Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 21.03.2001
Aktenzeichen: 13 WF 31/01
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
Eine teilweise Klagerücknahme nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit der Klage hat auf die Wertfestsetzung für die Prozessgebühren keinen Einfluss. Dies gilt allerdings nicht für die anwaltlichen Prozessgebühren des Beklagten. Denn dieser musste nur im Umfang der Klage, den diese nach teilweiser Rücknahme noch hatte, tätig werden, so dass die Prozessgebühr sowie die nachfolgenden Gebühren von vornherein nur in diesem Umfang entstehen konnten.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 13 WF 31/01 6 F 68/98 AG Bad Neuenahr-Ahrweiler

in der Familiensache

wegen Kindesunterhalts;

hier: Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss.

Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hahn und die Richterinnen am Oberlandesgericht Wolff und Darscheid

am 21. März 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 28. November 2000 teilweise abgeändert.

Die nach dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 6. Januar 2000 - 6 F 68/98 - von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 1.235.40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. November 2000 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Der Beschwerdewert beträgt 742,40 DM.

Gründe:

Die nach §§ 11 Abs. 2 PRflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Prozessgebühr des § 31 Abs. 1 BRAGO ist für den Beklagten lediglich aus einem Gegenstandswert von 335 DM angefallen.

Die Klägerin hat am 2.4.1998 eine Klageschrift - verbunden mit einem Prozesskostenhilfeantrag - über laufende monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 740 DM zuzüglich eines Rückstands von 1.280 DM eingereicht. Diese Klageschrift ist dem Beklagten mit Verfügung des zuständigen Familienrichters vom 2.4.1998 formlos übersandt worden "zur Stellungnahme auf den PKH-Antrag". Mit Schriftsatz vom 29.5.2000 hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von (insgesamt) 335 DM zu verurteilen. Nur dieser Schriftsatz ist dem Beklagten zugestellt worden.

Zwar ist für den Streitwert der gerichtlichen allgemeinen Verfahrensgebühr und der anwaltlichen Prozessgebühr grundsätzlich der Zeitpunkt der zivilprozessualen Anhängigkeit und nicht derjenige der Rechtshängigkeit maßgebend (vgl. LG Bayreuth, JurBüro 1983, 258). Entsprechend hat auch das Amtsgericht den Streitwert mit Beschluss vom 6.10.2000 gestaffelt festgesetzt (zunächst 10.871 DM, dann 335 DM). Eine teilweise Klagerücknahme nach Anhängigkeit, aber vor Zustellung der Klage hat demgemäß auf die Wertfestsetzung für die Prozessgebühren keinen Einfluss (vgl. KG, NJW-RR 2000, 215). Dies gilt allerdings nicht für die anwaltlichen Prozessgebühren des Beklagten. Denn dieser musste nur in dem der teilweise zurückgenommenen Klageentsprechenden Umfang tätig werden, so dass die Prozessgebühr sowie die nachfolgenden Gebühren von vorneherein nur in diesem Umfang entstehen konnten (vgl. KG, a.a.O., S. 216 m.w.N.).

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten vorliegend bereits vor der Zustellung der (reduzierten) Klageforderung zu dem ursprünglichen Antrag Stellung genommen hat. Denn insoweit ist er lediglich im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens tätig geworden. Solange die Klage noch nicht zugestellt ist, hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nämlich in der Regel noch keinen Vertretungsauftrag für den Rechtsstreit. Denn es ist nicht ersichtlich, warum sich der Beklagte sofort höhere Kosten machen soll, insbesondere wenn - wie hier - zu erwarten steht, dass das Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise abgelehnt wird (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rnr. 17; § 51 Rnr. 5). Eine im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens abgegebene Stellungnahme kann deshalb nur eine hälftige Prozessgebühr nach § 51 Abs. 1 BRAGO auslösen, selbst wenn mit dieser Stellungnahme auch eine Prozesserklärung in der Hauptsache abgegeben werden sollte. Maßgebend für den jeweiligen Gebührenanfall ist nämlich nicht der Inhalt der Erklärung, sondern der jeweilige Verfahrensabschnitt, in dem sich der Rechtsstreit befindet. Diesen bestimmt der Richter durch seine prozessleitenden Verfügungen, vorliegend mithin durch die formlose Übersendung der Klageschrift verbunden mit der Aufforderung, (allein) zum Prozesskostenhilfeantrag Stellung zu nehmen. Die somit insoweit allein entstandene Gebühr des § 51 Abs. 1 BRAGO ist allerdings nach § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht erstattungsfähig (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O., § 31 Rnr. 16), so dass die Prozessgebühr für den Beklagten vorliegend lediglich aus dem Hauptsachestreitwert von 335 DM festgesetzt werden kann.

Auszugehen ist, mithin von folgenden Kosten:

EA-Verfahren PKV 440,80 DM EA-Verfahren Unterhalt 661,20 DM

Hauptsacheverfahren Unterhalt:

Gegenstandswert 335,-- DM Prozessgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 50,-- DM Verhandlungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 50,-- DM Pauschale gemäß § 26 BRAGO 15,-- DM 115,-- DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 18,40 DM insgesamt 133,40 DM Gesamtsumme 1.235,40 DM

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück