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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 24.03.2003
Aktenzeichen: 14 W 197/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 104 ff.
ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 325
ZPO § 727
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss kann ohne Vorlage öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden auf den Rechtsschutzversicherer umgeschrieben werden, wenn der Titelgläubiger den Forderungsübergang bestätigt und der Schuldner trotz Gelegenheit zur Stellungnahme sich nicht äußert.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 14 W 197/03

In Sachen

wegen Umschreibung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach sowie die Richter am Oberlandesgericht Weller und Stein gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO

am 24. März 2003

beschlossen:

Tenor:

1.) Auf die sofortige Beschwerde der X - Rechtsschutzversicherung wird der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 23. Januar 2003 geändert: Das Landgericht Koblenz wird gemäß § 572 Abs.3 ZPO angewiesen, der Antragstellerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11. Mai 2001 zu erteilen.

2.) Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Schuldner zu tragen.

3.) Der Beschwerdewert beträgt 1.160,46 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Die Antragstellerin ist Rechtsschutzversicherer der Kläger. Die von den Beklagten zu erstattenden Kosten der Kläger sind auf 2.269,66 DM festgesetzt worden ( Blatt 83 GA ). Mit der Behauptung, sie habe für die Kläger sämtliche Gerichts - und Anwaltskosten gezahlt, hat die Antragstellerin die Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses begehrt ( § 727 ZPO ).

Die Rechtspflegerin hat die Prozessbevollmächtigten der Kläger, die Kläger persönlich und die Prozessbevollmächtigten der Beklagten angehört. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben mitgeteilt, gegen die Umschreibung des Vollstreckungstitels bestünden keine Bedenken. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben sich nicht geäußert.

Die Rechtspflegerin hat den Umschreibungsantrag mit der Begründung abgelehnt, der nach § 727 ZPO erforderlichen Nachweis sei nicht geführt. § 138 Abs. 3 ZPO sei im Umschreibungsverfahren nicht anwendbar. Zur Frage des Forderungsübergangs könne der Schuldner ohnehin keine Stellungnahme abgeben.

Dagegen wendet sich der Rechtsschutzversicherer mit seiner sofortigen Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung obliegt in den Fällen des § 727 ZPO dem Rechtspfleger (§ 20 Ziff. 12 Rechtspflegergesetz). Gegen seine ablehnende Entscheidung findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Rechtspflegergesetz), die nach Nichtabhilfe als Beschwerde gegen die vom Rechtspfleger erlassene Entscheidung gilt (§11 Abs. 2 Satz 4 Rechtspflegergesetz).

Die Beschwerde ist auch begründet. Nach Auffassung des Senats hat das Landgericht die Titelumschreibung zu Unrecht abgelehnt.

Allerdings ist in der Rechtsprechung außerordentlich umstritten, ob im Titelumschreibungsverfahren nach § 727 ZPO auch § 138 ZPO anwendbar ist, nach dessen Abs. 3 nicht bestrittene Tatsachenbehauptungen als zugestanden gelten.

Folgende Gerichte haben sich gegen eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung von § 138 Abs. 3 ZPO ausgesprochen: OLG Saarbrücken Beschluss vom 25. Juli 2001, 5 W 216/01, NVersZ 2002, 232-233 = VersR 2002, 971:972 = ZfSch 2002, 545-546; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Januar 1995, 12 W 74/94, RuS 1995, 184 = ZfSch 1995, 231-232 = VersR 1996, 391-392 = NJW - RR 1996, 1373= NJWE-VHR 1997, 4;

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. November 1990, 10 W 48/90, JurBüro 1991, 275-276 = Justiz 1991, 123-124;

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. September 1994, 11 W 77/94, Rpfleger 1995, 78;

OLG Braunschweig, Beschluss vom 19. November 1993, 4 W 9/93, OLGR Braunschweig 1994, 227-228 = MDR 1995, 94-95;

OLG Bamberg, Beschluss vom 26. Mai 1993, 8 W 26/93, JurBüro 1994, 615-616 mit Anm. Mümmler;

OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 1992, 23 W 300/92, Rpfleger 1994, 72-73 = OLGR Hamm 1994, 12;

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. Mai 1992, 6 W 7/92, NdsRpfl 1992, 238-239 = Rpfleger 1992, 490;

OLG Köln, Beschluss vom 6. Juni 1994, 19 W 55/93, JMBI NW 1994, 261-263 = ZfSch 1994, 423-425 = OLGR Köln 1994, 293-295 = VersR 1994, 1372-1374 = MDR 1995,94= RuS 1995, 66-68= Rpfleger 1995, 78;

OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. März 1993, 9 W 571/93, MDR 1993, 685 = NJW-RR 1993, 1340-1341 = Rpfleger 1993, 500-501;

LG Detmold Beschluss vom 1. Februar 2001, 3 T 32/01,

NVersZ2001, 524 = Rpfleger 2001, 310;

LG Münster, Beschluss vom 23. Januar 1996, 5 T 27/96, MDR 1996, 535 = InVo 1996, 135-136.

Andere Gerichte meinen, § 138 Abs. 3 ZPO sei unmittelbar oder entsprechend anwendbar:

OLG Köln, Beschluss vom 4. Oktober 1996, 20 W 37/96, JMBI NW 1997, 52-54 = OLGR Köln 1997, 41-42 = VersR 1997, 599-601 = InVo 1997, 161-162 = ZfSch 1997, 229-230 = NJW-RR 1997, 1491-1492;

OLG Köln, 27. Zivilsenat, Beschluss vom 1. Februar 1991, 27 W 44/90, JurBüro 1991, 1000-1001;

OLG Celle, Beschluss vom 23. April 1993, 4 W 256/92, JurBüro 1994, 741;

OLG Oldenburg, Beschluss vom 5. Dezember 1991, 6 W 114/91, JurBüro 1992, 430 = Rpfleger 1992, 306;

OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. September 1997, 3 W 45/97,

JurBüro 1998, 88-89;

OLG Köln, Beschluss vom 12. Januar 1996, 12 W 4/96, InVo 1996, 134-135 mit Anm. Wolf;

OLG Köln, Beschluss vom 28. Dezember 1995, 12 W 26/95, JMBI NW 1996, 126-127 = OLGR Köln 1996, 146-147 = MDR 1996, 964-965 = VersR 1996, 1126;

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 1991, 15 W 43/91, JurBüro 1991, 1552-1553.

Der 15. Zivilsenat des OLG Karlsruhe verlangt statt eines Geständnisses des Schuldners eine Erklärung des bisherigen Gläubigers, aus der sich der Forderungsübergang ergibt ( OLG Karlsruhe, Beschluß vom 8. Juli 1994, 15 W 22/94, JurBüro 1995, 93-94).

Der erkennende Senat hat sich in seinem Beschluss vom 28. Mai 1997, 14 W 267/ 97, MDR 1997, 883 = r + s 1998, 43 = VRS 1998, Bd. 94, 47 = ZfSch 1997, 390 = InVo 1998, 160 der Auffassung des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz angeschlossen ( JurBüro 1990, 518 ), wonach § 138 Abs. 3 ZPO im Verfahren nach § 727 ZPO entsprechend anwendbar ist.

Daran wird nach nochmaliger Prüfung festgehalten.

Allerdings hat die Rechtspflegerin zu Recht bemerkt, dass der Schuldner mangels eigener Erkenntnisse nichts zu der Frage sagen könne, ob die titulierte Forderung vom ursprünglichen Gläubiger auf dessen Rechtsschutzversicherer übergegangen ist. Das hindert jedoch nicht die Annahme, dass der Schuldner den im Umschreibungsverfahren unterbreiteten Sachvortrag mit den Rechtswirkungen des § 138 Abs. 3 ZPO nicht bestreitet ( vgl. zu Inhalt und Umfang der Anhörungspflicht Münzberg in Rpfleger 1991, 161 - 164 ).

Könnten nur der eigenen Wahrnehmung unterliegende Tatsachen als zugestanden angesehen werden, wäre § 138 Abs. 4 ZPO überflüssig.

Die nach Auffassung des Senats zutreffende Rechtsansicht, selbst durch ein förmliches Geständnis des Schuldners könne der behauptete Forderungsübergang nicht nachgewiesen werden, weil durch die beantragte Titelumschreibung zunächst nur in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers eingegriffen werde, steht im vorliegenden Fall der begehrten Umschreibung nicht entgegen. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben den Forderungsübergang zugestanden ( Bl. 111 GA ). Hierzu waren sie aufgrund der Prozessvollmacht auch noch im Zwangsvollstreckungsverfahren ermächtigt ( § 172 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Liegt eine derartige Erklärung des bisherigen Gläubigers vor, ist es im Verfahren nach § 727 ZPO statthaft, dem Schweigen des Schuldners die Rechtswirkungen des § 138 Abs. 3 ZPO beizumessen.

Als unterliegende Partei haben die Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen.

Da die Frage, ob § 138 Abs. 3 ZPO im Klauselumschreibungsverfahren entsprechend anwendbar ist, grundsätzliche Bedeutung hat und in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers beantwortet wird, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde vor (§ 574 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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