Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 27.11.2002
Aktenzeichen: 14 W 718/02
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO § 92 | |
ZPO § 485 | |
BRAGO § 11 Abs. 1 | |
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 | |
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 | |
BRAGO § 37 Nr. 3 |
Oberlandesgericht Koblenz BESCHLUSS
In Sachen
wegen Kostenfestsetzung
hier: Kosten des selbständigen Beweisverfahrens
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel als Einzelrichter am 27. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 26. September 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Klägern zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 1.314,60 Euro (= 1.133,28 Euro nebst Mehrwertsteuer).
Gründe:
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.
Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der zu ihren Lasten erfallenen anwaltlichen Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) zu. Diese Gebühr lässt sich anders als die anwaltliche Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) nicht spezifisch mit der anwaltlichen Tätigkeit im selbständigen Beweisverfahren in Zusammenhang bringen. Denn sie ist genauso wie dort auch im Klageverfahren erfallen und kann für das selbständige Beweisverfahren nicht separat in Ansatz gebracht werden (§§ 11 Abs. 1 und 2, 37 Nr. 3 BRAGO).
Deshalb ist sie nach der Vergleichsregelung vom 20. August 2002 nicht erstattungsfähig. Die Parteien haben dort eine Kostenaufhebung vereinbart. Ausgenommen sind nur Kosten, die sich dem selbständigen Beweisverfahren zuordnen lassen. Das ist im Hinblick auf die streitige Prozessgebühr gerade nicht möglich. Für ein abweichendes Verständnis (§§ 133, 157 BGB) der Vergleichsregelung gibt es keine tragfähige Grundlage. Der bloße Umstand, dass die Beklagte dem Kostenfestsetzungsantrag der Kläger vom 3. September 2002 im Hinblick auf den Ansatz der Prozessgebühr nicht entgegengetreten ist, reicht nicht hin.
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.