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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 15.04.1999
Aktenzeichen: 14 W 200/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
§ 91 ZPO

Auslegung einer Kostenregelung im Vergleich - Verfahrenskosten - Verkehrsanwalt

Übernimmt in einem Vergleich eine Partei die gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens und die des Vergleichs, so kann die Auslegung dieses Vergleichs (nämlich des Parteiverhalten, welches zum Vertragsschluß geführt hat), wenn der Vergleich auf Seiten des Begünstigten von seinem Verkehrsanwalt für ihn ausgehandelt worden ist, dahin führen, daß damit auch die gerichtlichen Verfahrenskosten des Verkehrsanwaltes (Verkehrsgebühr, Vergleichsgebühr) ergriffen sein sollten. Die Einbeziehung vorprozessualer Kosten (nach § 118 BRAGO) scheitert dagegen am Wortlaut des Vergleichs ("Verfahrenskosten").

OLG Koblenz, Beschluß vom 15.04.1999 - 14 W 200/99 - rechtskräftig: 17.10.1999


11 HO 9/98 LG Mainz

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller am 15. April 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 8. Juli 1998 teilweise geändert und wie folgt ergänzt:

Nach dem Vergleich des Landgerichts Mainz vom 8. Mai 1998 werden die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden weiteren Kosten auf

3.750,-- DM

nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Mai 1998 festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 8.266,-- DM) haben zu tragen:

Die Klägerin 54,64 %;

die Beklagten 45,36 %.

4. Die gerichtlichen Kosten der erfolglosen Beschwerde (Wert: 4.516,-- DM) fallen der Klägerin zur Last.

Gründe:

Die Klägerin begehrt wegen eines beim Landgericht Mainz anhängig gewesenen einstweiligen Verfügungsverfahrens die ergänzende Festsetzung von Kosten ihrer Frankfurter Korrespondenzanwälte. Das Verfahren ist durch einen Vergleich abgeschlossen worden, dessen Kostenregelung dahin lautet, dass die Beklagten "die gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten" des Verfahrens und des Vergleichs übernehmen. Dazu hat der Vorsitzende der Zivilkammer folgendes aktenkundig gemacht (Bl. 135 R GA):

"Ich kann mich an den Vorgang nicht mehr genau erinnern. Ich meine aber, dass die Kostenregelung auch im Blick auf das Verfahren in Wiesbaden von zentraler Bedeutung war und dass wegen der maßgeblichen Rolle, die die Korrespondenzanwälte der Klägerin für das Zustandekommen der vergleichsweisen Übereinkunft innehatten, auch deren Kosten von dem hier protokollierten Vergleich mit erfasst werden sollten. "

Die Klägerin begehrt als Kosten ihrer Frankfurter Korrespondenzanwälte die ergänzende Festsetzung einer 16/10 Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, einer 10/10 Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BRAGO und einer 10/10 Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO, was zuzüglich Auslagenpauschale 8.266,-- DM ergibt.

Das Landgericht hat eine Festsetzung dieser Kosten unter Hinweis auf die in JurBüro 1982, 1683 abgedruckte Senatsentscheidung (14 W 243/82) mit der Begründung abgelehnt, bei den angemeldeten Kosten handele es sich zum Teil nicht um Prozesskosten (§ 118 BRAGO) und im Übrigen um nicht notwendige Kosten (§ 23 BRAGO).

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie trägt vor, bei Abschluss des Vergleichs seien die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen, dass sämtliche Anwaltskosten der Klägerin zu Lasten der Beklagten gingen.

Das zulässige Rechtsmittel hat einen Teilerfolg. Welchen Umfang die vergleichsweise Kostenübernahme durch die Beklagten hat, ist durch Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB). Dabei ist auf den objektiven Inhalt der Erklärungen abzustellen, also darauf, wie sie sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage der Vertragsparteien darstellen. Hierbei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere auch die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört, und letztlich das Parteiverhalten, welches zum Vertragsschluss geführt hat.

Das führt hier nach Auffassung des Senats zu dem Ergebnis, dass die Beklagten sich durch die Kostenvereinbarung im Vergleich auch verpflichtet haben, die bei den Korrespondenzanwälten der Klägerin entstandenen Gebühren nach § 52 BRAGO und nach § 23 BRAGO zu übernehmen. Das ergibt sich aus dem Schriftwechsel der Parteien, der dem gerichtlichen Vergleich vorausging. Dieser Schriftwechsel wurde nicht zwischen den Prozessbevollmächtigten, sondern auch auf Beklagtenseite von Korrespondenzanwälten geführt. Wenn vor diesem Hintergrund in den gewechselten Schriftsätzen davon die Rede ist, dass die Beklagten "die gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten" des Verfahrens übernehmen müssten, waren damit zur Überzeugung des Senats auch die Kosten der Frankfurter Korrespondenzanwälte der Klägerin gemeint. Der eingangs zitierten dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden der Zivilkammer des Landgerichts ist zu entnehmen, dass diese Verpflichtung von "zentraler Bedeutung" war, was die Beklagten nach dem vorgelegten Schriftwechsel auch wussten, so dass ihr jetzt erhobener Einwand, insoweit habe ihnen ein Rechtsbin-dungswille gefehlt, nicht stichhaltig ist.

Gleichwohl sind nicht die gesamten Kosten der Frankfurter Kor-respondenzanwälte der Klägerin festzusetzen. Dem steht der Wortlaut des Vergleichs entgegen, wonach die Beklagten der Klägerin lediglich die außergerichtlichen Kosten des Ver-fahrens sowie des Vergleichs schulden. Damit sind vorprozes-suale Kosten, die nicht zu den "Verfahrenskosten" zählen, aus-geklammert. Eine Erstattung der Gebühren nach § 118 BRAGO auf-grund der Kostenregelung des Vergleichs scheidet daher aus.

Im gerichtlichen Verfahren sind bei den Korrespondenzanwälten der Klägerin lediglich eine Gebühr nach § 52 BRAGO und die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO entstanden. Eine Erhöhung nach § 6 BRAGO kommt insoweit nicht in Betracht. Die Verkehrs-gebühr nach § 52 Abs. 1 BRAGO aus dem insoweit maßgeblichen Streitwert von 50.000,-- DM beträgt 1.425,-- DM. Die Vergleichsgebühr (maßgeblicher Streitwert: 120.000,-- DM) be-trägt 2.285,-- DM, was zuzüglich der Kostenpauschale von 40,-- DM einen Gesamterstattungsbetrag von 3.750,-- DM er-gibt, der nebst Zinsen ergänzend festgesetzt werden musste.

Da die Parteien im Beschwerdeverfahren teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, waren dessen außergerichtliche Ko-sten verhältnismäßig zu teilen (§ 92 Abs. 1 ZPO).

Dass die Klägerin die gerichtlichen Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen hat, folgt aus §§ 49, 11 GKG i.V.m. 1953 des Kostenverzeichnisses.



Ende der Entscheidung

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