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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 28.04.2006
Aktenzeichen: 13 WF 415/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss
Aktenzeichen: 13 WF 415/06
in der Familiensache
wegen Ehegattenunterhalts
hier: Prozesskostenhilfe
Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Haupert als Einzelrichter
am 28. April 2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mayen vom 28. März 2006 teilweise abgeändert.
Den Klägerin wird insgesamt für ihre Klage über die Bewilligung im Beschluss vom 28. März 2006 hinaus, im Übrigen zu den Bedingungen dieses Beschlusses Prozesskostenhilfe bewilligt,
Gründe:
I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin macht nachehelichen Unterhalt in Höhe von 713,00 € monatlich geltend; der Beklagte zahlte bisher hierauf freiwillig 500,00 € und will dies auch weiterhin tun. Das Amtsgericht bewilligte durch den angefochtenen Beschluss nur zum Teil Prozesskostenhilfe. Dabei errechnete es für die Klägerin zwar einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 713,00 €, lehnte aber in Höhe des freiwillig gezahlten Betrages die Bewilligung ab, weil insoweit die Rechtsverfolgung mutwillig sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Soweit das Amtsgericht die Klägerin darauf verweisen will, den freiwillig gezahlten Unterhalt anderweitig titulieren zu lassen, kann mit dieser Begründung Prozesskostenhilfe nicht teilweise versagt werden.
Es trifft zwar zu, dass eine Rechtsverfolgung dann mutwillig ist, wenn das begehrte Ziel auch einfacher und vor allem kostengünstiger erlangt werden kann, etwa, wenn es um die Titulierung von Kindesunterhalt geht, durch eine Jugendamtsurkunde. Allerdings gilt dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur, wenn der Unterhaltspflichtige auch bereit ist, den gesamten geschuldeten Unterhalt titulieren zu lassen, denn sonst müsste der Berechtigte zwei Titel erstellen lassen, aus denen notfalls vollstreckt werden müsste. Es ist absehbar, dass dies - je nach Konstellation - zu kaum überblickbaren Schwierigkeiten führen kann. Ebenso schwierig kann ein eventuelles Abänderungsverfahren werden.
Zudem stellt sich die grundsätzliche Frage, ob dann Mutwillen vorliegen kann, wenn ein Schuldner nur zu Teilleistungen bereit ist; er gibt dann Anlass zur Klage im Sinn des § 93 ZPO (vgl. OLG Köln, OLG Report 1998, 430).
Ende der Entscheidung
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