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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 17.01.2003
Aktenzeichen: 14 W 35/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 104 |
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss
Aktenzeichen: 14 W 35/03
In Sachen
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel als Einzelrichter am
17. Januar 2003
beschlossen:
Tenor:
1.) Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der ablehnende Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 6. Dezember 2002 aufgehoben.
2.) Entsprechend dem Rückfestsetzungsantrag des Beklagten vom 29. April 2002 werden die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 6.040,92 Euro (= 11.815,02 DM) festgesetzt.
3.) Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
4.) Der Beschwerdewert beträgt 6.040,92 Euro.
Gründe:
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Der Beklagte hat mehrfach unwidersprochen vorgetragen, er habe die mit dem Beschluss vom 16. April 1998 gegen ihn festgesetzten Kosten einschließlich Zinsen, und zwar insgesamt 11.815,02 DM, an die Klägerin gezahlt. Begleitend dazu sind die Kopien eines Überweisungsträgers und eines Kontoauszugs vorgelegt worden.
Im Hinblick darauf ist die Rückfestsetzung des entrichteten Betrags möglich, nachdem der Beschluss vom 16. April 1998 durch die Erledigungserklärungen der Parteien und die gerichtliche Entscheidung vom 28. März 2002 seine Grundlage verloren hat. Die behauptete Zahlung ist unstreitig; das genügt für eine Rückfestsetzung (Senat JurBüro 1979, 1896 und JurBüro 1985, 1883). Eines ausdrücklichen Zugeständnisses durch die Klägerin bedarf es, entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin, insoweit nicht (Senatsbeschlüsse 14 W 296/96 vom 14. Mai 1996 und 14 W 864/98 vom 5. Januar 1999). Über eine Verzinsung des Rückfestsetzungsbetrags ist nicht zu befinden, da es dazu (bisher) an einem Antrag (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) des Beklagten fehlt. Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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