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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 11.03.2003
Aktenzeichen: 14 W 166/03
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 69
ZPO § 100
ZPO § 101
Eine Beweisgebühr setzt eine formelle Beteiligtenstellung der anwaltlich vertretenen Partei/Streithelfer zum Zeitpunkt der Beweisanordnung oder deren Durchführung voraus. Beim Streithelfer reichen etwa die Zustellung der Streitverkündungsschrift, die anwaltliche Vertretungsanzeige oder die Anwesenheit in einem Beweisaufnahmetermin nicht aus, falls der Beitritt erst nach der Beweisaufnahme erfolgt.
Oberlandesgericht Koblenz BESCHLUSS

Aktenzeichen: 14 W 166/03

In Sachen

wegen Kostenfestsetzung

hier: anwaltliche Beweisgebühr

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel als Einzelrichter

am 11. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Streithelfers der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 29. November 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Streithelfer zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 1.734,81 EUR (= 2.925,00 DM nebst Mehrwertsteuer).

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat es zu Recht abgelehnt, zu Gunsten des Streithelfers der Beklagten eine anwaltliche Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) in die erstinstanzliche Kostenfestsetzung einzubeziehen. Eine solche Gebühr ist nämlich nicht erfallen.

Allerdings sind vor dem Landgericht auf der Grundlage eines am 8.März 2001 verkündeten Beschlusses im Termin vom 31. Mai 2001 Zeugen vernommen worden. Das konnte jedoch auf Seiten der Prozessbevollmächtigten des Streithelfers keine Beweisgebühr auslösen.

Die Entstehung einer solchen Gebühr setzt eine formelle Beteiligtenstellung der anwaltlich vertretenen Partei zu dem Zeitpunkt voraus, in dem die Beweisaufnahme angeordnet oder durchgeführt wird (Senat JurBüro 1982, 723 = VersR 1982, 1105; Senat JurBüro 1995, 83 = AnwBl. 1994, 303). Daran fehlt es hier.

Dem Streithelfer der Beklagten war freilich bereits am 5. Februar 2001 die Streitverkündungsschrift der Klägerin mit der Aufforderung zugestellt worden, dem Rechtsstreit auf deren Seite beizutreten. Der Beitritt des Streithelfers ist jedoch dann erst im Anschluss an die Beweisaufnahme vom 31. Mai 2001 erfolgt, und zwar abweichend von der Aufforderung der Klägerin auf Seiten der Beklagten. Der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten des Streithelfers bereits am 19. Februar und 9. Mai 2001 schriftsätzlich an das Landgericht herantraten und auf ihre anwaltliche Vertreterstellung hinwiesen, ändert daran ebenso wenig etwas wie ihre Anwesenheit während der Zeugenvernehmung. Dies alles geschah nämlich im Vorfeld der Prozessbeteiligung des Streithelfers. Diese Beteiligung wurde lediglich später wirksam, als der Streithelfer nach der Zeugenvernehmung mitteilen ließ, er wolle die Beklagten unterstützen. Ohne diese Mitteilung konnte ein Beitritt zum Rechtsstreit nicht stattfinden, weil erkennbar sein musste, auf welcher Seite er erfolgen sollte (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 70 Rn. 3; Weth in Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 70 Rn. 3).

Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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