn und Zweck der oben erwähnten Ausnahmeregelung, dass die Antragsgegnerin tatsächlich wegen der am Ende der Ehezeit bestehenden Überschuldung der Parteien eine Zugewinnausgleichszahlung vom Antragsteller nicht erlangen kann. Der Senat vermag in dieser Situation auch keine grobe Unbilligkeit zu erkennen, die eine Anwendung von § 1587c BGB rechtfertigen könnte. Im Übrigen würde das Außerachtlassen der durch die Nachzahlung erworbenen Anwartschaften der Antragsgegnerin hier dazu führen, dass sich eine höhere Ausgleichspflicht des Antragstellers ergäbe. Nach § 1587c BGB kommt aber lediglich eine Herabsetzung, nicht dagegen eine Erhöhung des Versorgungsausgleichsanspruchs in Betracht (vgl. OLG Köln NJW-RR 99, 1162; BGH NJW 1985, 2024, 2025).
Nach alledem war der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Der Senat hat im Hinblick auf den Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 19.10.00 davon abgesehen, bereits jetzt abschließend in der Sache zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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