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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: 13 WF 806/02
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO § 104 | |
ZPO § 377 Abs. 3 | |
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 | |
BRAGO § 34 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummern: 13 WF 806/02
in der Familiensache
wegen Ehegattenunterhalts
hier: Beschwerde der Rechtsanwälte H....... und B... gegen die Kostenfestsetzung gem. § 104 ZPO
Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richterin am Oberlandesgericht Wolff als Einzelrichterin am 14. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 607,92 € festgesetzt.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 ZPO) der Rechtsanwälte H....... und B..., mit der sie die Absetzung der Beweisgebühr rügen, ist nicht begründet. Eine Beweisgebühr ist durch die Einholung von Verdienstbescheinigungen für den Beklagten und die Klägerin zu 1. bei der O.................. K...... nicht entstanden.
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der Prozessbevollmächtigte einer Partei die Beweisgebühr für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren. Hierunter ist das förmliche Beweisverfahren zu verstehen, welches nur mit den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beweismitteln durchgeführt werden kann. Die Einholung einer Lohnbescheinigung durch das Gericht kann - wenn sie in der Form des § 377 Abs. 3 ZPO geschieht - allenfalls einen Zeugenbeweis darstellen (vgl. Senat, JurBüro 1998, 304 m.w.N.). Diese Form ist vorliegend schon deshalb nicht gewahrt, weil die Anfragen des Amtsgerichts nicht an die für die Erteilung der Auskunft verantwortliche natürliche Person gerichtet waren, sondern an "die O.. K......".
Das Amtsgericht hat auch keine Urkunden durch Beweisbeschluss oder sonst erkennbar zum Zwecke des Beweises beigezogen oder als Beweis verwertet. Dieser Fall ist regelmäßig nicht gegeben, wenn das Gericht eine Verdienstbescheinigung beizieht, die die Partei selbst hätte beschaffen können. Dann nimmt nämlich das Gericht der Partei lediglich die ihr obliegende Arbeit ab, anstatt ihr eine entsprechende Auflage zu erteilen. In diesem Fall hat es bei der Regelung des § 34 Abs. 1 BRAGO zu bleiben (vgl. Senat, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Beide Parteien sind Lehrer und im öffentlichen Schuldienst angestellt. Sie erhalten von der OFD regelmäßige Gehaltsbescheinigungen. Wenn diese nicht mehr vollständig vorhanden gewesen sein sollten, wäre ihnen von ihrem Arbeitgeber auf entsprechendes Ersuchen eine Zweitschrift erteilt worden. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2001 hat das Gericht lediglich auf Bitte der Parteien, um diesen die entsprechende Arbeit zu ersparen, den direkten Kontakt zur O.. aufgenommen und dort die erforderlichen Gehaltsbescheinigungen formlos unmittelbar angefordert. Vorliegend bestand auch offensichtlich nicht die Gefahr, dass die Parteien selbst bei einer Auflage etwa den tatsächlichen Verhältnisse nicht entsprechende Gefälligkeitsbescheinigungen ihres Arbeitgebers zu den Akten hätten reichen können. Eine Beweisaufnahme legt damit nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Ende der Entscheidung
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