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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 22.05.2000
Aktenzeichen: 13 UF 632/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1360 S. 2
BGB § 1361
In einer "Haushaltsführungsehe", in der nur ein Ehegatte Einkünfte hat, werden die ehelichen Lebensverhältnisse und damit der Unterhaltsbedarf allein durch die Erwerbseinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten bestimmt. Dies gilt auch im Hinblick auf die unterhaltsrechtlich an sich gleich zu bewertende Haushaltsführung.
Geschäftsnummer: 13 UF 632/99 41 F 164/97 AG Westerburg

Verkündet am 22. Mai 2000

Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

- abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO

in der Familiensache

wegen Trennungsunterhalts.

Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richterinnen am Oberlandesgericht und - auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 17.9.1999 teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlich im voraus bis zum 5. eines jeden Monats folgenden Trennungsunterhalt zu zahlen:

Vom 1.1. bis zum 31.3.1997 monatlich 524 DM,

vom 1.4. bis zum 31.12.1997 monatlich 49 DM,

vom 1.1. bis zum 30.3.1998 monatlich 194 DM,

vom 21.3. bis zum 31.12.1998 monatlich 23 DM.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 69 % und der Beklagte 31 %.

Die Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin zu 82 % und dem Beklagten zu 18 % auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben am 7.7.1992 geheiratet. Spätestens seit August 1996 leben sie getrennt. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 27.4.1999 - 4 F 108/97 - ist die Ehe geschieden worden. Die Klägerin nimmt den Beklagten für die Zeit vom 1.1.1997 bis zur rechtskräftigen Ehescheidung auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Klägerin hat ihr Rechtsmittel in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat teilweise zurückgenommen.

Die Berufungen beider Parteien sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; in der Sache führen beide Rechtsmittel zu einem Teilerfolg.

Der Beklagte schuldet der Klägerin Trennungsunterhalt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang.

Der Klägerin steht grundsätzlich Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB zu, und zwar ab 1.1.1997, da der Beklagte bereits mit Schreiben vom 23.12.1996 zur Zahlung von Ehegattenunterhalt in Höhe von 911,93 DM pro Monat aufgefordert worden ist und der Senat davon ausgeht, dass dieses Schreiben dem Beklagten jedenfalls vor dem 1.1.1997 zugegangen ist.

Eine Verwirkung dieses Unterhaltsanspruchs nach § 1361 i.V.m. 1579 BGB kommt nicht in Betracht. Zwar hatte die Klägerin unbestritten im Jahr 1995 eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen; nach dem eigenen Vortrag des Beklagten fiel diese mehrmonatige "Affäre" der Klägerin aber in eine Zeit, als der Beklagte nach seiner Versetzung allein nach S gezogen war "unter anderem weil die Zeit dieser Trennung als Probezeit für die wohl schon kriselnde Ehe angesehen werden sollte". Der Klägerin kann also kein einseitiger Ausbruch aus einer bis dahin "intakten" Ehe vorgeworfen werden.

Der Bedarf der Klägerin richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Parteien. Diese waren geprägt durch die beiderseitigen Erwerbseinkünfte, wobei der Senat auf Seiten der Klägerin deren bis August 1995 ausgeübte Teilzeitbeschäftigung bei der Firma zu Grunde legt. Die Klägerin hatte ab 1.7.1994 entsprechend der gemeinsamen Planung der Eheleute ihre zunächst vollschichtig ausgeübte Tätigkeit auf 25,5 Wochenstunden reduziert. Nach dem 31.8.1995 hat die Klägerin nur noch verschiedene "Jobs" innegehabt, die der Senat nach dem bisherigen Verlauf der Ehe nicht aus ehetypisch und der ehelichen Lebensplanung entsprechend ansieht; sie fielen in die Zeit der Ehekrise, die letztlich zur endgültigen Trennung der Parteien geführt hat; nach dem Vortrag des Beklagten lebten die Parteien sogar schon vor Beendigung der Teilzeitbeschäftigung getrennt. Die spätere erneute Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ist eine Veränderung, die nur wegen der Trennung eingetreten und deshalb nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rdn. 64 m.w.N.). Das eheprägende Einkommen der Klägerin betrug nach den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen zuletzt netto|1.425,-- DM|abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen|90,-- DM| |1.335,-- DM.

Die daneben von der Klägerin ausgeübte haushälterische Tätigkeit führt nicht zu einer Erhöhung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (anders: Graba, Zum Unterhalt der Hausfrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen, FamRZ 99, 1115 ff. mit ablehnender Anmerkung von Bienko, FamRZ 2000, 13 f.). Die ehelichen Lebensverhältnisse werden ganz überwiegend durch die wirtschaftlichen Grundlagen des Lebensstandards der Eheleute geprägt. Das sind die Einkünfte beider Ehegatten, mit denen sie ihren Lebenszuschnitt geschaffen haben und weiterhin aufrecht erhalten können. Deshalb gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Umständen vor allem die Einkommensverhältnisse der Eheleute, die während der Ehe ihren Lebensstandard geprägt haben (vgl. Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 4 Rnr. 179 m.w.N.). Folglich werden auch in einer "Haushaltsführungsehe", in der nur ein Ehegatte prägende Einkünfte hat, die ehelichen Lebensverhältnisse allein durch die Einkünfte des erwerbstätigen Ehegatten bestimmt. Dies gilt auch im Hinblick. auf die unterhaltsrechtlich an sich gleich zu bewertende Haushaltsführung (§ 1360 S. 2 BGB) des nicht erwerbstätigen Ehegatten, weil nur die Einkünfte des erwerbstätigen Ehegatten als Barmittel für den Unterhalt der Familie zur Verfügung stehen. Denn die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse werden nur durch die vorhandenen Einkünfte und nicht durch den wirtschaftlichen Wert der von beiden Ehegatten erbrachten Leistungen geprägt (vgl. BGH FamRZ 85, 161; FamRZ 86, 783). Durch die haushälterische Tätigkeit eines Ehegatten werden keine Einkünfte erwirtschaftet, die den Betrag, der zur Bestreitung der laufenden Lebenshaltungskosten zur Verfügung steht, erhöhen könnten. Bei gleichbleibenden Verhältnissen steht insoweit auch nach der Trennung kein für den Unterhalt der Ehegatten verteilbares Einkommen zur Verfügung. Deshalb kann allein das zur Deckung des Lebensbedarfs tatsächlich vorhandene und eingesetzte Einkommen als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend berücksichtigt werden; eine gewisse Korrektur kann allenfalls über - konkret darzulegenden - trennungsbedingten Mehrbedarf auf Seiten des Unterhaltsberechtigten herbeigeführt werden (vgl. Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rnr. 445). Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen.

Die ehelichen Lebensverhältnisse wurden auch mitbestimmt von dem Kredit, den der Beklagte 1995 - und damit nach dem Vortrag der Klägerin noch vor der endgültigen Trennung - zur Finanzierung der Anschaffung eines PKW Toyota Corolla aufgenommen hat. Zumindest während der Trennungszeit ist diese prägende Verbindlichkeit weiter zu berücksichtigen, ohne dass es letztlich darauf ankommt, ob der Beklagte seinen Arbeitsplatz auch in zumutbarer weise mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könnte.

Ebenso ist jedenfalls während der Trennungszeit die auch während des Zusammenlebens aus den zur Verfügung stehenden Mitteln bediente Lebensversicherung des Beklagten bei der Aachener und Münchner Versicherung zu berücksichtigen (vgl. Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rnr. 988).

Nicht abzusetzen ist dagegen der im Juni 1996 bei der Citibank aufgenommene Kredit, da schon nicht ersichtlich ist, warum die 1995 in Höhe von über 5.000 DM bestehende Kontoüberziehung, die im Mai 1996 bereits auf rd. 2.000 DM zurückgeführt worden war, einen Kredit über 4.000 DM nötig gemacht hat. Im Übrigen hat die Klägerin einen entsprechenden Kredit bei der aufgenommen, der ebenfalls nicht berücksichtigt wird.

Der Senat geht davon aus, dass auf Seiten der Klägerin bis zum 31.3.1997 das tatsächlich erzielte Einkommen aus ihrem "Job" als Bedienung zu Grunde zu legen ist. Ab 1.4.1997 sind ihr dagegen (teilweise fiktiv) Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Nach § 1361 Abs. 2 BGB ist die Klägerin nämlich darauf zu verweisen, ihren Unterhalt möglichst durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen, da dies von ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen ihrer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der erst im Jahre 1992 geschlossenen Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

Die Klägerin war bereits zu Anfang der Ehe vollschichtig erwerbstätig gewesen. Anfang 1997 war sie erst 27 Jahre alt, sie hatte keine Kinder zu betreuen und die relativ kurz dauernde Ehe kriselte bereits seit längerer Zeit. Nach dem Vortrag des Beklagten haben sich die Parteien bereits im Jahre 1995 getrennt. Aber auch nach dem Vortrag der Klägerin ist, nachdem sie sich 1995 vorübergehend einem anderen Mann zugewandt hatte, im August 1996 die endgültige Trennung erfolgt. Bereits im Dezember 1996 hat der Beklagte über einen Anwalt angekündigt, Scheidungsantrag zu stellen. Damit war zu diesem Zeitpunkt von einem endgültigen Scheitern der Ehe auszugehen; tatsächlich hat dann die Klägerin im März 1997 selbst Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Klägerin - gleichgültig wann die endgültige Trennung tatsächlich erfolgt ist - jedenfalls ab Januar 1997 sich ernsthaft und intensiv um eine Vollzeitarbeitsstelle hätte bemühen müssen. Da sie offensichtlich keinerlei Aktivitäten in dieser Richtung entfaltet hat, nimmt der Senat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte an, dass die noch junge, ungebundene Klägerin nach einer Übergangszeit von drei Monaten - mithin zum 1.4.1997 - eine entsprechende Stelle hätte finden können. Dass eine reale Beschäftigungschance für die Klägerin bestand, leitet der Senat schon daraus her, dass sie später tatsächlich eine entsprechende Arbeitsstelle gefunden hat.

Im Einzelnen ist auf dieser Grundlage wie folgt zu rechnen:

1.1. bis 31.3.1997

Das Einkommen des Beklagten betrug für 1997 unstreitig - im Folgenden sind alle Beträge gerundet -|3.144,-- DM|abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen, netto geschätzt|10,-- DM| |3.134,-- DM

abzüglich pauschale berufsbedingte Aufwendungen (entsprechender Aufwand ist erfahrungsgemäß mit jeder Erwerbstätigkeit verbunden; die hierauf entfallenden Beträge stehen zur Bestreitung der sonstigen laufenden Lebenshaltungskosten der Parteien nicht zur Verfügung), geschätzt 5 %|157,-- DM|Gewerkschaftsbeitrag ÖTV|27,-- DM|PKW-Kredit|361,-- DM|Lebensversicherung|181,-- DM| |2.408,-- DM

Die Klägerin erzielte beim Tenniscenter Waldbrunn ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von|1.276,-- DM|nach Abzug von pauschalen berufsbedingten Aufwendungen bleiben|1.186,-- DM

Die Differenz der beiderseitigen Einkünfte beträgt|1.222,-- DM

3/7 hiervon (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 132) stehen der Klägerin als Trennungsunterhalt zu|542,--

1.4. bis 31.12.1997

Der Klägerin ist jetzt ein Einkommen aus einer vollschichtigen Tätigkeit anzurechnen. Der Senat legt insoweit das seit September 1998 tatsächlich bezogene Einkommen aus einer solchen Tätigkeit zugrunde; dieses betrug ausweislich der vorgelegten Gehaltsbescheinigungen monatlich brutto 2.800 DM zuzüglich anteiliges 13. Monatsgehalt (monatlich brutto 233 DM). Hieraus errechnet sich ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich|1.911,-- DM|abzüglich pauschale berufsbedingte Aufwendungen (da eine vollschichtige Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt wurde, können konkrete Aufwendungen nicht berücksichtigt werden)|96,-- DM| |1.815,-- DM

davon ist der eheprägende Teilbetrag von in die Differenzberechnung einzustellen:|1.335,-- DM

eheprägendes Einkommen des Beklagten (wie zuvor)|2.408,-- DM|eheprägendes Einkommen der Klägerin|1.335,-- DM|Differenz|1.073,-- DM|3/7 hiervon|460,-- DM|hierauf ist das restliche Einkommen nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 anzurechnen mit (1.815 DM - 1.335 DM = 480 DM, 6/7 hiervon)|411,-- DM|offener Bedarf|49,-- DM

1.1. bis 20.3.1998

Das Einkommen des Beklagten beträgt jetzt unstreitig|3.617,-- DM|abzüglich Arbeitgeber-VWL-Anteil|10,-- DM| |3.607,-- DM

abzüglich pauschale berufsbedingte Aufwendungen|180,-- DM|ÖTV-Beitrag|27,-- DM|PKW-Kredit|361,-- DM|Lebensversicherung|181,-- DM| |2.858,-- DM

Das Einkommen der Klägerin berücksichtigt der Senat jetzt mit brutto 2.900 DM (entsprechend der zum 1.1.1999 tatsächlich erfolgten Gehaltserhöhung), das entspricht (bei 13 Monatsgehältern) einem Nettobetrag von|1.970,-- DM|abzüglich pauschale berufsbedingte Aufwendungen|99,-- DM | |1.871,-- DM |hiervon sind eheprägend ( wie bisher)|1.335,-- DM

die Differenz zum Einkommen des Beklagten beträgt|1.523,-- DM|3/7 hiervon sind |653,-- DM|abzüglich anrechenbares Resteinkommen (1.871 DM - 1.335 DM = 536 DM, 6/7 hiervon =)|459,-- DM|dies ergibt einen offenen Bedarf von|194,-- DM

21.3. bis 31.12.1998

Der Beklagte ist jetzt gegenüber seinem nicht ehelich geborenen Kind C A L unterhaltspflichtig. Diese während der Trennung eingetretene Veränderung prägt die ehelichen Lebensverhältnisse, da die Ehe bis zur rechtskräftigen Scheidung fortbesteht (vgl. BGH, FamRZ 94, 87; FamRZ 97, 806). Unter Zugrundelegung der 3. Einkommensgruppe der vom Senat in ständiger Rechtsprechung als orientierungshilfe herangezogenen Düsseldorfer Tabelle schuldet er Kindesunterhalt in Höhe von|400,-- DM|bzw. ab 1.7.1998|398,-- DM|von seinem Einkommen bleiben damit nur|2.458,-- DM|bzw. ab 1.7.1998|2.460,-- DM

Die Differenz zum eheprägenden Einkommen der Klägerin beträgt damit nur noch |1.123,-- DM|bzw.|1.125,-- DM

Der Bedarf der Klägerin in Höhe von 3/7 hiervon entspricht aufgerundet|482,-- DM |und ist teilweise gedeckt durch ihr weiterhin anrechenbares Resteinkommen in Höhe von|459,-- DM|damit bleiben offen|23,-- DM.

Für den Zeitraum ab dem 21.9.1998 ergibt sich keine Veränderung dadurch, dass die Klägerin jetzt tatsächlich einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht und ihr hierbei berufsbedingte Aufwendungen in Form von Fahrtkosten entstehen, die die bei der - teilweise fiktiven - Einkommensberechnung berücksichtigte Pauschale von 5 % übersteigen. Der Senat geht wie bereits dargelegt - davon aus, dass die Klägerin sich bereits seit Januar 1997 um eine Vollzeitarbeitsstelle hätte bemühen müssen und eine solche bei gehöriger Anstrengung jedenfalls zum 1.4.1997 auch in der Nähe ihres Wohnorts gefunden hätte. Da der Senat weiter zu Grunde legt, dass es sich bei dieser Arbeitsstelle um eine zumindest über zwei Jahre feste Stellung gehandelt hätte, ist von einer fiktiven Weiterbeschäftigung der Klägerin dort jedenfalls noch für einen gewissen Zeitraum auszugehen, als sie tatsächlich eine andere vollschichtige Arbeit verrichtete. Andernfalls könnte die Einkommensfiktion in allen Fällen alsbald unterlaufen werden (vgl. Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rnr. 636). Dies hat zur Folge, dass weder das tatsächliche (geringfügig geringere) Einkommen noch die tatsächlichen (höheren) berufsbedingten Aufwendungen berücksichtigt werden können, sondern das auf der Grundlage der früher einsetzenden Erwerbsobliegenheit zugerechnete fiktive Einkommen samt der fiktiven Aufwendungen jedenfalls bis zum Ende des hier maßgeblichen Unterhaltszeitraums (27.4.1999) fortzuschreiben ist.

1.1. bis 27.4.1999 (Rechtskraft der Ehescheidung)

Das Einkommen des Beklagten ist unstreitig gleich geblieben und beträgt damit bereinigt nach Abzug des Kindesunterhalts|2.460,-- DM

Das Einkommen der Klägerin erhöht der Senat entsprechend der vorangegangenen Gehaltserhöhung auf brutto 3.000 DM, das sind netto|2.039,-- DM|abzüglich pauschale berufsbedingte Aufwendungen|102,-- DM| |1.937,-- DM

Auf den Differenzbedarf der Klägerin von(unverändert)|482,-- DM| sind damit jetzt anzurechnen (1.937 DM 1.335 DM = 602 DM, 6/7 =)|516,-- DM

Ein offener Bedarf besteht damit nicht mehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 513 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.126,29 DM, ab 1.4.2000 auf 5.803,38 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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