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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 19.01.2000
Aktenzeichen: 13 WF 16/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 620 S. 1 Nr. 6
Für eine negative Feststellungsklage kann Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil die im Ehescheidungsverfahren ergangene einstweilige Anordnung auf Antrag im Rahmen einer mündlichen Verhandlung überprüft werden könne.
Geschäftsnummer: 13 WF 16/00 7 F 533/99 AG Andernach

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

in der Familiensache

wegen negativer Feststellungsklage

hier: Prozesskostenhilfe.

Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richterinnen am Oberlandesgericht und

am 19. Januar 2000

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 23.12.1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde führt zu einem zumindest vorläufigen Erfolg.

Dem Kläger kann die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil er die im Ehescheidungsverfahren ergangene einstweilige Unterhaltsanordnung vom 8.6.1998 auf Antrag im Rahmen einer mündlichen Verhandlung überprüfen lassen könne. Auch wenn diese Möglichkeit besteht, ist die Erhebung der beabsichtigten negativen Feststellungsklage nicht mutwillig (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn. 453; OLG Köln, FamRZ 84, 717).

Grundsätzlich hat der Unterhaltsschuldner nach Erlass einer aufgrund eines summarischen Verfahrens ergangenen einstweiligen Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO die Möglichkeit, den Bestand des Unterhaltsanspruchs in einem ordentlichen verfahren durch eine negative Feststellungsklage klären zu lassen (vgl. OLG Köln, FamRZ 98, 1427; OLG Koblenz, FamRZ 83, 1148; Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 620 Rn. 13). Auch einer hilfsbedürftigen Partei darf nicht verwehrt werden, den sichersten weg oder den weitest gehenden Rechtsschutz zu wählen (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rn. 33). Das Anordnungsverfahren ist ein summarisches Verfahren mit beschränkten Beweismöglichkeiten. Die Gewähr für eine der materiellen Rechtslage entsprechende Entscheidung ist deshalb geringer als im ordentlichen Verfahren (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 620 Rn. 11). Zudem sind einstweilige Anordnungen einerseits auf Antrag jederzeit abänderbar (§ 620 b Abs. 1 ZPO), andererseits aber grundsätzlich unanfechtbar (§ 620 c Satz 2 ZPO). Dagegen erreicht der auf negative Feststellung klagende Unterhaltsverpflichtete eine mit einem Rechtsmittel überprüfbare und der materiellen Rechtskraft fähige und damit bestandskräftige Entscheidung in einem mit größeren Sicherheiten ausgestatteten ordentlichen Verfahren (vgl. OLG Hamm, FamRZ 87, 961, 962; Senat - für den Fall der Zahlungsklage -, FamRZ 88, 1182). Letztlich kann auch im Hinblick darauf, dass überzahlter Unterhalt in der Regel kaum zurückzuerhalten ist, einer auf Prozesskostenhilfe angewiesenen Partei nicht zugemutet werden, sich mit einem nur summarischen Verfahren zu begnügen.

Die Sache war deshalb aufzuheben und an das Amtsgericht zurückzugeben, da dieses - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher weder die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe noch die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Feststellungsklage geprüft hat. Diese Prüfung kann der Senat auch nicht selbst nachholen, da im Hinblick auf den Kläger aktuelle Einkommensbelege (für die Zeit ab 1.11.1999) fehlen und die Beklagte ihre derzeitigen Einkünfte im Hauptsacheverfahren überhaupt noch nicht nachgewiesen hat; außerdem fehlt von ihrer Seite jeglicher Vortrag zu dem behaupteten Zusammenleben mit einem neuen Lebensgefährten. Die Prüfung der Erfolgsaussicht war daher dem Amtsgericht zu überlassen.

Ende der Entscheidung

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