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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 22.05.2000
Aktenzeichen: 13 UF 690/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1378
BGB § 123
Vermuten die Parteien bei Abschluss einer Vereinbarung über den Zugewinnausgleich, daß der Vertragspartner Vermögenswerte verschwiegen hat und wird hierauf später, nachdem sich die Vermutung bewahrheitet hat, eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gestützt, so spricht die Vertragsklausel, daß mit Durchführung der vereinbarten Regelung sämtliche gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollten, seien sie bekannt oder unbekannt, dafür, daß die arglistige Täuschung für den Abschluss der Vereinbarung nicht ursächlich geworden ist.
Geschäftsnummer: 13 UF 690/99 40 F 117/99 AG Koblenz

Verkündet am 22. Mai 2000

Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

- abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -

in der Familiensache

wegen Schadensersatzes.

Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richterinnen am Oberlandesgericht und auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 20. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Parteien sind seit dem 15.11.1991 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie hatten bereits seit 1981 getrennt gelebt; der von der Klägerin gestellte Ehescheidungsantrag ist dem Beklagten am 28.3.1991 zugestellt worden. Im Hinblick auf die bevorstehende Ehescheidung haben die Parteien am 21.6.1991 eine notarielle Scheidungsvereinbarung (URNr. 1371/91, Notar geschlossen, in welcher sie ihren Grundbesitz (u.a. zwei in der Ehezeit errichtete Dreifamilienhäuser) unter Einschluss des auf Seiten des Beklagten vorhandenen Betriebsvermögens auseinandergesetzt sowie vorhandene Lebensversicherungen, Bausparverträge und den Hausrat geteilt haben. In Ziffer IV. der notariellen Vereinbarungen heißt es dann: "Mit Durchführung der vorstehenden Vereinbarung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche zwischen den Parteien, seien sie bekannt oder nicht, erledigt. Insbesondere sind etwaige Zugewinnausgleichsansprüche damit abgegolten,...". Im Ehescheidungstermin am 25.9.1991 haben die Parteien den vorgenannten notariellen Vergleich mit bestimmten Maßgaben und zusätzlichen Regelungen genehmigt. In einem weiteren notariellen Vertrag vom 22.11.1991, bezeichnet als Nachtragsurkunde (URNr. 2635/91, Notar ) wurden die im Ehescheidungsverfahren abgegebenen Erklärungen mit gewissen Ergänzungen und Klarstellungen wiederholt und im Übrigen erklärt, dass es "bei allen Bestimmungen der Scheidungsvereinbarung vom 21.6.1991" verbleibt.

Mit Schreiben vom 2.4.1998 hat die Klägerin ihre Erklärungen in den notariellen Vereinbarungen sowie zu Protokoll des Familiengerichts Koblenz wegen arglistiger Täuschung angefochten. Hintergrund war, dass die Klägerin durch die im April 1997 erfolgte Zustellung geänderter Steuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1990 (betreffend beide Parteien.) Kenntnis von Kapitaleinkünften und damit der Existenz eines Festgeldkontos des Beklagten bei der in Luxemburg erhielt, welches von der Steuerfahndung im Zusammenhang mit der Durchsuchung der in entdeckt worden war. Das Luxemburger Konto, welches der Beklagte der Klägerin unstreitig nicht mitgeteilt hatte, war im Jahr 1987 mit einer Einzahlung von 180.000 DM eröffnet worden und wies zum 31.12.1990 mit den aufgelaufenen Zinserträgen ein Guthaben von 217.624 DM auf. Die Zinseinnahmen im Jahr 1991 (1.1. bis 31.12.) beliefen sich auf 19.439,88 DM, so dass das Guthaben bei Zustellung des Ehescheidungsantrages (28.3.1991) rd. 222.000 DM betrug.

Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 190.000 DM aus dem Gesichtspunkt des Zugewinnausgleichs bzw. des Schadensersatzes infolge der unrichtigen Angaben bei Abschluss der Scheidungsvereinbarungen in Anspruch. Der Beklagte hat gegen Zugewinnausgleichsansprüche die Einrede der Verjährung erhoben und bestreitet im Übrigen die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Das Amtsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und u.a. ausgeführt, dass die unrichtigen Angaben des Beklagten nicht kausal für den Abschluss der Vereinbarungen auf Seiten der Klägerin gewesen seien, weil diese die Täuschungshandlung des Beklagten auch vom Umfang her in etwa übersehen und die Vereinbarung in Kenntnis dieser Umstände abgeschlossen habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Zahlungsanspruch aus allen rechtlichen Gesichtspunkten weiterverfolgt.

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 190.000 DM. Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin wären gemäß § 1378 Abs. 4 BGB verjährt. Sie sind durch die notarielle Scheidungsvereinbarung vom 21.6.1991 sowie die Erklärungen im Ehescheidungstermin am 25.9.1991 und in der notariellen Nachtragsvereinbarung vom 22.11.1991 im Übrigen auch ausgeschlossen, weil die Parteien hiermit ihre wechselseitigen güterrechtlichen Ansprüche abschließend geregelt und festgehalten haben, dass insbesondere etwaige Zugewinnausgleichsansprüche mit der vereinbarten Vermögensauseinandersetzung abgegolten sind. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung ihrer Erklärungen wegen arglistiger Täuschung greift nicht durch, denn die Täuschung des Beklagten ist letztlich nicht kausal für den Abschluss der Vereinbarungen geworden. Vertragliche Schadensersatzansprüche oder solche aus unerlaubter Handlung kommen deshalb ebenfalls nicht in Betracht.

zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte der Klägerin sein Guthaben auf dem Konto in Luxemburg verschwiegen und im Übrigen unwahre Angaben über seine Vermögenssituation gemacht hat, indem er - wie die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat - mehrfach auch auf Nachfrage der Klägerin erklärte, dass er kein Geld habe, ein ganz armer Mann sei und außer Geschäftsschulden von 40.000 DM nichts da sei. Durch dieses Verhalten bzw. Unterlassen hat der Beklagte eine arglistige, vom Täuschungswillen getragene Täuschungshandlung im Sinne des § 123 BGB begangen. Eine Anfechtung nach § 123 BGB setzt jedoch weiter voraus, dass dies auf Seiten des Getäuschten zu einem entsprechenden Irrtum geführt hat und die Täuschung für die (angefochtene) Willenserklärung ursächlich geworden ist. Hieran fehlt es vorliegend.

Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen; das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Soweit sich die Klägerin im Berufungsverfahren darauf beruft, dass an die Kausalität der Täuschung keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind und der nach § 123 BGB notwendige Kausalzusammenhang schon dann zu bejahen sei, wenn die getäuschte Partei mit dem Vorliegen der Täuschung in einem bestimmten Umfang gerechnet hat, sich später aber eine wesentlich weitergehende Täuschung herausstellt, vermag dies ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch zu Gunsten der Klägerin zu begründen. Der Kausalzusammenhang ist in diesen Fällen nämlich zu verneinen, wenn die getäuschte Partei den Vergleich ohne Rücksicht auf den Umfang der Täuschung abgeschlossen hat, oder wenn sie den Umfang der Täuschung erkannt und sich dennoch - in zutreffender Kenntnis des Sachverhalts - zum Abschluss des Vergleichs entschlossen hat (BGH WM 1972, 1443, 1476; WM 1975, 1279; DB 1976, 141; Kramer in Münchner Kommentar, 3. Aufl., § 123 BGB Rnr. 9). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Klägerin auch den Umfang der Täuschungshandlung des Beklagten in etwa überblickt hat, wovon das Amtsgericht ausgeht oder sie lediglich mit wesentlich geringeren beiseite geschafften Beträgen gerechnet hat, wie sie selbst angibt. Zur Überzeugung des Senats steht nach dem Vorbringen beider Parteien und dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nämlich fest, dass die Klägerin die Scheidungsfolgenvereinbarung unabhängig von dem Umfang der Täuschung abgeschlossen hat.

Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass die Vereinbarungen zumindest insoweit auf sie zurückgehen, als sie keine Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens nach den gesetzlichen Vorschriften, sondern eine faktische Teilung des vorhandenen Vermögens wollte. Die Klägerin wäre bei Durchführung eines Zugewinnausgleichsverfahrens nämlich ausgleichspflichtig gegenüber dem Beklagten gewesen, da sie Eigentümerin des in der Ehe erworbenen Grundvermögens war mit der Folge, dass sie sich entweder erheblich hätte verschulden oder einen Teil des Grundvermögens hätte veräußern müssen, was im Hinblick auf die Lage der Häuser - hintereinander gelegene, aneinander gebaute Häuser ohne eigene Zuwegung für das hintere Anwesen - schwierig und möglicherweise nur mit finanziellen Einbußen möglich gewesen wäre. Im Übrigen war sie an einer bestimmten Aufteilung des Vermögens und der Wahrung bestimmter Werte auf ihrer Seite interessiert. Sie hat deshalb zu keinem Zeitpunkt eine güterrechtliche Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Bestimmungen gewollt oder den Beklagten auf Auskunft über den Bestand seines Endvermögens im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens in Anspruch nehmen wollen, obwohl sie durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt ~ auf die grundsätzliche Möglichkeit entsprechender Regelungen hingewiesen worden ist. Auf die Frage, ob ein Auskunftsanspruch bestanden hat oder Erfolg gehabt hätte, kommt es deshalb nicht an.

Bei den Verhandlungen über die Teilung der Vermögenswerte wie auch bei Abschluss der umstrittenen Vereinbarungen ist die Klägerin nicht davon ausgegangen, dass alle vorhandenen Werte offengelegt worden sind und Eingang in die Regelungen gefunden haben. Die Klägerin räumt ein, "noch mit ein paar Mark auf Seiten des Beklagten gerechnet zu haben". Aus ihren Angaben während des Ehescheidungsverfahrens und danach ist jedoch ersichtlich, dass sie zumindest Kenntnis von einer Goldmünzensammlung des Beklagten im Wert von rd. 100.000 DM oder einem entsprechenden Gegenwert hatte, weil sie die unwahre Behauptung des Beklagten, er habe die Sammlung anläßlich des letzten (gemeinsamen) Hausbaus verkauft und den Erlös für den Bau verwendet, nicht geglaubt sondern als falsch erkannt hat, weil sie über die anderweitige Finanzierung des Hauses im Einzelnen informiert war. Der Klägerin waren auch die in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Gewinne des Kachelofenbetriebes bekannt, weil sie diese - wenn ihr die entsprechenden Unterlagen nicht ohnehin im Betrieb zugänglich gewesen sein sollten - jedenfalls aus den ihr ebenfalls zugestellten Steuerbescheiden entnehmen konnte. Daraus war ersichtlich, dass der Beklagte den von ihr beschriebenen luxuriösen Lebensstil einschließlich teurer Hobbys und Urlaube jedenfalls seit 1983 nicht aus den bescheidenen, sich aus den Jahresabschlüssen ergebenden Nettoeinkünften bestreiten konnte, von denen nach Abzug der Krankenvorsorge und der zumindest teilweise nicht betrieblich zu verbuchenden Lebensversicherungszahlungen kaum etwa übrig geblieben sein dürfte. Der Lebensstil lässt sich deshalb auch nicht allein mit der vom Beklagten behaupteten betrieblichen Verschuldung von 40.000 DM erklären, weil hieraus bezogen auf die zeit ab 1983 Privatentnahmen von nicht einmal 500 DM monatlich resultieren würden. Der Lebensstil kann - aus Sicht der Klägerin - letztlich auch nicht aus einem möglichen Verkauf der Goldmünzen finanziert worden sein, weil sich diese nach ihren Angaben noch Mitte der 80er Jahre im Besitz des Beklagten befanden und das Gold zu diesem Zeitpunkt einem Werteverfall unterlegen hätte. Die Klägerin, die seit 1959 und damit mehr als dreißig Jahre als kaufmännische Angestellte im Betrieb des Beklagten beschäftigt war, wusste deshalb, dass der Beklagte weiteres Vermögen und/oder Einnahmen haben musste. Jedenfalls wurde sie auch durch ihren Sohn, der ebenfalls bis 1988/1989 im Betrieb des Vaters beschäftigt war, darauf hingewiesen, dass der Beklagte im Betrieb erhebliche Einnahmen getätigt und Gelder am Finanzamt vorbei beiseite geschafft habe. Obwohl der Sohn ihr wegen des weiteren Vermögens auf Seiten des Beklagten vom Abschluss des notariellen Vertrages abgeraten hat, hat sie die Vereinbarung und in der Folgezeit weitere Vereinbarungen mit dem Beklagten getroffen. Soweit der Sohn bei seiner Zeugenvernehmung hierzu angegeben hat, dass die Klägerin nicht ihm, sondern letztlich den Angaben des Beklagten (er habe nichts) geglaubt habe, mag dies zwar seine Einschätzung oder auch Erklärungen der Klägerin ihm gegenüber wiedergeben, kann jedoch nach dem Vorgesagten, insbesondere dem Kenntnisstand der Klägerin nicht ihren wirklichen Vorstellungen entsprochen haben. Insoweit hat auch der als zeuge vernommene Rechtsanwalt bekundet, dass sich beide Parteien zum Teil mit massiven Beschuldigungen vorgeworfen hätten, Gelder beiseite geschafft und für sich "gebunkert" zu haben. Hieran habe die Klägerin bis zum Abschluss des notariellen Vertrages festgehalten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin die Vereinbarung im Hinblick auf die von ihr gewollte tatsächliche Aufteilung des Vermögens ohne Rücksicht auf den Umfang der ihr vom Grunde her bekannten Täuschung des Beklagten abgeschlossen hat. Hierfür spricht auch, dass die Parteien in der notariellen Vereinbarung trotz der jeweils beim anderen vermuteten verschwiegenen Vermögenswerte und vor allem die Klägerin trotz positiver Kenntnis zumindest hinsichtlich eines nicht unerheblichen Teils weiteren Vermögens auf Seiten des Beklagten ausdrücklich die Klausel aufgenommen haben, dass mit Durchführung der vereinbarten Regelungen sämtliche gegenseitigen Ansprüche, seien sie bekannt oder nicht, erledigt sein sollten. Da die beiden Parteien konkret bekannten und jeweils wechselseitig mitgeteilten Vermögenswerte in die Vereinbarung einbezogen worden sind und keine Anhaltspunkte für beiden Parteien unbekannte oder versehentlich vergessene wesentliche werte bestanden, kann sich die ausdrückliche Aufnahme des Passus "seien sie bekannt oder nicht" nur darauf bezogen haben, dass die Parteien eine endgültige und abschließende Regelung treffen wollten, die unabhängig vom Vorhandensein weiterer Vermögenswerte auf beiden Seiten und auch unabhängig vom Umfang möglicher weiterer Vermögenswerte Gültigkeit haben sollte.

Die arglistige Täuschungshandlung des Beklagten ist deshalb nicht kausal geworden für den Abschluss der Vereinbarungen durch die Klägerin mit der Folge, dass sie ihre entsprechenden Willenserklärungen nicht gemäß § 123 BGB anfechten kann.

Eine von der Klägerin - im Übrigen nicht verlangte - Rückgewähr der jeweils ausgetauschten Leistungen scheidet somit aus. Mangels Kausalität der Täuschung kommen auch Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubter Handlung nicht in Betracht. Insoweit kann dahinstehen, dass die Klägerin einen Schaden in Höhe des von ihr geltend gemachten Betrages bisher auch nicht hinreichend dargelegt hat. Ein Schaden könnte ihr bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nämlich nur insoweit entstanden sein, als ihr bei Einbeziehung des in Luxemburg zum Ende der Ehezeit vorhandenen Guthabens von rd. 222.000 DM ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Beklagten zugestanden hätte und die ihr tatsächlich zugeflossenen Vermögenswerte im Wege der tatsächlichen Teilung dahinter zurückbleiben; unstreitig strebt die Klägerin keine Rückabwicklung des realen Teilung an.

Die Scheidungsfolgevereinbarung ist auch nicht nach § 779 BGB unwirksam, weil der von der Klägerin geltend gemachte, mit der Täuschungshandlung des Beklagten begründete Irrtum über den Umfang vorhandener, nicht einbezogener Vermögenswerte sich auf Streitpunkte bezieht, die von den Beteiligten durch den Auseinandersetzungsvertrag erledigt worden sind. Nach dem Vorgesagten kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien als feststehend vorausgesetzt und der Vereinbarung zu Grunde gelegt haben, sämtliche auf beiden Seiten vorhandenen Vermögenswerte in vollem Umfang in die Teilungsvereinbarung einbezogen zu haben. Durch die Vereinbarung wurde gerade auch die streitige und ungewisse Frage über jeweils weiteres und verschwiegenes Vermögen beigelegt mit der Folge, dass ein Irrtum hierüber im Rahmen des § 779 BGB unbeachtlich ist und allenfalls zu einer Anfechtung nach § 123 BGB berechtigen würde, dessen Voraussetzungen - wie erörtert - allerdings auch nicht vorliegen (BGH WM 1975, 1279, 1281, 1282; NJW 59, 2109).

Die Berufung der Klägerin ist deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 190.000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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