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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 04.01.2002
Aktenzeichen: 13 WF 581/01
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 8 | |
KostO § 8 Abs. 2 | |
KostO § 8 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 13 WF 581/01
in der Familiensache
hier: Beschwerde gegen eine Vorschussanforderung
Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hahn und die Richterinnen am Oberlandesgericht Wolff und Darscheid
am 4. Januar 2002
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Neuwied vom 4.07.2001 teilweise dahingehend abgeändert, dass die Einholung des kinderpsychologischen Gutachtens nicht von der Zahlung des angeforderten Auslagenvorschusses abhängig gemacht wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist als außerordentlicher Rechtsbehelf nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zulässig und begründet; im Übrigen ist sie unstatthaft.
In Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Möglichkeit der Vorschussanordnung abschließend in § 8 KostO geregelt. Danach muss bei auf Antrag vorzunehmenden Geschäften ein Vorschuss erhoben werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KostO). Bei Verrichtungen, die von Amts wegen vorzunehmen sind wie hier die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens im Rahmen eines Umgangsregelungsverfahrens kann ein Vorschuss angefordert (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KostO), die Einholung des Gutachtens allerdings nicht von der Zahlung abhängig gemacht werden, da die entsprechende Regelung des Abs. 2 nur für auf Antrag vorzunehmende Geschäfte gilt.
Gegen Anordnungen nach § 8 Abs. 2 KostO, d. h. nur in Antragsverfahren, ist gemäß § 8 Abs. 3 KostO die Beschwerdemöglichkeit - auch wegen der Höhe des Vorschusses - eröffnet. Aus dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung folgt, dass die Vorschussanordnung als solche nicht anfechtbar ist, wenn es sich um eine von Amts wegen vorzunehmende Verrichtung handelt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist deshalb unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass von ihr allein ein Auslagenvorschuss von 3.000,00 DM angefordert worden ist.
Das Amtsgericht hätte die Einholung des Gutachtens allerdings nicht von der Zahlung des Auslagenvorschusses abhängig machen dürfen, weil hierfür eine gesetzliche Grundlage fehlt. Es ist ausgeschlossen und widerspricht dem Wesen eines Amtsverfahrens, ein aus übergeordneten Interessen (hier Kindeswohl) vorgeschriebenes Tätigwerden des Gerichts von dem richtigen prozessualen Verhalten eines Beteiligten abhängig zu machen (vgl. OLG Zweibrücken, JurBüro 1982, 751; Göttlich/Mümmler, KostO 12. Aufl., Stichwort Vorschuss S. 1302). Insoweit ist die Entscheidung des Amtsgerichts greifbar gesetzwidrig mit der Folge, dass sie hinsichtlich der Abhängigmachung mit der außerordentlichen Beschwerde angegriffen werden kann. In diesem Punkt war die Entscheidung des Amtsgerichts auch abzuändern.
Ende der Entscheidung
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