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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 14.11.2001
Aktenzeichen: 13 WF 289/01
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 30 Abs. 1 | |
KostO § 30 Abs. 2 | |
KostO § 97 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 13 WF 289/01
in der Familiensache
wegen Streitwertfestsetzung für ein Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Verfügung über das Vermögen im Ganzen
hier: Gegenvorstellung beider Prozessbevollmächtigten.
Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hahn und die Richterinnen am Oberlandesgericht Wolff und Darscheid
am 14. November 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellungen beider Prozessbevollmächtigten werden aus den weiterhin zutreffenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 3. September 2001 zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die in den Gegenvorstellungen beider Prozessbevollmächtigten vorgebrachten Argumente bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Zu Unrecht gehen beide Parteivertreter davon aus, dass die Wertfestsetzung vorliegend nur unter Heranziehung von § 30 Abs. 1 KostO bzw. mindestens in Höhe des nach Abzug der Schulden verbleibenden Kaufpreises erfolgen müsse. Auf die tatsächlichen Anhaltspunkte kommt es nur bei einer Schätzung nach § 30 Abs. 1 KostO an. Richtig ist, dass der Gesetzestext in § 30 Abs. 2 KostO festlegt, dass der Regelwert von 5.000 DM "in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Schätzung" anzusetzen ist. Dies beruht jedoch darauf, dass eine Wertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 KostO üblicherweise dann in Betracht kommt, wenn eine Festsetzung nach § 30 Abs. 1 KostO nicht möglich ist. Vorliegend beruht die Notwendigkeit einer Wertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 KostO jedoch gerade nicht auf dem Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine Schätzung sondern darauf, dass gemäß § 97 KostO ausdrücklich auf § 30 Abs. 2 verwiesen wird mit der Folge, dass eine Anwendung oder Heranziehung der Regelung in Abs. 1 ausscheidet. Eine Wertfestsetzung in Höhe des nach Abzug der Schulden verbleibenden Kaufpreises verbietet sich ebenfalls, weil solche Umstände lediglich im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung herangezogen werden können, wonach eine Korrektur in engen Grenzen bei unangemessen hohem oder niedrigem Regelwert möglich ist. Die Abwägung solcher Umstände, die der Senat bei seiner Entscheidung ebenfalls vorgenommen hat, führt jedoch nicht dazu, den Streitwert in Höhe des nach Abzug der Schulden verbleibenden Vermögenswertes festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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