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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 30.08.1999
Aktenzeichen: 14 W 516/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 100 I
ZPO § 319
§ 100 I ZPO § 319 ZPO

Unrichtige Kostenquotenentscheidung nach Streitwertkorrektur - Kostenfestsetzung Werden drei Beklagte zur Tragung von je 1/3 der Kosten des Rechtsstreits (Wert 50.000 DM) verurteilt und setzt später das erkennende Gericht den Streitwert der Klage gegen die Beklagte zu 1) erheblich niedriger als 50.000 DM fest, so wird die anfängliche Kostenentscheidung unrichtig.

Die Kostenfestsetzungsinstanzen können die unrichtige Kostenquote von 1/3 nicht korrigieren.

Hier bleibt nur der (umstrittene Weg) über § 319 ZPO an das erkennende Gericht.

OLG Koblenz Beschluß 30.08.1999 - 14 W 516/99 - 2 HO 109/94 LG Koblenz


wegen Kostenfestsetzung

hier: Maßgeblichkeit der Kostengrundentscheidung

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller am 30. August 1999 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 4. 6. 1999 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 605,33 DM.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Auf die Ausführungen der Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers vom 30. 7. 1999 (476, 477 GA) nimmt der Senat Bezug (§ 543 ZPO).

Der Klägerin sind die festgesetzten Kosten sämtlich entstanden, weil jedenfalls im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Gebühren aus dem Streitwert von 50.000,-- DM erfallen sind. Aufgrund der nach Prozessverhältnissen nicht differenzierenden Kostengrundentscheidung hat die Beklagte zu 1) davon 1/3 zu tragen. Von dieser Sachlage geht der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht aus.

Dass durch die nachfolgende Streitwertbeschwerde und die Herabsetzung des Streitwertes im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1) die Kostenquote im Schlussurteil unrichtig geworden ist, ist für die Beklagte zu 1) zwar misslich, aber vom Rechtspfleger und vom Senat hinzunehmen. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann die später unrichtig gewordene Kostengrundentscheidung nicht mehr geändert werden.

Ob das Instanzgericht auf Antrag gemäß § 319 ZPO die Kostengrundentscheidung berichtigen kann, ist umstritten (Nachweise bei Oestreich/Winter/Hellstab, Streitwertkommentar 7.0, Stichwort Beschwerde; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 319, Rdnr. 18). Solange jedenfalls die Kostengrundentscheidung nicht geändert ist, ist diese in der Kostenfestsetzung zu beachten. Auf diese Problematik ist die Beschwerdeführerin (Telefonat mit Rechtsanwalt ... hingewiesen worden, ohne dass ein Antrag gemäß § 319 ZPO gestellt worden wäre.

Die Beschwerde ist nach alledem mit der aus § 97 Abs. 1 ZPO folgenden Kostentragungspflicht zurückzuweisen. Der Beschwerdewert ergibt sich aus folgender Berechnung:

Würde der Beschwerde stattgegeben, so wären zwei Gebühren von 1.239,-- DM auf 331,-- DM zu reduzieren. Die Klägerin würde im Verhältnis zur Beklagten zu 1) 1.816,-- DM weniger Kosten anmelden können, was bei einer Kostenquote von 1/3 zu einem um 605,33 DM zu verringernden Erstattungsanspruch führen würde.

Ende der Entscheidung

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