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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 17.06.2002
Aktenzeichen: 14 W 351/02
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 19 V
Wendet sich die Partei gegen die anwaltliche Gebührenforderung mit dem unstreitigen Einwand, der (Berufungs-)Anwalt habe vor der Begründung der Berufung eine von der Partei erbetene Besprechung abgelehnt, weil die Berufung sich nach Aktenlage begründen lasse, so handelt es sich um den Vorwurf der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages und damit um einen nichtgebührenrechtlichen Einwand.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 14 W 351/02

In Sachen

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter, am Oberlandesgericht Weller als Einzelrichter am 17. Juni 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den eine Kostenfestsetzung ablehnenden Beschluss des Landgerichts Trier vom 6. Mai 2002 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 1.791,14 Euro) haben die Antragsteller zu tragen.

Gründe:

Die antragstellenden Rechtsanwälte waren Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners in dem Berufungsverfahren 5 U 677/01 OLG Koblenz. Nachdem sie im April 2001 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel, Anfang September 2001 begründet hatten, legten sie Mitte November 2001 das Mandat nieder, worauf gegen den Antragsgegner ein die, Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil erging.

Hiergegen legte der Antragsgegner nunmehr durch einen anderen Anwalt vertreten Einspruch ein, der unter Aufhebung des Versäumnisurteils und der Entscheidung des Landgerichts zur Zurückverweisung an die erste Instanz führte ( Senatsurteil 5 U 677/01 vom 21. Februar 2002 ). Der begehrten Kostenfestsetzung nach § 19 BRAGO hat der Antragsgegner widersprochen und ausgeführt, vor Begründung der Berufung habe er um einen Besprechungstermin bei den Antragstellern gebeten, was ihm verwehrt worden sei. Die Berufung lasse sich nach Aktenlage begründen.

Der Rechtspfleger hat den Kostenfestsetzungsantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es handele sich um einen nichtgebührenrechtlichen Einwand.

Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrem als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel. Das Mandat sei niedergelegt worden, weil der Antragsgegner den zu Recht geforderten Kostenvorschuss ( § 17 BRAGO ) nicht gezahlt habe. Die Zahlung habe er nicht davon abhängig machen dürfen, dass zuvor eine persönliche Besprechung stattfinde. Mithin habe die Einwendung sehr wohl ihren Ursprung im Gebührenrecht.

Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zulässig ( § 19 Abs. 2 Satz 2 BRAGO in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO ). Die Bezeichnung als ( einfache ) Beschwerde ist unschädlich; die Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gewahrt.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Mit der Behauptung, die Antragsteller hätten ihm die gewünschte persönliche Besprechung der Angelegenheit verweigert, erhebt der Antragsgegner den nichtgebührenrechtlichen Einwand der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages. Ob der Vorwurf zutrifft und gegebenenfalls dem Vergütungsanspruch entgegensteht, kann nicht im Verfahren der vereinfachten Kostenfestsetzung nach § 19 BRAGO geklärt werden. Materiellrechtliche Einwendungen sind in diesem Verfahren nur dann unbeachtlich, wenn sie ganz offensichtlich haltlos sind.

Davon kann hier keine Rede sein. Der Senat - zugleich 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz - war mit der Hauptsache befasst. Er hat dort mehrfach darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Landgerichts wegen eines Verfahrensfehlers keinen Bestand haben könne. Gleichwohl hat er die Durchführung der Berufung für wenig sinnvoll erachtet, weil das landgerichtliche Urteil nach den seinerzeitigen Erkenntnismöglichkeiten jedenfalls im Endergebnis zutreffend erschien. Bei dieser Sachlage war von Anfang an zu erwägen, die eingelegte Berufung nicht zu begründen und das Rechtsmittel stattdessen zurückzunehmen.

Es ist nicht auszuschließen, dass dies dem Antragsgegner in einer persönlichen Besprechung überzeugend mit dem Endergebnis der Rechtsmittelrücknahme hätte vermittelt werden können. Denn eine auf die sachgemäße Wahrnehmung ihrer Rechte bedachte Prozesspartei ist an Pyrrhussiegen nicht interessiert. Dem Antragsgegner wären bei einer entsprechenden Beratung in dem von ihm gewünschten persönlichen Gespräch möglicherweise erhebliche weitere Kosten und Prozessmühen erspart geblieben.

Der Rechtspfleger hat die Kostenfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BRAGO daher zu Recht abgelehnt.

Dass die Antragsteller die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen haben, folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Seine frühere Rechtsprechung, wonach auch das Beschwerdeverfahren nach § 19 BRAGO kostenfrei ist und eine Auslagenerstattung nicht stattfindet, hat der Senat durch Beschluss vom 15. Mai 2002 - 14 W 295/02 - aufgegeben.

Ende der Entscheidung

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