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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 15.01.2001
Aktenzeichen: 14 W 18/2001
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 103 Abs.1
Klagt ein Bauherr als Schadensersatz gegen den Baunternehmer Rechtsanwaltskosten ein, die er als Zwangsvollstreckungsschuldner seinem Prozessgegner (Nachbarn) im Rahmen einer ZV nach §§ 887 II, 788 ZPO erstattet hat, so sind diese Rechtsanwaltskosten keine Kosten dieses Rechtsstreits ( Schadensersatzprozess ) und daher auch nicht gem. §§ 91 I, 103 I ZPO erstattbar.

Das gilt auch dann, wenn das Gericht im Schadensersatzprozess den insoweit materiel eingeklagten Schaden (Rechtsanwaltskosten) in seinem Urteil mit der Begründung abgewiesen hat, diesen Schaden könne der Kläger sich in der nachfolgenden Kostenfestsetzung einfacher und billiger titulieren lassen. Diese Urteilsfeststellungen binden den Rechtspfleger nicht.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 14 W 18/2001

In dem Rechtsstreit

wegen Kostenerstattung, hier: Kosten des Streitgenossen des Klägers

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller am 15. Januar 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 20. November 2000 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 3.776,64 DM) hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Die Beklagte hatte sich als Bauträger verpflichtet, dem Kläger ein Haus mit Garage zu errichten. Da die Garage materiell baurechtswidrig war, ging der Nachbar, der jetzige Streithelfer des Klägers, dagegen mit Erfolg in einem Verwaltungsstreitverfahren vor.

In einem nachfolgenden Zivilprozess gegen den Kläger obsiegte der Streithelfer ebenfalls. Der Kläger wurde verurteilt, die bereits errichtete Garage umzubauen. Er kam dieser Verpflichtung in der Folgezeit ebenso wenig nach wie die - intern eintrittspflichtige - Beklagte.

Daher ließ der Streitverkündete sich ermächtigen (§ 887 ZPO), die Arbeiten auf Kosten des Klägers selbst vorzunehmen. Bei der weiteren Zwangsvollstreckung wurde der Streitverkündete anwaltlich vertreten. Für die Verhandlungen mit Bauhandwerkern und Architekten wurde dem Streitverkündeten ein Anwaltshonorar von 4.170,32 DM in Rechnung gestellt (Bl. 256/257 GA).

Diesen Betrag hat der Kläger dem Streitverkündeten erstattet und daher neben anderen Positionen im vorliegenden Rechtsstreit als Schadensersatz gegen die Beklagte geltend gemacht.

Das Landgericht hat insoweit die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, den Betrag, den der Kläger dem Streitverkündeten gezahlt habe, erhalte er als Kosten des Rechtsstreits in der Kostenfestsetzung.

Dementsprechend hat der Kläger das Urteil rechtskräftig werden lassen und die von ihm erstatteten Anwaltskosten des Streitverkündeten zur Festsetzung nach §§ 103 ff ZPO gegen die Beklagte angemeldet.

Die Rechtspflegerin hat einen Erstattungsanspruch verneint und zur Begründung ausgeführt, bei den genannten Kosten des Streitverkündeten handele es sich nicht um Prozesskosten des vorliegenden Rechtsstreits.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde. In seinem Urteil habe das Landgericht mit Bindungswirkung entschieden, dass die Festsetzung der Kosten nach §§ 103 ff ZPO im vorliegenden Verfahren zu erfolgen habe.

Dem kann nicht gefolgt werden. Denn die Rechtspflegerin hat richtig erkannt, dass im vereinfachten Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO nur Kosten des konkreten Rechtsstreits festgesetzt werden können. Dementsprechend hat das Landgericht auch die Anwaltskosten, die dem Streithelfer im vorliegenden Verfahren entstanden sind, durch einen ebenfalls vom 20. November 2000 datierenden Beschluss (Bl. 265 GA) antragsgemäß gegen die Beklagte festgesetzt worden.

Daneben kommt eine Festsetzung der Kosten, die der Kläger dem Streitverkündeten auf die Anwaltsrechnung vom 2. März 2000 (Bl. 256 GA) erstattet hat, nicht in Betracht. Das Landgericht hat auf Seite 11 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 8. September 2000 zwar zutreffend bemerkt, dass es sich dabei im vorliegenden Verfahren um außergerichtliche Kosten handelt. Diese sind jedoch in einem anderen Verfahren, nämlich in der Zwangsvollstreckung des Titels aus dem Vorprozeß entstanden. Durch die nachfolgende Erstattung, die der Kläger vorgenommen hat, gehört der Betrag nicht zu den Prozeßkosten des Klägers im vorliegenden Verfahren. Denn die Zahlung knüpfte nicht an seine Prozeßführung im vorliegenden Rechtsstreit, sondern an die Zwangsvollstreckung des Streithelfers im vorangegangenen Verfahren an. Die Rechtspflegerin hat daher in ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 5. Januar 2001 zutreffend bemerkt, dass der Kläger eine Korrektur des insoweit unzutreffenden Urteils vom 8. September 2000 nur durch Einlegung einer Berufung hätte erreichen können.

Die demgegenüber vom Kläger vertretene Ansicht, die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil seien für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend, ist unzutreffend. Die hier in Rede stehenden Kosten sind dem Streithelfer bei der Zwangsvollstreckung seines in einem anderen Verfahren titulierten Anspruchs entstanden, weshalb auch nicht nachvollziehbar ist, warum der Bevollmächtigte des Streithelfers statt der (naheliegenden) Gebühren nach § 57 BRAGO die (eher fernliegenden) Gebühren nach § 118 Abs. 1 S. 1 und 2 BRAGO berechnet hat. Wodurch daneben in jenem Zwangsvollstreckungsverfahren eine Vergleichsgebühr entstanden sein soll, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Diese Zweifels- und Streitfragen zu Kosten eines anderen Verfahrens können nicht in der vereinfachten Kostenfestsetzung des vorliegenden Rechtsstreits geklärt werden.

Die Kosten der nach alledem erfolglosen sofortigen Beschwerde hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Bei der Bemessung des Beschwerdewertes hat der Senat die Kostenquote des Urteils vom 8. September 2000 berücksichtigt.

Ende der Entscheidung

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