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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: 13 WF 935/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
BGB § 1379 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 13 WF 935/02
In der Familiensache
wegen Zugewinnausgleichs (Auskunftsklage)
hier: Prozesskostenhilfe
Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblen hat durch die Richterin am Oberlandesgericht Schilz-Christoffel als Einzelrichterin
am 28. Januar 2003
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 6. November 2002 aufgehoben.
Der Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.
Gründe:
Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
Die erhobene Auskunftsklage ist nicht mutwillig, obgleich das Zugewinnausgleichsverfahren nicht als Folgesache zum Scheidungsverfahren anhängig gemacht worden ist. Insoweit ist allerdings in Rechtsprechung und Lehre streitig, ob die Prozesskostenhilfe wegen unnütz teurer und deshalb mutwilliger Prozessführung zu verweigern ist, sofern ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung Prozesskostenhilfe für eine Klage begehrt, die er während des Scheidungsprozesses als Folgesache hätte erheben können (vgl. zum Sach- und Streitstand: Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 623 Rdz. 24 a mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Das Gericht folgt der Auffassung, wonach die Geltendmachung der Zugewinnausgleichsansprüche in einem selbständigen Verfahren nicht ohne weiteres als mutwillig angesehen werden kann. Mutwillig klagt eine Partei nur dann, wenn sie den von ihr verfolgten Zweck auch auf einem billigeren als dem von ihr eingeschlagenen Weg erreichen kann. Dass die Geltendmachung der Folgesache Zugewinn im Rahmen des Verbundverfahrens für den Kläger billiger geworden wäre, lässt sich indes gerade nicht feststellen. Zwar entstehen im Verbundverfahren - rechnet man die Kosten beider Ehegatten zusammen - insgesamt geringere Kosten, wenn Folgesachen anhängig gemacht werden; denn die Gebühren werden nach den zusammengerechneten Werten der Scheidungssache und der Folgesache berechnet. Daraus folgt aber nicht, dass auch für den Ehegatten, der vor der Wahl zwischen Folgesache und selbständigem Verfahren steht, im Folgesachenverfahren geringere Kosten entstehen. Die Kosten der Folgesachen werden nämlich im Regelfall gegeneinander aufgehoben (§ 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gewinnt der Ehegatte jedoch einen selbständigen Prozess in einer Unterhalts- oder Güterrechtssache, so hat der unterlegene Gegner ihm die Kosten gemäß § 91 ZPO zu erstatten. Tut der Gegner dies, so wird der klagende Ehegatte durch den Zivilprozess mit geringeren Kosten als in dem Fall belastet, dass er den Streitgegenstand als Folgesache geltend gemacht hätte (vgl. zum Ganzen auch Zöller, aaO; Beschluss des OLG Koblenz vom 26. April 2002, Az.: 13 WF 113/02). Im Hinblick auf die vorstehenden Grundsätze kann dem Prozesskostenhilfebegehren der Klägerin daher nicht unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit der Prozessführung der Erfolg versagt bleiben. Davon, dass das Klagebegehren hinreichende Erfolgsaussichten hat, geht offenbar auch das Amtsgericht aus; der Auskunftsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 1379 BGB.
Über die Beschwerde der Klägerin war nach alledem im tenorierten Sinne zu entscheiden. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts war dem Amtsgericht vorzubehalten; Rechtsanwalt S...... kann beigeordnet werden, sofern er bereit ist, sich zu den Gebühren eines in Koblenz ansässigen Anwalts beiordnen zu lassen.
Ende der Entscheidung
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