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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 17.09.1998
Aktenzeichen: 14 W 639/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
BGB § 426 I 1 |
Gemeinsamer Anwalt - unterschiedlicher Prozessausgang
Streitgenossen haften im Regelfall dem gemeinsamen Anwalt quotenmäßig, so dass sie auf einen Kostentitel vom Gegner auch nur den quotenmäßigen Anteil der eigenen Anwaltskosten erstattet verlangen können.
Das gilt nicht, wenn ein Streitgenosse die e.V. abgegeben hat. Dann ist sein Anteil dem weiteren Streitgenossen nicht anzurechnen.
OLG Beschluß 17.09.1998 14 W 639/98 rechtskräftig: 08.10.1999
9 O 287/95 LG Mainz
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bischof und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller am 17. September 1998 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 5) wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Mainz vom 4. März 1998 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 18. August 1998 dahin abgeändert, daß der von der Klägerin an die Beklagte zu 5) zu erstattende Betrag auf 11.030,57 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Dezember 1997 festgesetzt wird.
Im übrigen wird das Rechtsmittel der Beklagten zu 5) ebenso wie die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 1/3 und die Beklagte zu 5) 2/3.
Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert beträgt - ausgehend von dem angegriffenen Festsetzungsbetrag von 8.039,94 DM - 10.726,62 DM (Wert der Beschwerde der Klägerin 2.524,65 DM; Wert der Beschwerde der Beklagten zu 5) 8.201,97 DM, davon erfolglos 5.211,34 DM).
Das Rechtsmittel der Beklagten zu 5) führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Neufassung der angefochtenen Entscheidung.
Gründe:
Die Rechtspflegerin ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Berufungsführer, der die Berufung vor Vorlage der Berufungsbegründungsschrift zurücknimmt, für eine auf Seiten des Berufungsgegners erfallene anwaltliche Prozeßgebühr nur nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 BRAGO aufkommen muß. Das gilt auch dann, wenn bereits ein Antrag auf Zurückweisung der Berufung eingereicht wurde. Denn für einen solchen Antrag besteht regelmäßig keine Notwendigkeit, solange die Berufungsbegründung noch aussteht (Senatsbeschlüsse vom 23. April 1996 - 14 W 231/96 und vom 2. März 1998 - 14 W 155/98 u. JurBüro 83, 558; JurBüro 92, 466).
Von daher ist die Berechnung der Rechtspflegerin, die - unter Ansatz einer 13/20 Prozeßgebühr aus dem Hauptsachestreitwert von 2,5 Mio. DM und einer 13/10 Prozeßgebühr aus dem Kostenwert von 90.000 DM - für die Beklagte zu 5) einen grundsätzlich erstattungsfähigen Gesamtkostenbetrag von 11.030,57 DM ermittelt hat, nicht zu beanstanden. Eine Herabsetzung dieses Betrags auf die Hälfte, wie es in dem Abhilfebeschluß vom 18. August 1998 geschehen ist, kommt indessen nicht in Betracht. Zwar würde eine solche Kürzung dem Umstand entsprechen, daß sich die Beklagte zu 5) - weil sie sich in Streitgenossenschaft mit der Beklagten zu 6) befand und durch denselben Anwalt vertreten wurde - die Kosten des gemeinsamen Anwalts nach der gesetzlichen Vorgabe des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB von Rechts wegen im Innenverhältnis nur zu 1/2 tragen muß. Aber diese gesetzliche Vorgabe läuft im Hinblick auf die besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles praktisch leer. Die Beklagte zu 5) hat unwidersprochen vorgetragen, daß von der Beklagten zu 6) kein Ausgleich zu erwarten ist. Das hat sie mit dem Hinweis auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens getan. Unter diesen Umständen besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte zu 6) unter gleichzeitiger hälftiger Entlastung der Beklagten zu 5) mit Erfolg zur Zahlung von Anwaltskosten herangezogen werden könnte.
Der Kostenausspruch beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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