Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 24.01.2001
Aktenzeichen: 14 W 46/01
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 16 Abs. 5 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 14 W 46/01
In Sachen
wegen Vergütungsfestsetzung gemäß § 19 BRAGO
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller
am 24. Januar 2001
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 27. November 2000 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 2. Oktober 2000 wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss, der unter Bezugnahme auf § 19 BRAGO ergangen ist, kann keinen Bestand haben.
Gemäß § 19 Abs. 5 BRAGO ist die gerichtliche Festsetzung der gesetzlichen Vergütung des Prozessbevollmächtigten abzulehnen, wenn die Partei Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. So verhält es sich auch hier: Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Antragsteller hätten ihre ihm gegenüber bestehenden vertraglichen Pflichten verletzt, indem sie versäumt hätten, eine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung herbeizuführen. Sie hätten sich in diesem Zusammenhang an den falschen Versicherer gewandt. Im Übrigen sei die Erteilung einer Deckungszusage Voraussetzung für die Mandatierung gewesen.
Damit hält der Antragsgegner der streitigen Gebührenforderung nicht nur einen Schadensersatzanspruch entgegen, sondern stellt darüber hinaus schon die Grundlage der Gebührenforderung in Frage. Das hindert die beantragte Kostenfestsetzung, ohne dass es einer zusätzlichen Substantiierung bedürfte. Ob die erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist im hiesigen Verfahren nicht zu prüfen.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt (OLG Koblenz JurBüro 1980, 70 und 1986, 569).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.