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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 12.07.1999
Aktenzeichen: 14 W 441/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 281 I 1 |
Anwaltliche Vertretung des Beklagten vor dem örtlich unzuständigen Gericht
Drängt der Kläger auf rasche Terminierung vor dem örtlich unzuständigen Gericht und terminiert dieses Gericht umgehend, so ist ein Beklagter trotz der Möglichkeit durch nicht zugelassene Rechtsanwälte die Zuständigkeit dort zu rügen (§ 281 II 1) nicht gehalten, von der Beauftragung eines beim unzuständigen Gericht zugelassenen Rechtsanwaltes abzusehen, nur um später (nach möglicher Verweisung) lediglich einen Rechtsanwalt beim dann zuständigen Gericht bestellt zu haben.
OLG Koblenz Beschluß 12.07.1999 - 14 W 441/99 - 5 O 21/98 LG Bad Kreuznach
wegen Kostenfestsetzung
hier: anwaltliche Prozessvertretung des Beklagten vor Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof und die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach und Dr. Menzel am 12. Juli 1999 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. März 1999 dahin abgeändert, dass der von der Klägerin an den Beklagten zu erstattende Betrag um 1.065 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Dezember 1998 erhöht wird. Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens treffen den Beklagten. Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5.
Der Beschwerdewert wird auf 1.316,75 DM festgesetzt. In Höhe von 251,75 DM ist das Rechtsmittel erfolglos.
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg. Der Beklagte kann von der Klägerin die Kosten verlangen, die ihm im Zusammenhang mit der Einschaltung seiner Bielefelder Anwälte entstanden sind. Dabei handelt es sich um die Belastung mit einer Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) in Höhe von 1.025 DM (Streitwert 24.095,21 DM) und mit der Kommunikationspauschale (§ 26 BRAGO) von 40 DM. Ersatzfähige Mehrwertsteueraufwendungen fehlen; denn der Beklagte hat erklärt (Schriftsatz vom 14. Dezember 1998), vorsteuerabzugsberechtigt zu sein (vgl. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin hat die Klägerin für die vorbezeichneten Gebühren der Bielefelder Rechtsanwälte aufzukommen. Insoweit geht es nämlich um Kosten, die dem Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erwuchsen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO) und die letztlich von der Klägerin selbst zu vertreten sind:
Die Klägerin hatte die Klage - statt vor dem zuständigen Landgericht in Bad Kreuznach - vor dem Landgericht Bielefeld erhoben, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Dabei drängte sie auf eine rasche Terminierung und Verurteilung des Beklagten, weil "der Beklagte möglicherweise zur Zahlung nicht in der Lage (sei) und bei einer Verzögerung die berechtigte Forderung nicht mehr beitreibbar sein (werde)". Daraufhin bestimmte das Landgericht Bielefeld kurzfristig Termin zur mündlichen Verhandlung. Vor diesem Hintergrund war der Beklagte gehalten, seine Interessen durch einen örtlich zugelassenen Anwalt wahrnehmen zu lassen. Er mußte sich nicht damit begnügen, von vornherein ausschließlich beim Landgericht Bad Kreuznach zugelassene Prozessbevollmächtigte zu beauftragen. Freilich wären diese Anwälte in der Lage gewesen, ihn in Bielefeld in einem Streit über die örtliche Gerichtszuständigkeit zu vertreten und dann auf die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Bad Kreuznach hinzuwirken (§ 281 Abs. 2 S. 1, 78 Abs. 3 ZPO). Aber es war ungewiss, ob dies würde erreicht werden können. Die gerichtliche Ladungsverfügung enthielt keinen Hinweis darauf, dass das Landgericht Bielefeld seine Zuständigkeit in Zweifel zog. Von daher lief der Beklagte Gefahr, dass in der Sache ein Versäumnisurteil gegen ihn ergehen würde. Auf dieses Risiko brauchte er sich nicht einzulassen.
Der Umstand, dass die Anwälte der Klägerin dem Beklagten dann einen Tag vor dem Verhandlungstermin mitteilten, sie würden eine Verweisung des Prozesses an das Landgericht Bad Kreuznach beantragen, ist belanglos. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bielefelder Prozessvertreter des Beklagten längst beauftragt und die streitige Gebühr war erfallen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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