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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 22.09.1998
Aktenzeichen: 14 W 645/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
§ 91 ZPO

Notwendigkeit eines Privatgutachtens zur Erfüllung der Darlegungslast

Die Partei ist befugt, ausnahmsweise einen Privatgutachter zuzuziehen, wenn sie nur so ihrer Darlegungslast entsprechen kann. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Gutachters durch den Beklagten ist nicht dann schon zu verneinen, wenn es später aus einem formalen Grund zur Klageabweisung kommt, es sei denn, die Prozessentscheidung gestützt auf diesen Punkt ist von Anfang an evident.

OLG Beschluß 22.09.1998 14 W 645/98 rechtskräftig: 08.10.1999


8 O 532/95 LG Koblenz

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bischof sowie die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach und Weller am 22. September 1998 beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Koblenz vom 15. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 2.802,21 DM.

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Denn das Landgericht hat dem Beklagten zu Recht einen Anspruch auf Erstattung der Privatgutachterkosten zuerkannt.

Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Kosten eines Privatgutachters nur erstattungsfähig, wenn dessen Tätigkeit in unmittelbarer Beziehung zu dem konkreten Rechtsstreit stand und bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Prozeßführung erforderlich war (vgl. Senat in JurBüro 1981, 1394 f und VersR 1992, 376). Die Parteien sind wegen des Grundsatzes der sparsamen Prozeßführung grundsätzlich auch gehalten, während des Rechtsstreits in erster Linie Beweise im Wege des gerichtlichen Beweisverfahrens zu erbringen. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für Privatgutachten ist in derartigen Fällen nur dann zu bejahen, wenn die Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen zwingend angewiesen war, um ihrer Darlegungs- und Beweispflicht genügen oder um Beweisen des Gegners entgegentreten zu können.

Hier liegt nach Auffassung des Senats ein derartiger Ausnahmefall vor, bei dem der Beklagte zur Erfüllung seiner prozessualen Darlegungs- und Erklärungspflichten (§ 138 ZPO) das Privatgutachten einholen mußte. Der Zustand des mit erheblichen Eingriffen in die alte Bausubstanz sanierten und erweiterten Baukörpers warf schwierige bautechnische Fragen auf, zu denen der Beklagte sich sinnvollerweise nur nach sachverständiger Beratung äußern konnte.

Das Gutachten ist sodann vom Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Mai 1996 (Bl. 78 ff GA) in den Rechtsstreit eingeführt worden, was nach den seinerzeit bestehenden Erkenntnismöglichkeiten auch notwendig war. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, daß die Werklohnklage später aus einem formalen Grund als derzeit unbegründet abgewiesen wurde. Denn von Evidenzfällen abgesehen muß jeder auf die sachgemäße Wahrnehmung ihrer Rechte bedachten Prozeßpartei zugebilligt werden, sich mit allen möglicherweise entscheidungserheblichen Fachfragen auseinanderzusetzen und hierzu sachkundigen Rat einzuholen.

Die sofortige Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Ende der Entscheidung

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