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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 20.10.1998
Aktenzeichen: 14 W 710/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 122 I 3 | |
ZPO § 126 | |
ZPO § 91 |
Korrespondenzanwalt bei nicht deutsch sprechendem Ausländer. Gebührenerstattungsanspruch trotz PKH-Bewilligung
1.) Ist ein im Ausland lebender Kläger (Kroate) der deutschen Sprache nicht mächtig und fungieren die in Deutschland ansässigen Verwandten am Sitz der Korrespondenzanwälte als Übersetzer, so sind die Kosten des Korrespondenzanwaltes erstattungsfähig. Denn anderenfalls wären am Sitz des Prozessgerichts die Kosten eines von ihm zu bezahlenden Dolmetschers zur Information des Hauptbevollmächtigten angefallen.
2.) Ist dem Kläger ein. Korrespondenzanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet, so erlangt er, auch wenn der Korrespondenzanwalt Vergütungsansprüche gegen ihn nicht geltend machen kann, gleichwohl einen Erstattungsanspruch gegen den unterliegenden Prozessgegner.
OLG Beschluß 20.10.1998 14 W 710/98 rechtskräftig: 08.10.1999
9 O 445/95 LG Koblenz
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller am 20. Oktober 1998 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 17. November 1997 dahin abgeändert, dass der vom Kläger an die Beklagte zu erstattende und mit 4 % seit dem 07. Mai 1997 zu verzinsende Betrag auf 125,70 DM ermäßigt wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Der Beschwerdewert wird auf 131,55 DM (= 1/3 von 394,65 DM) festgesetzt.
Gründe:
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel, das der Kläger im Anschluss an die richterliche Nichtabhilfeentscheidung vom 19. August 1998 aufrechterhalten hat, ist in der Sache erfolgreich. Dem Kläger steht ein - anteiliger (Quote gemäß der Kostengrundentscheidung: 1/3) - Erstattungsanspruch wegen der geltend gemachten Korrespondenzanwaltskosten zu, der seine Kostenausgleichspflicht gegenüber der Beklagten entsprechend mindert.
1. Die Kosten waren zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlich. Allerdings ist mit dem Rechtspfleger davon auszugehen, dass die Kosten eines Korrespondenzanwalts nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig sind. Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber gegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 1995 - 14 W 442/95): Der Streitstoff war umfangreich und rechtlich nicht einfach. Der Kläger hatte keine tauglichen deutschen Sprachkenntnisse und war auf einen Übersetzer angewiesen. Diese Aufgabe nahmen seine am Ort des Korrespondenzanwalts ansässigen Verwandten entgegenkommenderweise kostenlos wahr. Freilich hätte sich der Kläger auch alternativ eines Dolmetschers am Ort des Prozessgerichts bedienen können, der dann unmittelbar mit den Prozessvertretern in Kontakt getreten wäre. Es war jedoch nicht abzusehen, dass die dabei - für die Vermittlung des Informationsflusses zwischen dem Kläger und den Prozessbevollmächtigten sowie die Übersetzung der Schriftsätze, Unterlagen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme - anfallenden Kosten hinter den geltend gemachten Korrespondenzanwaltskosten zurückbleiben würden.
2. Die Beiordnung des Korrespondenzanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe schließt den streitigen Erstattungsanspruch nicht aus (arg. § 126 ZPO; KG JurBüro 1987, 774; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 126 Rdnr. 12). § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stellt den Kläger von der Verpflichtung zur Tragung der Korrespondenzanwaltsgebühren nicht endgültig frei, sondern hat nur eine stundungsähnliche Wirkung (Bork a.a.O.). Der Prozesskostenhilfeanwalt kann Vergütungsansprüche nur nicht geltend machen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Von daher läßt sich die Anspruchsberechtigung des Klägers nicht mit der Begründung verneinen, er sei selbst keiner Kostenbelastung ausgesetzt. Die von Seiten der Beklagten eingehenden Erstattungsleistungen hat er vielmehr an seinen Korrespondenzanwalt auszukehren oder, soweit dieser bereits zwischenzeitlich von der Staatskasse honoriert worden sein sollte, gemäß § 130 Abs. 1 BRAGO an diese abzuführen.
3. Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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