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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 30.08.1999
Aktenzeichen: 14 W 583/99
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO


Vorschriften:

RPflG § 11 II 3
ZPO § 99 I
§ 11 II 3 RPflG § 99 I ZPO

Rechtsmittel gegen Rechtspflegerkostenentscheidung = Erinnerung

Wendet sich eine Partei im Kostenfestsetzungsverfahren nach einer erfolgten Abhilfe mit der sofortigen Beschwerde nur gegen die dabei nach ihrer Ansicht unrichtig getroffene Kostenentscheidung nach § 97 II ZPO, so ist gegen diese Kostenentscheidung ein Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht gegeben. Das bedeutet, über dieses Rechtsmittel (Erinnerung) entscheidet der Richter der Instanz.

OLG Koblenz Beschluß 30.08.1999 - 14 W 583/99 - 5 O 262/94 LG Koblenz


wegen Kostenerstattung

hier: Kosten des Erinnerungsverfahrens bei neuem Sachvortrag

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller am 30. August 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageentscheidung im Nichtabhilfebeschluß des Rechtspflegers vom 20. August 1999 an das Landgericht Koblenz zur abschließender richterlicher Entscheidung über den Kostenpunkt zurückgegeben.

Gründe

In dem Mitte 1994 begonnenen Rechtsstreit, der durch einen 1998 geschlossenen Vergleich beendet wurde, haben die Prozeßbevollmächtigten beider Seiten ihren Kostenrechnungen das ab 1. Juli 1994 geltende neue Gebührenrecht zugrunde gelegt (Bl. 324, 327 GA). Da die Beklagten die Auffassung vertraten, für die Berechnung der Gebühren des Klägeranwalts sei altes Kostenrecht anzuwenden (Bl. 328 GA), hat der Rechtspfleger seinem ersten Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11. Januar 1999 auf Klägerseite altes und auf Beklagtenseite neues Gebührenrecht zugrunde gelegt.

Dagegen richtete sich die Erinnerung des Klägers vom 28. Januar 1999, mit der er lediglich rügte, auch die Gebühren der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten seien nach altem Recht zu berechnen (Bl. 339 GA).

Dieser Erinnerung hat der Rechtspfleger durch Beschluß vom 8. Juli 1999 stattgegeben und bei seiner neuen Ausgleichsberechnung insgesamt altes Gebührenrecht zugrunde gelegt. Dem Beschluß ist eine Kostenentscheidung beigefügt, wonach der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens (gemeint ist ersichtlich: des Erinnerungsverfahrens) zu tragen hat. Zur Begründung hat der Rechtspfleger auf § 97 Abs. 2 ZPO verwiesen.

Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der Kläger mit seinem als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsbehelf. Der Rechtspfleger hat der "sofortigen Beschwerde" nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Beschluß vom 20. August 1999).

Das entsprach nicht dem Gesetz. In der Hauptsache war die Erinnerung des Klägers gegen den ersten Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11. Januar 1999 insgesamt erfolgreich. Ihn beschwert nur die Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 2 ZPO. Dagegen ist jedoch ein Rechtsmittel zum Oberlandesgericht nicht eröffnet. Das folgt aus § 99 Abs. 1 ZPO, wonach die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. An einem solchen Rechtsmittel fehlt es hier, weil die Erinnerungsentscheidung vom 8. Juli 1999 die vom Kläger gerügte Beschwer in der Hauptsache umfassend beseitigt hat. Allerdings beschwert die Entscheidung den Kläger erstmals im Kostenpunkt. Diese Entscheidung ist jedoch mit einem Rechtsmittel nur unter den engen Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 ZPO anfechtbar, die hier nicht vorliegen.

Das weitere Verfahren richtet sich vielmehr nach § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz. Danach findet die vom Kläger auch entsprechend bezeichnete "Erinnerung" (Bl. 371 GA) statt, wenn gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Falls der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abhilft legt er sie dem Richter zur Entscheidung vor (§ 11 Abs. 2 S. 3 RPflG). Da der Rechtspfleger sich dieses verfahrensrechtlichen Zusammenhangs erkennbar nicht bewußt war, mußte die Sache an das Landgericht Koblenz zur Herbeiführung einer abschließenden richterlichen Entscheidung über den Kostenpunkt zurückgegeben werden.

In der Sache selbst weist der Senat darauf hin, daß die Auffassung des Rechtspflegers, in Fällen der vorliegenden Art sei § 97 Abs. 2 ZPO anzuwenden, beachtliche Kritik erfahren hat (vgl. die Anmerkung von Schneider zu einer Entscheidung des Amtsgerichts Überlingen in MDR 1984, 588, 589).

Da der Senat keine Beschwerdeentscheidung getroffen hat, ist eine Kostenentscheidung nicht veranlaßt.

Ende der Entscheidung

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