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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 19.01.1999
Aktenzeichen: 14 W 47/99
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 25 II 1 |
Notwendigkeit der Streitwertfestsetzung am Instanzende
Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG ist eine abschließende Streitwertfestsetzung nach Instanzende durch die Vollkammer geboten, falls eine Verfahrensstreitwertfestsetzung fehlt oder nach den §§ 14 bis 20 GKG nicht bindet.
OLG Beschluß 19.01.1999 14 W 47/99 rechtskräftig: 17.10.1999
8 O 40/98 LG Koblenz
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller am 19. Januar 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird zur Herbeiführung einer gerichtlichen Streitwertfestsetzung an das Landgericht Koblenz zurückgegeben.
Gründe:
Nach Eingang der Vollstreckungsabwehrklage hat der Vorsitzende der Zivilkammer deren Streitwert "vorläufig auf 286.870,17 DM" festgesetzt (Bl. 9 GA).
Mit Schriftsatz vom 20. August 1998 haben die Kläger den Rechtsstreit wegen eines Betrages von 258.000 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 79 GA). Der Beklagte hat sich dieser (Teil-)Erledigungserklärung angeschlossen (Bl. 82 GA).
Das nachfolgende Urteil vom 23. Oktober 1998 (Bl. 86 bis 91 GA) enthält keine Streitwertfestsetzung.
Deshalb hat der Kostenbeamte mit Verfügung vom 2. November 1998 die Sache "der Kammer" zur Streitwertfestsetzung vorgelegt (Bl. 92 R. GA). Daraufhin hat der Kammervorsitzende in der Akte
"gleicher Streitwert wie Hauptsacheverfahren"
vermerkt. Das bezieht sich ersichtlich auf ein während des Rechtsstreits durchgeführtes selbständiges Beweisverfahren.
Dem Kostenfestsetzungsantrag vom 28. Oktober 1998 (Bl. 93 GA) hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten einen Streitwert von 286.870,17 DM zu Grunde gelegt. Dementsprechend sind die Gebühren auch in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Dezember 1998 berechnet worden.
Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrem als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsbehelf. Die Streitwertbemessung sei fehlerhaft. Insbesondere müsse ab Erledigungserklärung der Streitwert auf 22.000 DM herabgesetzt werden. Das Landgericht hat daraufhin die Sache dem Senat zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungebeschluss vorgelegt.
Das entsprach nicht dem Gesetz. Die Kläger wenden sich mit ihrem Schriftsatz vom 17. Dezember 1998 erkennbar nicht gegen die Kostenberechnung, sondern lediglich gegen den Streitwert, welcher dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Grunde liegt. Damit war beim Landgericht zu prüfen, ob eine bindende Wertfestsetzung vorliegt.
Das ist nicht der Fall. Die Wertfestsetzung des Kammervorsitzenden vom 2. Februar 1998 (Bl. 9 GA) ist ausdrücklich als "vorläufig" bezeichnet worden und zudem auch deshalb nicht bindend, weil die Wertfestsetzung nach § 24 GKG Aufgabe des Gerichts, mithin der vollbesetzten Kammer ist.
Im späteren Urteil vom 23. Oktober 1998 ist die Festsetzung des Streitwerts versäumt worden. Demzufolge hat der Kostenbeamte die Sache mit Verfügung vom 2. November 1998 (Bl. 92 R. GA) erneut vorgelegt. Die anschließende Verfügung des Kammervorsitzenden
"gleicher Streitwert wie Hauptsacheverfahren"
bezieht sich erkennbar nur auf das selbständige Beweisverfahren. Die vom Kostenbeamten ausdrücklich auch für das Hauptsacheverfahren begehrte Streitwertfestsetzung fehlt nach wie vor, zumal dafür das Gericht, nicht der Vorsitzende allein zuständig ist.
Demzufolge war nach der ausdrücklichen Beanstandung des Streitwertes im Schriftsatz vom 17. Dezember 1998 (Bl. 107 GA) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG zu verfahren. Nach der genannten Vorschrift setzt das Prozessgericht (hier also die vollbesetzte Kammer) den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Entscheidung nach § 24 Satz 1 GKG nicht ergangen ist oder nach § 24 Satz 2 GKG nicht bindet.
Diese gerichtliche Entscheidung ist dann auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (§ 9 Abs. 1 BRAGO).
Da die Kläger ersichtlich eine Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG erstreben, die sodann mit der (kostenfreien!) Beschwerde nach § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG angefochten werden kann, sofern die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG), musste die Sache zur gerichtlichen Streitwertfestsetzung an das Landgericht Koblenz zurückgegeben werden.
Das war auch deshalb geboten, weil nicht erkennbar ist, ob die als Erinnerung bezeichnete Eingabe vom 17. Dezember 1998 der - allein zuständigen - vollbesetzten Zivilkammer zur Kenntnis gebracht wurde. Nach Aktenlage war das nicht der Fall. Darin liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes), der auch zum Inhalt hat, dass das Gericht den Parteivortrag zur Kenntnis nimmt und bei seinen Entschließungen und Entscheidungen berücksichtigt und würdigt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Senat keine Beschwerdeentscheidung getroffen hat.
Ende der Entscheidung
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