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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 26.03.2001
Aktenzeichen: 14 W 138/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 34 a |
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss
14 W 138/01 11 O 462/99 LG Trier
In Sachen
wegen Kostenerstattung
hier: Beschwerdeentscheidung in Unkenntnis der Rechtsmittelrücknahme
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller am 26. März 2001
festgestellt:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 7. März 2001 ist wirkungslos.
Gründe:
Die Beklagten hatten einen Kostenfestsetzungsbeschluss bei dem Landgericht Trier mit der sofortigen Beschwerde angefochten. Das Rechtsmittel ging mit den Akten am 5. März 2001 bei dem Oberlandesgericht Koblenz ein. Am 7. März 2001 hat der Senat beschlossen, der Beschwerde umfassend stattzugeben ( Blatt 164 bis 167 GA ). Die unterschriebene Beschwerdeentscheidung ging am 9. März 2001 bei der Geschäftsstelle ein.
Nicht bekannt war bei alledem, dass die Beschwerdeführer ihr Rechtsmittel durch Schriftsatz vom 6. März 2001 zurückgenommen hatten. Die Rücknahme lag am 7. März 2001 bei dem Landgericht Trier vor (Blatt 169 GA). Das Landgericht veranlasste die Weiterleitung der Rechtsmittelrücknahme an das Oberlandesgericht, wo der Schriftsatz vom 6. März 2001 erst am 13. März 2001 einging.
Die Beschwerdeführer meinen, eine wirksame Rechtsmittelrücknahme liege nicht vor. Der ihnen günstige Beschluss vom 7. März 2001 habe daher Bestand.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschluss des Senats vom 7. März 2001 ist wirkungslos, weil zum Zeitpunkt seines Erlasses eine sofortige Beschwerde nicht mehr anhängig war.
Im Beschwerdeverfahren ist die Rücknahme des Rechtsmittels bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung ohne Einwilligung des Gegners statthaft (vgl. Zöller - Gummer ,ZPO, 22. Aufl. Randnummer 19 zu § 573 ZPO). Erlassen ist ein Beschluss, der nicht verkündet wird, nicht schon mit der richterlichen Entschließung oder der (am 8. März 2001 erfolgten) Unterzeichnung der Entscheidung. Vielmehr wird ein derartiger Beschluss erst dann wirksam, wenn er aus dem inneren Geschäftsbereich des Gerichts herausgelangt (vgl. BGH FamRZ 1987,921,922; OLG Köln OLGR Köln 1993, 233; OLG Düsseldorf OLGR 1999, 432, 433; Senatsbeschluss vom 11.12.1985 - 14 W 727/ 85 - auszugsweise abgedruckt in NJW - RR 1986, 935; Stein/Jonas/ Leipold ZPO, 21. Aufl., § 329 Randziffer 32; Zöller - Vollkommer, aaO, § 329 Randziffern 6 und 18).
Das war hier noch nicht der Fall. Der unterzeichnete Beschluss ist ausweislich des Eingangsstempels der Geschäftsstelle dort am 9. März 2001 eingegangen. Wegen des Wochenendes (10./11. März 2001) und vorrangiger Schreibarbeiten hat die Geschäftsstelle die Ausfertigung und Absendung des Beschlusses erst am Morgen des 13. März 2001 in Angriff genommen.
Wegen der zu diesem Zeitpunkt soeben eingegangenen Rechtsmittelrücknahme hat die Geschäftsstellenbeamtin den Berichterstatter angerufen und gefragt, was nunmehr zu veranlassen sei. Der Berichterstatter hat daraufhin angeordnet, den Beschluss vom 7. März 2001 nicht an die Parteivertreter abzusenden.
Damit ist der Beschluss noch nicht aus dem inneren Geschäftsbereich des Gerichts herausgelangt und damit auch noch nicht existent geworden.
Dieses Ergebnis ist auch deshalb sachlich gerechtfertigt, weil die beim Landgericht Trier am 7. März 2001 wirksam erklärte Rücknahme (§ 569 Abs. 1 ZPO) bei gewöhnlichem Lauf der Dinge noch am selben Tag von der Geschäftsstelle des Landgerichts dem Oberlandesgericht telefonisch mitgeteilt worden wäre. Gegebenenfalls wäre es schon nicht mehr zu einer richterlichen Entschließung über die Beschwerde gekommen.
Letztlich sieht der Senat sich in seiner Rechtsansicht auch dadurch bestärkt, dass eine § 34 a StPO entsprechende Vorschrift in der ZPO fehlt. Daher kann im Zivilverfahren nicht davon ausgegangen werden, eine richterliche Beschwerdeentscheidung werde bereits mit Ablauf des Tages der Beschlussfassung rechtskräftig.
Nach alledem ist der Beschluss vom 7. März 2001 wirkungslos. Es war geboten, dies deklaratorisch festzustellen, weil die Beklagten darauf beharren, die von Ihnen erklärte Rechtsmittelrücknahme sei nicht wirksam.
Ende der Entscheidung
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