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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 11.01.2001
Aktenzeichen: 14 W 15/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 92
ZPO § 269 III
Haben Streitgenossen einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beauftragt und obsiegt nur einer von ihnen mit entsprechendem Kostenerstattungstitel, so erhält er im Zweifel nur den auf ihn entfallenden Bruchteil der Kosten des gemeinsamen Anwaltes erstattet. Etwas anderes gilt, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass er im Innenverhältnis die Kosten des gemeinsamen Anwaltes allein zu tragen hat.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 14 W 15/01

In Sachen

wegen Kostenerstattung, hier: Kostenhaftung von Streitgenossen bei gemeinsamem Prozessbevollmächtigen

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller

am 11. Januar 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 6. November 2000 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 612,50 DM) hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Denn die Rechtspflegerin hat zu Recht zugunsten der Erstbeklagten die gesamte Prozessgebühr festgesetzt.

Der Beschwerdeführerin ist zwar darin beizupflichten, dass bei gemeinsamer Beauftragung eines Anwaltes durch Streitgenossen und unterschiedlichem Prozessausgang im Regelfall der obsiegende Streitgenosse nur den auf ihn entfallenden Bruchteil der Anwaltskosten vom Gegner erstattet verlangen kann. Denn im Normalfall ist davon auszugehen, dass sämtliche Streitgenossen einen gleichen Anteil der Anwaltskosten des gemeinsamen Anwalts im Innenverhältnis zu tragen haben.

Ausnahmsweise kann sich aber die Alleinhaftung eines Streitgenossen dann ergeben, wenn feststeht, dass dieser im Innenverhältnis für die Kosten des gemeinsamen Anwalts letztlich allein aufzukommen hat. Das hat der erkennende Senat wiederholt entschieden (vgl. JurBüro 1991, 1542 und zuletzt JurBüro 2000, 145). Auf die Gründe der veröffentlichten Entscheidungen wird statt Wiederholung verwiesen.

Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass die Erstbeklagte ursprünglich mitgeteilt hatte, im Innenverhältnis beider Beklagten hälftig für die Kosten zu haften (Bl. 245 GA). Später hat sie das dahin berichtigt, im Innenverhältnis der Streitgenossen hafte sie für die Prozessgebühr allein (Bl. 250 GA).

Dieses Vorbringen war derart widersprüchlich, dass die Rechtspflegerin ursprünglich vom Regelfall der hälftigen Haftung der Streitgenossen im Innenverhältnis hätte ausgehen müssen. Denn die Darlegungs- und Beweislast für einen vom Regelfall abweichenden Sachverhalt liegt bei demjenigen, der im Kostenfestsetzungsverfahren seine alleinige Kostenpflicht geltend macht. Da die von der Erstbeklagten abgegebenen Erklärungen perplex waren, durfte die Prozessgebühr seinerzeit nur hälftig zugunsten der Erstbeklagten festgesetzt werden.

Das verhilft hier dem Rechtsmittel jedoch gleichwohl nicht zum Erfolg. Denn die Erstbeklagte hat durch Schriftsatz vom 5. Dezember 2000 (Bl. 273/274 GA) substantiiert und nachvollziehbar dargetan, dass ihre ursprüngliche Erklärung unzutreffend war und sie tatsächlich im Innenverhältnis der Streitgenossen für die Prozessgebühr allein haftet. Dem ist die Klägerin im nachfolgenden Schriftsatz vom 12. Dezember 2000 lediglich mit Rechtsausführungen entgegengetreten. Diesen kann jedoch aus den bereits dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.

Muss nach alledem davon ausgegangen werden, dass die Erstbeklagte im Innenverhältnis der Streitgenossen die Prozessgebühr allein zu tragen hat, steht ihr ein umfassender Erstattungsanspruch zu, nachdem das Gericht zugunsten der Erstbeklagten eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO getroffen hat.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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