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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 22.10.1999
Aktenzeichen: 14 W 712/99
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 23
BRAGO § 11 I 4
BRAGO §§ 23, 11 I 4

(Einbeziehung nicht anhängiger Ansprüche in einen Vergleich der Rechtsmittelinstanz)

Werden in 2. Instanz nicht anhängige Ansprüche mitverglichen, so erfallen dafür 13/10 einer 15/10 = 19,5/10 Vergleichsgebühr.

(OLG Koblenz, Beschl. v. 22.10.1999 - 14 W 712/99 -) - rechtskräftig


Geschäftsnummer: 14 W 712/99 9 O 237/95 LG Koblenz

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

In Sachen

wegen Kostenfestsetzung;

hier: anwaltliche Vergleichsgebühr

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller am 22. Oktober 1999 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Parteien wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 9. September 1999 dahin abgeändert, dass der von der Klägerin an den Beklagten zu erstattende Kostenbetrag um 908,76 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Oktober 1999 erhöht wird.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4.

Der Wert des - insgesamt erfolgreichen - Beschwerdeverfahrens wird auf 1.870,98 DM (= 2/3 von 2.084,81 DM und 1/3 von 1.443,33 DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien haben sich in zweiter Instanz, in der gegenseitige Ansprüche im Wert von insgesamt 164.000 DM im Streit waren, verglichen. Der Vergleichwert betrug 194.000 DM, weil die Einigung nicht anhängige Ansprüche von 30.000 DM einbezog. Von den Kosten des Vergleichs fielen vereinbarungsgemäß der Klägerin 2/3 und dem Beklagten 1/3 zur Last.

Auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 BRAGO hat die Klägerin Gebühren von insgesamt 5.391,75 DM nebst Mehrwertsteuer zur Kostenausgleichung angemeldet. Der Betrag von 5.391,75 DM setzt sich aus einer 13/10-Gebühr nach einem Wert von 164.000 DM, nämlich 3.386,50 DM sowie einer 19,5/10-Gebühr aus einem wert von 30.000 DM zusammen, welch letztere unter Beachtung der Obergrenze des § 13 Abs. 3 BRAGO mit 2.005,25 DM ermittelt worden ist. Demgegenüber hat der Beklagte lediglich eine 13/10-Vergleichsgebühr aus einem Wert von 194.000 DM, also 3.594,50 DM nebst Mehrwertsteuer geltend gemacht.

Während der Rechtspfleger den insoweit von dem Beklagten erhobenen Anspruch voll berücksichtigt hat, hat er zu Gunsten der Klägerin nur Gesamtkosten von 4.147,50 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in die Ausgleichsrechnung eingestellt. Das entspricht der Summe einer 13/10-Gebühr aus einem Wert von 164.000 DM und einer - durch § 13 Abs. 3 BRAGO begrenzten 15/10-Gebühr aus 30.000 DM. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die eine Korrektur der Entscheidung des Rechtspflegers im Sinne ihres weitergehenden Ausgangsantrags (19,5/10 Gebühr aus 30.000 DM) erstrebt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels, hilfsweise begehrt er die Berücksichtigung des von der Klägerin geltend gemachten Kostenbetrags von insgesamt 5.391,75 DM nebst Mehrwertsteuer auch zu seinen Gunsten.

II.

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel der Klägerin ist begründet. Darüber hinaus hat auch die von dem Beklagten eingelegte Anschlussbeschwerde Erfolg, die keine Beschwer voraussetzt (Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rnr. 46) und die, wie dies hier geschehen ist, das "Nachschieben" von Kostenerstattungsansprüchen ermöglicht (OLG Bamberg JurBüro 1981, 1679, 1680; Herget in Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 103, 104 Rnr. 21).

1. Abweichend von der Auffassung des Rechtspflegers bemisst sich die anwaltliche Vergleichsgebühr, die im vorliegenden Fall auf beiden Seiten im Hinblick auf den Wert der mitverglichenen, nicht anhängigen Ansprüche von insgesamt 30.000 DM entstanden ist, nicht nach einem Satz von 15/10, sondern nach einem solchen von 19,5/10 der in § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 BRAGO aufgelisteten Beträge. Das führt in Anwendung des § 13 Abs. 3 BRAGO dazu, dass für die Klägerin und für den Beklagten jeweils Gebühren von 5.391,75 DM nebst Mehrwertsteuer, mithin 6.254,43 DM in die Kostenausgleichung einzubeziehen sind. Während dies für die Klägerin, verglichen mit den vom Rechtspfleger angesetzten 4.811,10 DM (= 4.147,50 DM zuzüglich Mehrwertsteuer), einen Mehrbetrag von 1.443,33 DM bedeutet, ergibt sich zu Gunsten des Beklagten gegenüber den berücksichtigten 4.169,62 DM (= 3.594,50 DM nebst Mehrwertsteuer) ein positiver Unterschied von 2.084,81 DM. Im Rahmen der Kostenausgleichung errechnet sich daraus gemäß der vereinbarten Quote ein zusätzlicher Erstattungsanspruch des Beklagten in Höhe von 908,76 DM.

2. Der Ansatz einer 19,5/10-Gebühr aus dem Wert der nicht anhängigen und mitverglichenen Ansprüche rechtfertigt sich aus §§ 23 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO. Wenn in § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO davon die Rede ist, dass der Rechtsanwalt für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs fünfzehn Zehntel der vollen Gebühr erhält, besagt dies nicht, dass ihm damit immer nur der eineinhalbfache Betrag der in § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 BRAGO angesprochenen Gebühren zusteht. Vielmehr erhöhen sich diese Gebühren nach § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO im Berufungsverfahren um 30 %. Insoweit beläuft sich in der zweiten Instanz eine volle Gebühr auf das 1,3-fache der in 11 Abs. 1 S. 1 und 2 BRAGO niedergelegten Beträge. Diese - erhöhten - Zahlenwerte bilden regelmäßig die Grundlage für die Gebührenberechnung, wenn im Berufungsverfahren Bruchteile von Gebühren erfallen (KG JurBüro 1998, 189; LG Bochum JurBüro 1996, 638; N. Schneider MDR 1998, 197, 198). So ist anerkannt, dass dort die in § 32 BRAGO geregelte "halbe Prozessgebühr", die auch keine volle Gebühr ist, nicht etwa lediglich die Hälfte der Gebührensätze gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 BRAGO, sondern 6,5/10 davon beträgt. Entsprechend stellen die in § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO erwähnten fünfzehn Zehntel einer vollen Gebühr 19,5/10 dieser Gebührensätze dar, wenn ein vergleich vor dem Berufungsgericht abgeschlossen wird (KG, JurBüro, 1998, 189 f.; OLG Hamm JurBüro, 1998, 585 und 1999, 470, 471).

Die Anwendbarkeit von § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO lässt sich im vorliegenden Fall nicht mit der Begründung verneinen, die mitverglichenen, nicht anhängigen Ansprüche von insgesamt 30.000 DM hätten sich nicht im Berufungsverfahren befunden (so jedoch OLG Stuttgart Jurbüro, 1998, 585; LG Berlin JurBüro, 1997, 639; LG Köln JurBüro 1997, 414; von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., § 23 Rnr. 53; von Eikken/Madert, NJW 1996, 1649, 1650). Denn darauf kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht an. § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO hebt nicht darauf ab, welche Natur der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Anwalt die gebührenauslösende Tätigkeit im Eingangsverfahren oder in der Rechtsmittelinstanz entfaltet hat (KG JurBüro 1998, 189, 190; LG Bochum JurBüro, 1996, 638; Enders JurBüro 1996, 617, 619 und JurBüro 1997, 414). Mit der 15/10 Vergleichsgebühr wird der Zweck verfolgt, eine außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern. Das muss auch für (Teil) Streitgegenstände gelten, die nicht rechtshängig gemacht und dann zugleich mitverglichen werden. Wird dieser Vergleich in der Berufungsinstanz abgeschlossen, so fallen damit wie bei allen Gebühren im Berufungsrechtszug die um 3/10 erhöhten Gebühren an. Es entspricht auch ganz herrschender Meinung, dass bei Einbeziehung von Ansprüchen, die anderweit in erster Instanz anhängig sind, eine 13/10 Gebühr anfällt, obwohl solche Ansprüche auch nicht in der Berufungsinstanz anhängig sind. Die vorgenannten Gerichte und Literaturmeinungen gelangen mit ihrer These in einen nicht aufzulösenden Widerspruch zu ihrer Rechtsansicht bei der 6,5/10 Prozessgebühr und der durchgängigen 13/10 Gebühr bei anderweit (erstinstanzlich) anhängigen Ansprüchen.

Letztlich zu untersuchen bleibt das gelegentlich geäußerte Argument, 15/10 Vergleichsgebühren seien genug (so OLG München MDR, 99, 706 = JurBüro 99, 302). Das aber ist angesichts der klaren Gesetzeslage kein tragfähiger Gesichtspunkt. Der Richter hat nicht die Befugnis zur Kappung einer gesetzlichen Gebühr.

3. Der Kostenausspruch beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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