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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 28.02.2000
Aktenzeichen: 13 UF 566/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1610 Abs. 2
BGB § 1611
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen nach Abbruch des Gymnasiums, KFZ-Lehre und Besuch der Fachoberschule Technik ein Unterhaltsanspruch für ein Studium der Sozialpädagogik besteht.

2. Die Ablehnung einer persönlichen Kontaktaufnahme des volljährigen Kindes zum Vater hat für sich allein keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach § 1611 Abs. 1 BGB zur Folge.


Geschäftsnummer: 13 UF 566/99 16 F 622/98 AG Neuwied

Verkündet am 28. Februar 2000

Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

- abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -

in der Familiensache

wegen Kindesunterhalts (Ausbildungsunterhalt).

Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat, durch die Richterinnen am Oberlandesgericht und sowie den Richter am Landgericht auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts- vom 17. September 1999 teilweise abgeändert.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nachfolgenden Unterhalt zu zahlen:

vom 01.09.1.998 bis 31.12.1998: monatlich 521,25 DM,

vom 01.01.1999 bis 30.06.1999: monatlich 532,50 DM,

vom 01.07.1999 bis 31.07.1999: 312,05 DM,

vom 01.08.1999 bis 31.08.1999: 109,32 DM,

vom 01.09.1999 bis 30.11.1999: monatlich 543,75 DM,

vom 01.12.1999 bis 31.12.1999: 172,70 DM

vom 01.01.2000 bis 29.02.2000: monatlich 204,30 DM

ab dem 01.03.2000: monatlich 543,75 DM.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 90 % und der Kläger 10 %.

Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Der inzwischen 24 Jahre alte Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit der Kindesmutter, in deren Haushalt er lebt. Er nimmt den Beklagten auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch.

Im Jahr 1994 musste der Kläger das Gymnasium nach dem Scheitern in der 10. Klasse ohne Erreichen des Klassenziels, allerdings mit Berufsreife verlassen. Im Anschluss hat er in der Zeit vom 01.08.1994 bis 31.01.1998 eine Lehre zum Kfz-Mechaniker absolviert und die Gesellenprüfung mit "Befriedigend" abgelegt, wodurch er die Mittlere Reife erlangt hat. Seit dem 31.08.1998 besuchte er die Fachoberschule "Technik" in die er am 23.06.1999 mit dem Fachabitur abschloss.

Er beabsichtigt nunmehr, an der Fachhochschule Koblenz Sozialpädagogik zu studieren. Hierfür hat er in der Zeit vom 01.09.1999 bis 15.12.1999 ein (notwendiges) Praktikum an einer Behindertenschule absolviert; das Studium will er im März 2000 aufnehmen.

Mit der Klage verlangt er Ausbildungsunterhalt in Höhe von monatlich 600 DM seit dem 01.09.1998 und 665 DM seit dem 01.12.1998; der Beklagte verweigert die Zahlung und beruft sich darauf, dass der Kläger eine abgeschlossene Berufsausbildung und deshalb keinen Unterhaltsanspruch mehr habe.

Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme überwiegend stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 551,25 DM seit dem 01.09.1998, 532,50 DM seit dem 01.01.1999 und 543,75 DM seit dem 01.07.1999 verurteilt. Hierzu hat es ausgeführt, dass der Beklagte auf Grund einer zwischen den Eltern und mit dem Kläger getroffenen Abrede, wonach dieser zunächst eine Lehre und dann das Abitur nachmachen solle, weiterhin unterhaltspflichtig sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der keinen Unterhalt zahlen will. Der Kläger hat die Klage teilweise zurückgenommen und verlangt im Juni 1999 nur noch 312,05 DM und im August 1999 nur 109,32 DM.

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der Sache nur in geringem, aus der Urteilsformel ersichtlichem Umfang Erfolg. Der Beklagte schuldet dem Kläger grundsätzlich weiterhin Kindesunterhalt in Form des Ausbildungsunterhalts nach den §§ 1601 ff., 1610 Abs. 2 BGB. Hiervon ist das Amtsgericht mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausgegangen. Das Berufungsvorbringen und die in zweiter Instanz durchgeführte Beweisaufnahme rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

Nach § 1610 Abs. 2 BGB haben Eltern ihren minderjährigen wie auch den volljährigen Kindern eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf zu gewähren, d.h. eine Ausbildung, die den Begabungen und Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen . Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Hat das Kind eine solche Ausbildung erhalten, besteht in der Regel kein Anspruch auf Finanzierung einer Zweitausbildung oder nicht notwendigen Weiterbildung (vgl. BGH NJW 1995, 718; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 2 Rnr. 56 ff. m.w.N.; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rnr. 322 ff.).

Vorliegend stellt sich der vom Kläger bisher absolvierte und für die Zukunft noch geplante Ausbildungsgang "Abbruch Gymnasium, Kfz-Lehre, Fachoberschule Technik, Studium Sozialpädagogik" nicht als eine nach den üblichen Grundsätzen einheitliche, aus mehreren Stufen bestehende Ausbildung dar, wie dies auf Grund des geänderten Ausbildungsverhaltens für den mehrstufigen Ausbildungsgang "Abitur, Lehre, Studium" bejaht wird, wenn die einzelnen Abschnitte in einem engen zeitlichen und sachlichen, d.h. derselben Fachrichtung angehörenden Zusammenhang stehen. Erwirbt das Kind hingegen erst nach dem Abschluss einer Lehre durch weiteren Schulbesuch die (Fach-) Hochschulreife und nimmt dann ein Studium auf, so wird die Einheitlichkeit der Ausbildung für den Ausbildungsgang "Haupt- (Real-) Schule, Lehre, Fachoberschule, Fachhochschulreife" in der Regel zu verneinen sein, weil die Eltern nach Abschluss eines Lehrberufs in diesem Fall nicht mit der Aufnahme eines Studiums rechnen müssen, wie dies bei Erlangung der Hochschulreife nach normalem Durchlaufen des Gymnasiums der Fall ist (vgl. wendl/Staudigl, a.a.O.; BGH FamRZ 81, 346; BGH FamRZ 92, 1407). Ebensowenig kann die nach Abschluss der Lehre begonnene weitere Ausbildung des Klägers nach den allgemeinen Grundsätzen als notwendige und sinnvolle Weiterbildung zu einer höheren Qualifikationsstufe innerhalb derselben Berufssparte angesehen werden.

Abweichend von diesen an üblichen und objektiven Kriterien orientierten Grundsätzen kann eine Einheitlichkeit der Ausbildung oder eine die Unterhaltspflicht der Eltern begründende weitere Ausbildung dann gegeben sein, wenn das Kind den erlernten Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausüben kann, von den Eltern in einen seiner Begabung nicht Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde oder die weitere Ausbildung von vorneherein beabsichtigt war bzw. einvernehmlich während des Ausbildungsganges in dieser Form geplant worden ist (BGH, NJW 95, 718, 720; OLG Bamberg, FamRZ 98, 315). Von Letzterem ist hier auszugehen.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger seinen erlernten Beruf als Kfz-Mechaniker auf Grund seiner beiderseitigen Schwerhörigkeit, die nach zwei während der Lehrzeit erlittenen Hörstürzen ausweislich des vorgelegten Bescheides des Versorgungsamtes Koblenz vom 23.06.1998 zu einer Behinderung von 70 % (zuvor 30 %) geführt hat, nicht ausüben kann, weil ihm u.a. eine differenzierte Wahrnehmung von Motor- und anderen Geräuschen nicht möglich ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so würde die Notwendigkeit eines Berufswechsels aus gesundheitlichen Gründen nur dann zu einer Unterhaltspflicht der Eltern führen, wenn das Kind keine vorrangig wahrzunehmende Möglichkeit zu einer (finanzierten) Umschulung hat und es sich bei der zweiten Berufsausbildung um einen letztlich ebenbürtigen Beruf, nicht aber eine qualitativ völlig andere Ausbildung (Hauptschulabschluss-Lehre/Fachoberschule-Studium) handelt, was hier der Fall wäre (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 94, 257).

Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht - wie auch schon nach der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme - zur Überzeugung des Senats fest, dass sich die Eltern des Klägers vor Antritt der Lehre darüber einig waren, dass dieser wegen des Scheiterns auf dem Gymnasium zwar zunächst eine Lehre absolvieren, danach aber die Möglichkeit haben sollte, das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg nachzumachen und demgemäß dann auch eine nach dem Abitur übliche (Hochschul-) Ausbildung anzuschließen und dieser Ausbildungsgang, insbesondere die spätere Erlangung der Hochschulreife mit anschließendem Studium, auch den Vorstellungen des Klägers entsprach.

Hierzu hat die als Zeugin vernommene Mutter des Klägers glaubhaft bekundet, dass sie sich Ende 1993 telefonisch an den Beklagten gewandt habe, um von diesem Rat in Bezug auf die weitere schulische Ausbildung des Klägers einzuholen. Sie habe damals Probleme mit beiden Kindern, insbesondere aber mit dem Kläger gehabt, bei dem abzusehen gewesen sei, dass er die Versetzung trotz Nachhilfeunterrichts nicht schaffen würde. Da sie selbst berufstätig gewesen sei und deshalb nachmittags nicht zur Verfügung gestanden habe, habe ihr eine Unterbringung des Klägers in einem Internat in vorgeschwebt, weil sie die Hoffnung gehabt habe, dass sich die schulischen Leistungen des Klägers durch die dort gegebene ständige Beaufsichtigung entscheidend bessern würden. Der Beklagte sei hiermit jedoch nicht einverstanden gewesen und habe erklärt, dass ein Kind im Internat alle möglichen Schlechtigkeiten aufschnappen könne, die es bisher noch nicht kenne. Der Beklagte habe auch eine Beteiligung an den Internatskosten abgelehnt, auf die sie ihn ebenfalls angesprochen habe. Der Beklagte habe dann seinerseits vorgeschlagen, dass der Kläger zunächst eine Lehre, möglichst eine Kfz-Lehre, durchlaufen und dann den zweiten Bildungsweg einschlagen solle, um so nach der praktischen Ausbildung die Hochschulreife zu erlangen. Er habe damals erklärt, dass dem Kläger auf dem zweiten Bildungsweg genauso viele Möglichkeiten offen stünden, als wenn er das Abitur erreichte. Dieser vom Beklagten vorgeschlagene Weg sei auch den; Kläger lieber gewesen, der seinen Freundeskreis beibehalten und deshalb nicht in ein Internat habe gehen wollen. Es sei dann letztlich auch dieser Weg eingeschlagen worden.

Der Senat hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin, und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Zwar hat der Beklagte bei seiner Anhörung in Abrede gestellt, dass das Telefongespräch mit diesem Inhalt stattgefunden hat. Es habe lediglich ein kurzes Telefongespräch gegeben, in welchem die Mutter des Klägers ihm mitgeteilt habe, dass dieser die Schule nicht schaffe. Er habe lediglich erklärt, dass der Kläger dann eine praktische Ausbildung machen solle. Damit sei das Gespräch beendet gewesen. Es sei weder über den Besuch eines Internats noch über eine weiterführende Ausbildung in Anschluss an die Lehre oder über die Art der Lehre gesprochen worden. Für eine solche Diskussion habe für ihn auch kein Raum bestanden. Diese Angaben des Beklagten vermögen die glaubhaften Angaben der Zeugin und ihre nachvollziehbare Schilderung des Telefongesprächs nicht zu erschüttern. Es erscheint schon unwahrscheinlich und lebensfremd, dass sich der Beklagte nicht für das Wohlergehen seines - wenn auch bei der geschiedenen Ehefrau lebenden - Sohnes interessiert haben will, als dieser auf dem Gymnasium scheiterte und durch die anstehende Wahl der weiteren Ausbildung letztlich ein für das gesamte spätere Leben des Kindes bedeutsame Entscheidung zu treffen war. Da der Kläger nach der Grundschule zunächst die Empfehlung für das Gymnasium hatte und sich die Eltern zu dieser Zeit auch einig waren, dass er das Abitur machen und gegebenenfalls später studieren sollte, ist es kaum vorstellbar, dass für den Beklagten das Scheitern dieser für den Sohn ins Auge gefassten qualifizierten Ausbildung mit einer naturgemäß erhofften entsprechenden späteren Lebensstellung des Kindes so unbedeutend war, dass er keinerlei Nachfragen hatte und auch von der Kindesmutter keinerlei Überlegungen angestellt und geäußert worden sein sollen, wie dem Sohn die Möglichkeit des Abiturs und Studiums trotz des Scheiterns offen gehalten werden könnte, das Telefongespräch mithin - wie der Beklagte erklärt - mit der "lapidaren" Erklärung beendet gewesen sein soll, dass der Sohn dann eine praktische Ausbildung machen müsse. Selbst wenn jedoch der Beklagte dieser Auffassung und an weiteren Einzelheiten und Informationen nicht interessiert gewesen sein sollte, ist es unwahrscheinlich, dass auch die Mutter des Klägers dem Beklagten ihre Vorstellungen nicht unterbreitet hätte, obwohl sie ihn unstreitig nur wegen der bestehenden Schulprobleme angerufen hat.

Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht auch nicht, dass sie sich nach dem Telefonat mit dem Beklagten noch an die Betreiber des Internats gewendet und dort Informationen über die Möglichkeit der Aufnahme des Klägers unter Vorlage von Zeugnissen eingeholt hat. Dies belegt lediglich, dass sie sich seinerzeit Sorge um das Fortkommen des Sohnes gemacht hat und offensichtlich - auch unabhängig von der geäußerten Vorstellung des Beklagten - umfassende Kenntnis von den verschiedenen Möglichkeiten haben wollte, bevor die endgültige Entscheidung getroffen wurde. Da der Kläger dann letztlich den vom Beklagten gewünschten Ausbildungsgang, den auch der Kläger selbst bevorzugte, eingeschlagen hat, kommt es nicht auf die Frage an, ob sich der Beklagte an den Ausbildungskosten zu beteiligen hätte, wenn die Mutter des Klägers diesen entgegen dem vom Beklagten geäußerten Wunsch in einem Internat untergebracht hätte.

Nach alledem ist der Beklagte verpflichtet, die vom Kläger nach Abschluss der Lehre begonnene weitere Ausbildung, nämlich den Besuch der Fachoberschule mit dem inzwischen erreichten Abschluss des Fachabiturs sowie das jetzt beginnende Studium (mit-) zu finanzieren. Da es sich bei diesem Ausbildungsgang vom Grundsatz um den zwischen den Eltern abgesprochenen und auch den Vorstellungen des Kindes von vornherein entsprechenden Weg handelt, nämlich das Abitur nach der Lehre auf dem zweiten Bildungsweg zu erlangen und dann zu studieren, kommt es nicht darauf an, dass sich der Kläger für ein mit seiner Erstausbildung nicht in sachlichem Zusammenhang stehendes Studium der Sozialpädagogik entschieden hat. Die bisherige Ausbildung entsprach auch den Fähigkeiten des Klägers, wie der erfolgreiche Abschluss belegt. Es ist davon auszugehen, dass auch das beabsichtigte Studium der Begabung des Klägers gemäß ist, jedenfalls sind entgegenstehende Anhaltspunkte derzeit nicht ersichtlich. Wie die nachfolgenden Berechnungen zeigen, übersteigt die Ausbildung auch nicht die Leistungsfähigkeit des Beklagten.

Da der Kläger volljährig ist; sind beide erwerbstätigen Elternteile verpflichtet, sich - unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden angemessenen Selbstbehalts - gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB entsprechend ihrer Erwerbs- und Vermögensverhältnisse am Barunterhalt zu beteiligen, nachdem der bis zur Volljährigkeit geschuldete Betreuungsunterhalt auf Seiten der Kindesmutter in Wegfall gekommen ist. Danach ergibt sich folgende Berechnung für den Unterhaltsanspruch des Klägers und dem vom Beklagten zu zahlenden Unterhaltsanteil:

Zeitraum 01.09.1998 bis 31.12.1998

Der Beklagte verfügt ausweislich der zu den Akten gereichten Lohnsteuerkarte für 1998 über ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 93.115,03 DM, dies sind monatlich (im Folgenden sind die Beträge gerundet) 7.760,-- DM zuzüglich anteilige Steuererstattung für 1996 510,-- DM (der Erstattungsbetrag für den Beklagten und seine zweite Ehefrau beläuft sich auf insgesamt 6.176,43 DM, wovon auf den Beklagten entsprechend seinem Einkommensanteil 99 % entfallen, mithin 6.115,-- DM : 12 = 510,-- DM).

Von dem verbleibenden Betrag in Höhe von 8.270,-- DM sind lediglich die Beträge in Abzug zu bringen, die der Kläger in seiner in der Klageschrift enthaltenen Berechnung der Unterhaltsansprüche berücksichtigt hat, da der Beklagte diese Abzüge nicht bestritten und seinerseits keinerlei Vortrag nebst Belegen zu anderen Abzügen gehalten hat. Danach sind abzuziehen:

Pauschale (Höchstbetrag) für berufsbedingte Aufwendungen 260,-- DM sowie die Unterhaltsbelastung für seine zweite Ehefrau und drei minderjährige Kinder aus dieser Ehe mit den zwischen den Parteien unstreitigen Unterhaltsbeträgen (629 + 764 + 764 + 1.100) von insgesamt 3.257,-- DM (soweit das Amtsgericht mit 4.885,71 DM einen höheren Betrag in Abzug gebracht hat, handelt verpflichtet ist, in den Semesterferien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BGH, NJW 95, 1215; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rd. 475). Eine Anrechnung eigenen Einkommens wird allerdings (teilweise) zu erfolgen haben, wenn der Kläger Erwerbseinkommen erzielen sollte.

Der Unterhaltsanspruch des Klägers ist auch nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB auszuschließen oder herabzusetzen. Voraussetzung hierfür wäre eine vorsätzliche schwere Verfehlung des Klägers gegenüber dem Beklagten. Diese kann vorliegend nicht (allein) in der mangelnden Bereitschaft des Klägers zu persönlichem Kontakt mit dem Beklagten gesehen werden. Als der Kontakt zwischen den Parteien abriss, war der Kläger noch minderjährig. Die Eltern des Klägers waren - wie auch die mündliche Verhandlung vor dem Senat und die Angaben beider Eltern gezeigt haben - sehr zerstritten. Einem minderjährigen Kind kann grundsätzlich nicht als schwerer Schuldvorwurf angelastet werden, wenn es während seiner Minderjährigkeit auf Grund der Trennung der Eltern und unter dem Einfluss des sorgeberechtigten Elternteils in eine Konfrontationshaltung zu dem unterhaltsverpflichteten Elternteil hineinwächst und diese Haltung auch über die Volljährigkeit hinaus beibehält. Jedenfalls kann unter diesen Umständen allein die Ablehnung der persönlichen Kontaktaufnahme zum Beklagten ohne Hinzukommen irgendwelcher unangemessener Äußerungen diesem gegenüber nicht den Vorwurf einer vorsätzlichen schweren Verfehlung erfüllen und demgemäß nicht zu einer Herabsetzung oder dem Ausschluss des Unterhalts nach § 1611 Abs. 1 BGB führen (vgl. BGH, NJW 1995, 1215).

Die Berufung des Beklagten hatte deshalb - unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme des Klägers - nur in geringem Umfang Erfolg und war im Übrigen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 111 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.031,25 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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