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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 20.04.1999
Aktenzeichen: 14 W 262/99
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 19 V
§ 19 V BRAGO

Teilweise Aufrechnung mit nichtgebührenrechtlichen Einwendungen

Der Schuldner einer anwaltlichen Gebührenforderung kann auch zum Teil nichtgebührenrechtliche Einwendungen erheben, z.B. durch teilweise Aufrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung, gestützt auf anwaltliches Falschverhalten. Dann ist die Festsetzung in Höhe der Aufrechnungsforderung gem. § 19 V BRAGO zurückzuweisen.

OLG Beschluß 20.04.1999 14 W 262/99 rechtskräftig: 17.10.1999


9 O 83/99 LG Mainz

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller am 20. April 1999 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 12. März 1999 dahin abgeändert, dass die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zu erstattende, mit 4 % seit dem 26. Februar 1999 zu verzinsende Vergütung auf 1.344,06 DM festgesetzt wird. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel erweist sich als überwiegend unbegründet.

1. Die Rechtspflegerin hat zutreffend entschieden, dass die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Zuständigkeit des Landgerichts Mainz zur Kostenfestsetzung fehlgehen. Denn es gibt keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass das Streitverfahren nicht vor dem Landgericht Mainz auszutragen gewesen wäre, in dessen Bezirk die beklagte Prozesspartei ansässig war und das auch die Antragsgegnerin in ihrem Mahnantrag gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bezeichnet hatte. Die Vereinbarung der Zuständigkeit des Landgerichts Chemnitz, des Heimatgerichts der Antragsgegnerin, ist durch den bloßen Hinweis auf ein einseitig von der Antragsgegnerin unterschriebenes Leistungsverzeichnis nicht hinreichend dargetan. Außerdem lässt sich nicht erkennen, dass die Gerichtsstandsregelung, auf die das Leistungsverzeichnis Bezug nimmt, Ausschließlichkeitscharakter hätte; dafür besteht gerade unter Berücksichtigung der Interessenlage der Antragsgegnerin keine Vermutung (BGH NJW 1972, 1671; Vollkommer in Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 38 Rn. 14).

2. Des Weiteren ist die Rechtspflegerin richtig davon ausgegangen, dass der streitige Kostenfestsetzungsbeschluss nicht erfolgreich mit der Begründung angefochten werden kann, das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Denn eine etwaige Verletzung ist jedenfalls im Zuge des Rechtsmittelverfahrens geheilt worden.

3. Die Kostenfestsetzung bedarf jedoch insoweit der Korrektur, als sich die Antragsgegnerin einer nicht gebührenrechtlichen Aufrechnungsforderung berühmt, die sie dem Gebührenanspruch des Antragstellers entgegensetzt. Sie leitet diese Forderung aus einem behaupteten Verstoß des Antragstellers gegen dessen Verpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis her. Deshalb ist die beantragte Kostenfestsetzung nach § 19 Abs. 5 BRAGO ohne Rücksicht auf die Berechtigung des erhobenen Einwands abzulehnen, soweit die zur Aufrechnung gestellte Forderung der Höhe nach reicht (von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 13. Aufl., § 19 Rn. 33). Das betrifft eine Kostenbelastung der Antragsgegnerin von derzeit 173,42 DM. Dabei handelt es sich um die Kosten der anwaltlichen Vertretung im hiesigen Kostenfestsetzungsverfahren. Sie bestehen - auf der Grundlage eines Werts von 1.517,48 DM - aus einer 5/10 Gebühr gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (von Eicken aaO § 37 Rn. 26; Mümmler JurBüro 1978, 819, 821), einer weiteren 5/10 Gebühr gemäß § 61 Abs. 1 BRAGO, dem Post- und Telekommunikationsentgelt nach § 26 BRAGO sowie der Mehrwertsteuer. Eine weitergehende Kostenbelastung ist derzeit nicht zu ersehen.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 BRAGO).

Ende der Entscheidung

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