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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 25.08.1999
Aktenzeichen: 14 W 564/99
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 91 II
BRAGO § 37 Nr. 3
BRAGO § 13 II 1
§ 91 II ZPO § 37 Nr. 3 BRAGO § 13 II 1 BRAGO

Erneute Beweisaufnahme nach vorangegangenem selbständigen Beweisverfahren Wird die im selbständigen Beweisverfahren durchgeführte Beweisaufnahme im nachfolgenden Prozeß wiederholt oder ergänzt, so kann der Prozeßbevollmächtigte die Beweisgebühr nicht erneut geltend machen.

Wurde die Partei im selbständigen Beweisverfahren durch den späteren Verkehrsanwalt vertreten, so hat die Partei keinen doppelten Erstattungsanspruch (Beweisgebühr), weil der Anwaltswechsel nicht notwendig war.

OLG Koblenz Beschluß 25.08.1999 - 14 W 564/99 - 9 O 195/97 LG Koblenz


hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller am 25. August 1999 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 26. Mai 1999 geändert:

Die nach dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. November 1998 von der Klägerin an die Beklagte weiter zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf DM 204.00 nebst 4% Zinsen seit dem 18. 12. 1998.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten und die weitergehende Beschwerde der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: DM 5.410) hat die Beklagte, die gerichtlichen Kosten des erfolglosen Teils der Beschwerde (Wert: DM 204) hat die Klägerin zu tragen.

Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat weitestgehend Erfolg.

Gründe

1. Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin ist die Beweisgebühr im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten nur einmal festzusetzen.

Das folgt aus § 37 Nr. 3 BRAGO, wonach das selbständige Beweisverfahren und der Hauptprozess gebührenrechtlich eine Einheit bilden, so dass ein doppelter Gebührenanfall nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO ausgeschlossen ist (Senat in JurBüro 1994, 672). Dies gilt auch dann, wenn die im Beweisverfahren durchgeführte Beweisaufnahme wiederholt oder ergänzt wird. Ob die Beweisgebühr noch einmal anfallen kann, wenn im Hauptprozess (zusätzlich) über einen anderen Streitgegenstand Beweis erhoben wird, steht hier nicht zur Entscheidung an.

Die Beklagte kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass im selbständigen Beweisverfahren ihre späteren Korrespondenzanwälte tätig waren. Das Beweisverfahren wurde von der Klägerin beim Landgericht Koblenz beantragt, bei dem sie auch die Klage erhob. Unter diesen Umständen bestand keinerlei Notwendigkeit, die (späteren) Korrespondenzanwälte mit der Wahrnehmung der Parteirechte im Beweisverfahren zu beauftragen. Der nach dem selbständigen Beweisverfahren eingetretene Anwaltswechsel war nicht notwendig (Senat in JurBüro 1996, 34). Die mit dem Beschluss vom 26. 5. 1999 festgesetzte (zweite) Beweisgebühr von DM 2.605.00 ist somit nicht erstattungsfähig.

2. Statt der mit DM 2.805.00 festgesetzten Korrespondenzanwaltskosten sind lediglich die hilfsweise geltend gemachten Kosten von DM 204.00 für zwei Informationsreisen anzuerkennen (230 GA).

Gerade wenn die Beklagte, wie es aus Kostenerstattungsgründen sachgerecht gewesen wäre, schon im selbständigen Beweisverfahren beim Landgericht Koblenz zugelassene Anwälte beauftragt hätte, hätten die erforderlichen Informationen anläßlich zweier Reisen erteilt werden können.

Die Behauptung der Verkehrsanwälte im Schriftsatz vom 18. 12. 1998 (229 GA), Herr ... sei seit Dezember 1997 zu 80% schwerbehindert und daher nicht reisefähig gewesen, begegnet Bedenken. Herr ... war jedenfalls imstande, den Ortstermin in Lahnstein (04. 03. 1996) und den Termin zur Anhörung des Sachverständigen am 24. September 1998 (176 GA) in Koblenz persönlich wahrzunehmen.

Die weiter hilfsweise geltend gemachte Ratsgebühr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (ohne weiteres) nicht erstattungsfähig.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat daher weitestgehend Erfolg. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt für die außergerichtlichen Kosten DM 5.410,00; für die Kosten des erfolglosen Teils des Beschwerdeverfahrens DM 204.00.

Ende der Entscheidung

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