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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 24.01.2001
Aktenzeichen: 14 W 46/01
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 16 Abs. 5
Wirft der Mandant im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahrem seinem Prozessbevollmächtigten vor, jener habe es versäumt, eine Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers einzuholen, indem er sich an den falschen Versicherer gewandt habe, so handelt es sich bei diesem Einwand um einen nichtgebührenrechtlichen Einwand, der die Kostenfestsetzung hindert. Der Streit muss in einem Gebührenprozess ausgetragen werden.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 14 W 46/01

In Sachen

wegen Vergütungsfestsetzung gemäß § 19 BRAGO

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller

am 24. Januar 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 27. November 2000 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 2. Oktober 2000 wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss, der unter Bezugnahme auf § 19 BRAGO ergangen ist, kann keinen Bestand haben.

Gemäß § 19 Abs. 5 BRAGO ist die gerichtliche Festsetzung der gesetzlichen Vergütung des Prozessbevollmächtigten abzulehnen, wenn die Partei Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. So verhält es sich auch hier: Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Antragsteller hätten ihre ihm gegenüber bestehenden vertraglichen Pflichten verletzt, indem sie versäumt hätten, eine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung herbeizuführen. Sie hätten sich in diesem Zusammenhang an den falschen Versicherer gewandt. Im Übrigen sei die Erteilung einer Deckungszusage Voraussetzung für die Mandatierung gewesen.

Damit hält der Antragsgegner der streitigen Gebührenforderung nicht nur einen Schadensersatzanspruch entgegen, sondern stellt darüber hinaus schon die Grundlage der Gebührenforderung in Frage. Das hindert die beantragte Kostenfestsetzung, ohne dass es einer zusätzlichen Substantiierung bedürfte. Ob die erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist im hiesigen Verfahren nicht zu prüfen.

Eine Kostenentscheidung unterbleibt (OLG Koblenz JurBüro 1980, 70 und 1986, 569).

Ende der Entscheidung

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