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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 25.10.1999
Aktenzeichen: 14 W 698/99
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 494 a | |
GKG § 21 |
(Hauptsacheverfahren nur über einen Teilstreitwert des Beweisverfahrens)
Wird nur ein Teil des Streitgegenstandes des Beweisverfahrens im anschließenden Hauptsacheverfahren eingeklagt, so ergreift die Kostengrundentscheidung der Hauptsache nur die anteiligen Kosten des Teilstreitwertes des Beweisverfahrens.
(OLG Koblenz, Urteil v. 25.10.1999 - 14 W 698/99 -) rechtskräftig
Geschäftsnummer: 14 W 698/99 4 HO 5/99 LG Koblenz
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
BESCHLUSS
In Sachen
gegen
wegen Kostenfestsetzung,
hier: Kosten eines Beweisverfahrens bei Teilidentität des Streitgegenstandes.
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Kaltenbach am 25. Oktober 1999 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 5. August 1999 wird kostenfällig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.800 DM.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin die Prozess- und die Beweisgebühr nur aus dem Streitwert der Hauptsache und nicht aus dem höheren wert des Beweisverfahrens bemessen und festgesetzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gehören die Kosten des Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptprozesses, wenn und soweit die Parteien und der Streitgegenstand beider verfahren übereinstimmen (Senat vom 16.8.1994 - 14 W 425/94, vom 5.7.1994 - 14 W 369/94).
Hier hatte die Klägerin zur Vorbereitung ihres Wandlungsbegehrens die Mangelhaftigkeit sämtlicher gekauften Gegenstände geltend gemacht, so dass der Wert des Beweisverfahrens entsprechend dem gezahlten Kaufpreis 55.684 DM betrug. Sie hat sodann im Hauptverfahren aus "vollzogener Wandlung" nur einen Teilbetrag von 10.589,16 DM geltend gemacht. Die Klage ist wegen Verjährung abgewiesen worden.
Allgemeine Meinung ist, dass in einem derartigen Fall, in dem nur ein Teilgegenstand eingeklagt wird, keine Gesamtidentität gegeben ist und die auf den nicht deckungsgleichen Gegenstand entfallenden Teilkosten des Beweisverfahrens von der Kostengrundentscheidung der Hauptsache nicht erfasst sind (OLG Düsseldorf MDR 1997, 979). Umstritten ist, ob in solchen Fällen gequotelt werden muss (anhängiger Teil : nicht anhängiger Teil) oder ob hypothetisch zu fragen ist, welche Kosten entstanden wären, wenn von vornherein das Beweisverfahren nur hinsichtlich des anhängig gewordenen Hauptsachestreitgegenstandes durchgeführt worden wäre (zum Meinungstand: OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 36; LG Stuttgart, JurBüro 1997, 532).
Der Senat erachtet es als zweckmäßig, jedenfalls in Fällen wie hier, in denen Identität der Parteien und dem Grunde nach auch Identität der Streitgegenstände besteht, die Kosten in die Festsetzung im Hauptsacheverfahren mit einzubeziehen, die entstanden wären, wenn das Beweisverfahren von vornherein nur auf den anhängig geworden Hauptsachestreitgegenstand beschränkt durchgeführt worden wäre (so wohl auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg MDR 1998, 928). Das führt in diesen Fällen zu klaren und eindeutigen Ergebnissen. Will man das umgekehrt aus der Sicht des späteren Klageverfahrens sehen, so ist eben nur Teilklage hinsichtlich des zunächst gegebenen außergerichtlichen Gesamtanspruches erhoben. Die Kostengrundentscheidung betrifft aber hinsichtlich aller Gebühren, auch der Beweisgebühr nur den Wert der (Teil)Klage. Im Übrigen fehlt es für den nicht rechtshängig gemachten Reststreitwert an der Qualifikation: Kosten des Rechtsstreits.
Wegen der entstandenen Differenzgebühren ist der Beweisgegner auf das verfahren gemäß § 494 a ZPO zu verweisen (Senat in JurBüro 1993, 552).
Hat die Rechtspflegerin demnach die Kosten richtig festgesetzt, so ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Beschwerdewert entspricht dem Angriff.
Ende der Entscheidung
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