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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 25.10.1999
Aktenzeichen: 14 W 711/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 84 |
(Vertretung im Zivilprozess durch mehrere Rechtsanwälte - Zustellung - Rechtsmittelfrist)
Wird die Partei im Zivilprozess von zwei Rechtsanwälten vertreten (etwa im Kostenfestsetzungsverfahren vom Hauptbevollmächtigten und vom Korrespondenzanwalt), so kann die Zustellung an jeden der Bevollmächtigten vorgenommen werden. Schon die erste Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist insgesamt in Lauf.
(OLG Koblenz, Beschl. v. 25.10.1999 - 14 W 711/99 -) rechtskräftig
Geschäftsnummer: 14 W 711/99 3 O 297/97 LG Bad Kreuznach
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
BESCHLUSS
In Sachen
wegen Kostenfestsetzung,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof und die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach und Dr. Menzel am 25. Oktober 1999 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. (26.) August 1999 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zu 2) zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 2.254,56 DM.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist verfristet eingelegt worden und damit unzulässig. Der streitige Beschluss konnte nur binnen einer zweiwöchigen, mit seiner Zustellung beginnenden Frist angefochten werden (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG. Diese Frist ist nicht gewahrt, weil die Rechtsmittelschrift des Beklagten zu 2) erst am 24. September 1999 bei Gericht eingegangen ist.
Freilich heißt es in der Rechtsmittelschrift, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss "hier" am 11. September 1999 zugegangen sei. Das betrifft indessen nur den Empfang durch Rechtsanwalt M, auf den es aber nicht entscheidend ankommt. Denn die beiden Beklagten sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht allein von Rechtsanwalt M, sondern daneben auch von Rechtsanwalt H vertreten worden (vgl. dessen Kostenfestsetzungsantrag vom 3. Februar 1999 und dessen weitere Schriftsätze vom 15. März, 13. April und 21. Juni 1999). Ihm ist der Kostenfestsetzungsbeschluss jedoch ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses schon am 9. September 1999 und damit mehr als zwei Wochen vor Einlegung des Rechtsmittels zugestellt worden.
Es ist anerkannt, dass dann, wenn eine Partei wie im vorliegenden Fall über mehrere Prozessvertreter verfügt, Zustellungen an jeden der Bevollmächtigten vorgenommen werden können (BGHZ 118, 312, 322; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 84 Rn. 3; Stöber in Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 176 Rn. 8). Setzt die Zustellung eine Frist in Lauf, ist maßgeblich, wann die erste Zustellung erfolgt ist (BGH MDR 1986, 582; BGH NJW 1991, 1176; BVerwG NJW 1984, 2115; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 84 Rn. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 84 Rn. 4). Dieser allgemeine Grundsatz gilt ohne weiteres auch im Kostenfestsetzungsverfahren (Senat NJW-RR 1997, 1023). Mithin hätte das Rechtsmittel des Beklagten zu 2), ausgehend von der Erstzustellung am 9. September 1999, spätestens am 23. September 1999 eingelegt werden müssen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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