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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 12.10.1998
Aktenzeichen: 14 W 687/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 II 2
§ 91 II 2 ZPO

Distanzanwaltsmehrkosten i.d.R. erstattungsfähig

Die Mehrkosten des Distanzanwaltes (Anwalt mit Sitz im Bezirk des Landgerichts) gleichen sich i.d.R. mit den Parteiinformationskosten aus. Sie sind daher im Regelfall erstattungsfähig.

OLG Beschluß 12.10.1998 14 W 687/98 rechtskräftig: 08.10.1999


15 O 255/97 LG Koblenz

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bischof sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und Weller am 12. Oktober 1998 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 13. Februar 1998 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 13. August 1998 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Nach dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Januar 1998 werden die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf

2.762,02 DM

nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Januar 1998 festgesetzt.

2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 114,04 DM.

Gründe:

Die klagende Bank mit Geschäftssitz in Altenkirchen (Landgerichtsbezirk Koblenz) hatte sich in dem beim Landgericht Koblenz geführten Rechtsstreit durch Prozessbevollmächtigte mit Kanzleisitz in Altenkirchen vertreten lassen. Deren Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Gerichtstermins am 7. Januar 1998 hat das Landgericht durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Februar 1998 antragsgemäß mit 114,04 DM festgesetzt.

Auf die Erinnerung des Beklagten hat das Landgericht im Abhilfebeschluss vom 13. August 1998 die Auffassung vertreten, die Mehrkosten des Distanzanwalts von 114,04 DM seien nicht erstattungsfähig, weil die Klägerin verpflichtet gewesen sei, Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in Koblenz schriftlich zu informieren. Dementsprechend hat das Landgericht den ursprünglich zuerkannten Erstattungsbetrag (neben anderen, nicht mehr streitbefangenen Positionen) um die Distanzanwaltskosten von 114,04 DM gekürzt.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Die Reisekosten der Rechtsanwälte Dr. Birk und Kollegen sind in vollem Umfang erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss die im Bezirk eines Landgerichts wohnhafte Partei sich zu Beginn des Prozesses entscheiden, ob sie einen ortsansässigen "Distanzanwalt" oder einen Anwalt mit Kanzleisitz am Ort des Prozessgerichts wählt. Im Regelfall gleichen sich die vorhersehbaren, relativ geringen Mehrkosten eines Distanzanwalts mit den (fiktiven) Kosten eventueller Informationsreisen der Partei zu dem Anwalt mit Kanzleisitz am Ort des Prozessgerichts aus (vgl. Senat in JurBüro 1986, 93; sowie Senatsbeschlüsse vom 23. August 1993 - 14 W 538/93 - und vom 9. September 1993 - 14 W 593/93 -).

Eine Erstattung der durch die Einschaltung des Distanzanwalts verursachten Reisekosten kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Prozessstoff bei vorausschauender Würdigung derart einfach gelagert war, dass eine ausschließlich schriftliche Information eines Anwalts mit Kanzleisitz am Ort des Prozessgerichts zumutbar und für die sachgemäße Wahrnehmung der Parteirechte ausreichend war.

Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Der Beklagte hatte sich schon mit dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid durch Vorlage einer Vielzahl - teils in italienischer Sprache abgefasster - Dokumente verteidigt. Hierdurch war der eigentliche Streitstoff des Prozesses derart unübersichtlich geworden, dass die Klägerin ohne Einschaltung der Distanzanwälte mit Kanzleisitz in Altenkirchen eine Informationsreise zu dem ansonsten zu beauftragenden Prozessbevollmächtigten mit Kanzleisitz in Koblenz hätte durchführen müssen. Der Rechtspfleger hat daher in der Ausgangsentscheidung vom 13. Februar 1998 die Distanzanwaltskosten zu Recht als erstattungsfähig angesehen. In diesem Punkt musste daher auf die sofortige Beschwerde der Klägerin die ursprüngliche Entscheidung wiederhergestellt werden. Der Senatsbeschluss vom 1. September 1998 (14 W 602/98) steht dem nicht entgegen. Denn dort ist lediglich ausgeführt, die Abhilfeentscheidung vom 13. August 1998 enthalte keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten.

Dass der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO:

Ende der Entscheidung

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